{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_274-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-11-25","aktenzeichen":"2 StR 274/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 274/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n25. November 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Novem-\n\nber 2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, \n\nBundesanwalt bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 11. November 2003 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und \n\ndie dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung und Freiheitsberaubung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und \n\nneun Monaten verurteilt und Tatmittel eingezogen. Mit seiner Revision rügt der \n\nAngeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel \n\nhat keinen Erfolg. \n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ \n\n344 Abs. 2 Satz 2 StPO). \n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Die rechtsfeh-\n\nlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld- und Rechtsfolgenaus-\n\nspruch. \n\nNäherer Erörterung bedarf lediglich der Strafausspruch. Der General-\n\nbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Juli 2004 die Aufhebung des \n\ngesamten Strafausspruchs beantragt, weil das Landgericht bei der Strafzumes-\n\nsung zwar die lange Verfahrensdauer von zwei Jahren und neun Monaten bis \n\nzum erstinstanzlichen Urteil und die damit einhergehende Belastung und Unsi-\n\ncherheit für den Angeklagten strafmildernd berücksichtigt habe. Die Schwurge-\n\nrichtskammer habe jedoch nicht erörtert, ob die in den Urteilsgründen darge-\n\nlegte Verfahrensdauer darüber hinaus auch als rechtsstaatswidrige Verfah-\n\nrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) anzusehen ist. Eine dahingehende \n\nPrüfung sei auch auf die Sachrüge geboten, einer Verfahrensrüge bedürfe es \n\nhierfür nicht. Dem kann der Senat nicht folgen. \n\nDer 2. Strafsenat hat in mehreren Entscheidungen eindeutig zum Aus-\n\ndruck gebracht, daß er für die Beanstandung einer rechtsstaatswidrigen Ver-\n\nfahrensverzögerung grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrüge für er-\n\nforderlich hält (vgl. u.a. Beschl. vom 17. August 2001 - 2 StR 267/01 - und 26. \n\nApril 2002 - 2 StR 55/02; Urt. vom 19. Juni 2002 - 2 StR 43/03). Auch in seiner \n\nam 26. Mai 2004 - 2 ARs 33/04 - beschlossenen Antwort auf den Anfrage-\n\nbeschluß des 5. Strafsenats vom 13. November 2003 - 5 StR 376/03 - hat der \n\nSenat an dieser Rechtsansicht festgehalten und sie näher begründet. Der vor-\n\nliegend zu beurteilende Fall gibt keinen Anlaß, diese Rechtsansicht auf-\n\nzugeben. Auch der 1., 3. und 4. Strafsenat halten im übrigen grundsätzlich eine \n\nVerfahrensrüge für erforderlich, wenn eine rechtsstaatswidrige Verfahrensver-\n\nzögerung geltend gemacht werden soll (1. Strafsenat: Beschl. vom 23. Juni \n\n2004 - 1 ARs 5/04; 3. Strafsenat: Beschl. vom 12. August 2004 - 3 ARs 5/04; 4. \n\nStrafsenat: Beschl. vom 25. März 2004 - 4 ARs 6/04). \n\nNur in wenigen Ausnahmefällen erachtet der Senat die Erhebung allein \n\nder Sachrüge als Grundlage für die Prüfung einer rechtsstaatswidrigen Verfah-\n\nrensverzögerung als ausreichend (vgl. Beschl. vom 26. Mai 2004 - 2 ARs \n\n33/04). In Betracht kommt hier allein die Möglichkeit, daß sich aus den Urteils-\n\ngründen alles zur Beurteilung eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsge-\n\nbot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK entnehmen läßt und es nur um die Überprü-\n\nfung der Wertung des Tatrichters geht. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Das \n\nLandgericht teilt zwar den äußeren zeitlichen Ablauf des Verfahrens bis zum \n\nangefochtenen Urteil teilweise mit und meint, den Angeklagten treffe an der \n\nlangen Verfahrensdauer keine Verantwortung. Hieraus ergibt sich jedoch noch \n\nnicht, ob und in welchem Umfang das Verfahren zum Beispiel dadurch verzö-\n\ngert wurde, daß gegen den Angeklagten am 19. Februar 2003 ein weiterer \n\nHaftbefehl erlassen wurde wegen des dringenden Verdachts eines Verbre-\n\nchens im Sinne von § 30 Abs. 1 StGB. Dieser Tatvorwurf ist auch Gegenstand \n\nder am 4. Juni 2003 erhobenen Anklage. Insoweit wurden zwar - wie das Urteil \n\nmitteilt - die Anklage nicht zugelassen und der Haftbefehl aufgehoben (vgl. UA \n\nS. 8). Immerhin hat aber bis dahin der Ermittlungsrichter einen dringenden Tat-\n\nverdacht im Sinne von § 30 StGB bejaht. Der Einfluß dieses Verfahrensteils auf \n\ndie Verfahrensdauer läßt sich anhand der Urteilsgründe nicht beurteilen. \n\nIm übrigen liegt die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensver-\n\nzögerung unter den Umständen des vorliegenden Falls mit dem Anklagevor-\n\nwurf eines versuchten Totschlags, der Freiheitsberaubung und der versuchten \n\nBeteiligung an einem Verbrechen eher fern, zumal zum Tatnachweis eine um-\n\nfangreiche Beweisaufnahme erforderlich war. Zudem mußte ein psychiatri-\n\nsches Sachverständigengutachten über die Schuldfähigkeit des Angeklagten \n\nerhoben werden. Auch der Zeitablauf bis zur Aktenvorlage an den General-\n\nbundesanwalt am 21. Juni 2004 hält sich noch in dem Rahmen, mit dem in Re-\n\nvisionsverfahren gerechnet werden muß. Der vom Generalbundesanwalt als \n\nBeleg für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung angeführte Senats-\n\nbeschluß vom 17. August 2001 - 2 StR 267/01 - betraf keinen vergleichbaren \n\nSachverhalt, weil dort zwischen der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens an \n\nden Angeklagten und dem landgerichtlichen Urteil fünf Jahre verstrichen waren \n\nund die Sache beim Landgericht mehr als zwei Jahre völlig ohne Verfahrens-\n\nförderung liegen blieb. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_274-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-25/2-str-274-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_274-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_274-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-25/2-str-274-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_274-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:09:22.940410+00:00"}}