{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_268-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-09-01","aktenzeichen":"2 StR 268/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 268/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. September 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Mordes u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2004 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Erfurt vom 4. Dezember 2003 im Rechtsfolgenausspruch \n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren \n\nverurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an-\n\ngeordnet. \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der \n\nSachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 \n\nAbs. 4 StPO); im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDie Versagung einer Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 StGB weist \n\nRechtsfehler auf. Die Aufhebung des Strafausspruchs entzieht der Unterbrin-\n\ngungsanordnung gemäß § 63 StGB die Grundlage, so daß der gesamte \n\nRechtsfolgenausspruch aufzuheben ist. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts versuchte der Angeklagte \n\nden schlafenden Zeugen M. durch Schläge mit verschiedenen Gegenständen \n\nzu töten. Der Angeklagte konnte die Tat durch Einschreiten der Polizei nicht \n\nvollenden; das Opfer erlitt schwere Verletzungen. \"Bei Begehung der Tat war \n\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, der an einem Alkoholabhängigkeits-\n\nsyndrom und einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens leidet, infol-\n\nge der Alkoholisierung und einer bestehenden emotional instabilen Persönlich-\n\nkeitsstörung aufgrund einer krankhaften seelischen Störung und schweren an-\n\nderen seelischen Abartigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert, \n\naber nicht ausgeschlossen\" (UA S. 24). \n\nDie Strafkammer hat einen maximalen BAK-Wert von 2,84 %o zur Tat-\n\nzeit angenommen (UA S. 43). Sie ist dem Sachverständigen darin gefolgt, daß \n\nbeim Angeklagten ein Alkoholabhängigkeitssyndrom gemäß der Internationalen \n\nKlassifikation Psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation (ICD \n\n10: F 10.2) vorliege. Dessen Trinkverhalten entspreche dem sogenannten \n\n\"süchtigen Trinken\" (sogenannter gamma-Typ), welches durch Kontrollverluste \n\nbeim Trinken gekennzeichnet sei. Der Angeklagte leide zudem an einer schwer \n\nausgeprägten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F 60.3), die \n\nim Verhältnis zum bestehenden Alkoholabhängigkeitssyndrom wesentlich \n\nschwerer wiege (UA S. 44). Beim Angeklagten liege darüber hinaus sowohl \n\neine Hyperaktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD 10: F 90.0) als auch \n\neine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD 10: F 90.1) vor, die \n\nstark ausgeprägt sei (UA S. 45). \n\nDas Landgericht hat auf den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten \n\nErwachsenenstrafrecht angewandt. Eine Milderung nach §§ 21, 49 StGB hat \n\nder Tatrichter unter Bezugnahme auf BGH NStZ 2003, 480 abgelehnt. Die Vor-\n\naussetzungen des § 106 JGG hat er verneint (UA S. 68). Eine Strafrahmenmil-\n\nderung gemäß §§ 23, 49 StGB hat er jedoch vorgenommen. \n\n2. Die Versagung einer Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 StGB \n\nbegegnet hier durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter hat zwar \n\nerörtert, daß der Angeklagte auch seine bisherigen Straftaten unter Alko- \n\nholeinfluß begangen und gewußt habe, \"daß er unter Alkoholeinfluß zu Ag-\n\ngressivität neige und Angst habe, irgendwann mal jemanden totzuschlagen\" \n\n(UA S. 67). Die Strafkammer hat sich aber nicht damit auseinandergesetzt, ob \n\ndem Angeklagten der Alkoholkonsum uneingeschränkt vorwerfbar ist. Dies ist \n\nunter anderem dann nicht der Fall, wenn der Täter alkoholkrank oder \n\nalkoholüberempfindlich \n\nist. Eine Alkoholerkrankung, \n\nbei \n\nder \n\ndie \n\nAlkoholaufnahme nicht als schulderhöhender Umstand zu werten ist, kann \n\nvorliegen, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder \n\nihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der \n\nVersuchung zu übermäßigem Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (vgl. \n\nu.a. BGH, Urt. vom 17. Juni 2004 - 4 StR 54/04; BGH, Beschl. vom 27. Januar \n\n2004 - 3 StR 479/03 und BGH, Urt. vom 9. Juli 2003 - 2 StR 106/03 letzter \n\nSatz). \n\nIm Hinblick auf das festgestellte Alkoholabhängigkeitssyndrom, dessen \n\nAnnahme hier auch die angegebene Abstinenzphase nicht entgegensteht (UA \n\nS. 44), drängte sich im vorliegenden Fall dem Tatrichter die Erörterung auf, ob \n\ndem Angeklagten der Alkoholkonsum uneingeschränkt vorgeworfen werden \n\nkann. Hierbei war zu berücksichtigen, daß beim Angeklagten eine emotional \n\ninstabile Persönlichkeitsstörung vorliegt, die im Verhältnis zum bestehenden \n\nAlkoholabhängigkeitssyndrom wesentlich schwerer wiegt. Gerade wenn im \n\nRahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB und bei der Abgren-\n\nzung zu § 64 StGB darauf abgestellt wird, daß diese Störung ursächlich für das \n\neher sekundäre Alkoholabhängigkeitssyndrom und deshalb geboten ist, in ers-\n\nter Linie die emotional instabile Persönlichkeitsstörung zu behandeln (UA S. \n\n71), liegt nahe, daß dem Angeklagten sein Alkoholkonsum nicht uneinge-\n\nschränkt vorgeworfen werden kann, da er seine Persönlichkeitsstörung nicht zu \n\nverantworten hat. \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei rechtsfehler-\n\nfreier Erörterung eine Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 StGB vorge-\n\nnommen hätte. Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Dies führt hier \n\nauch zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung gemäß § 63 StGB (die an \n\nsich rechtlich nicht zu beanstanden ist; vgl. u.a. BGHSt 44, 338), da diese un-\n\ntrennbar mit den Feststellungen zum Strafausspruch verbunden ist, aus denen \n\nsich die Voraussetzungen der positiv festgestellten erheblich verminderten \n\nSchuldfähigkeit ergeben. Es kann dahinstehen, ob der Revision des Angeklag-\n\nten entnommen werden kann, daß die Maßregel nach § 63 StGB vom Rechts-\n\nmittelangriff ausgenommen sein soll, eine solche Beschränkung wäre - anders \n\nals bei § 64 StGB (vgl. BGHSt 38, 362, 363) - wegen der dargelegten engen \n\nVerknüpfung nicht wirksam (vgl. hierzu auch Senatsbeschluß vom 20. Septem-\n\nber 2002 - 2 StR 335/02). \n\nDer Rechtsfehler bei der Erörterung der §§ 21, 49 StGB nötigt aber nicht \n\nzur Aufhebung auch des Schuldspruchs. Der Tatrichter hat - sachverständig \n\nberaten - die Annahme von Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB), insbesondere im \n\nHinblick auf die gewonnene Überzeugung von einem Tatmotiv des Angeklag-\n\nten (UA S. 56), rechtsfehlerfrei verneint. Der aufgezeigte Erörterungsmangel \n\nerstreckt sich nicht auf die Frage der Schuldunfähigkeit, welche bei der gege-\n\nbenen Sachlage ohnehin auszuschließen ist. \n\n3. Im Hinblick auf die Ausführung des Tatrichters zu § 106 JGG weist \n\nder Senat darauf hin, daß eine unmittelbare Prüfung dieser Vorschrift, die eine \n\n\"Sonderregelung zur Milderung der Rechtsfolgen\" darstellt (vgl. BGHSt 31, \n\n189, 191), nur dann geboten ist, wenn ansonsten eine lebenslange Freiheits-\n\nstrafe verwirkt wäre. Da der Tatrichter hier eine - allerdings im Hinblick auf die \n\nNähe zur Tatvollendung näher zu begründende - Milderung nach Versuchs-\n\ngrundsätzen (§§ 23, 49 StGB) vorgenommen hat und deshalb zu einem Straf-\n\nrahmen von drei Jahren bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe gelangt ist, war die \n\nPrüfung einer Strafrahmenverschiebung nach § 106 JGG entbehrlich. § 106 \n\nJGG fordert eine stärkere Berücksichtigung des Resozialisierungsgedankens \n\ndadurch, daß auch bei grundsätzlich verwirkter lebenslanger Freiheitsstrafe bei \n\neinem Heranwachsenden geprüft werden muß, ob eine spätere Wiedereinglie-\n\nderung des Täters erwartet werden kann. Ist aber lebenslange Freiheitsstrafe, \n\nzum Beispiel durch Strafrahmenverschiebungen - wobei bereits die einfache \n\nMilderung der lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB ei-\n\nnen gegenüber § 106 Abs. 1 JGG wesentlich günstigeren Strafrahmen eröffnet \n\n- nicht verwirkt und deshalb eine spätere Wiedereingliederung ohnehin mög-\n\nlich, kann die Sonderregelung des § 106 JGG nicht darüber hinaus zu einer \n\nStrafrahmenverschiebung führen. Soweit in der einschlägigen Literatur (vgl. \n\nu.a. Eisenberg JGG 10. Aufl. § 106 Rdn. 3; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. \n\n§ 106 JGG Rdn. 8; Ostendorf JGG 4. Aufl. § 106 Rdn. 3; Die-\n\nmer/Schoreit/Sonnen JGG 4. Aufl. § 106 Rdn. 10) für die Gegenmeinung die \n\nEntscheidungen des 1. Strafsenats vom 16. Juni 1959 - 1 StR 261/59 (= BGH \n\nLM Nr. 10 zu § 105 JGG = NJW 1959, 1500 nur Leitsatz) und des \n\n4. Strafsenates vom 19. August 1960 - 4 StR 182/60 (= MDR 1960, 938) ange-\n\nführt werden, so befassen sich diese nicht mit (einer weiteren Strafrahmenver-\n\nschiebung gemäß) § 106 JGG. \n\nWenn auch eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung nach § 106 JGG \n\nnicht möglich ist, so hat der dieser Vorschrift zugrundeliegende allgemeine \n\nGedanke auch Gültigkeit für die Bemessung zeitiger, insbesonderer längerer, \n\nFreiheitsstrafen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. August 1994 - 2 StR 348/94 - \n\nLeitsatz in StV 1984, 609). Denn bei der Frage, ob gegen einen Heranwach-\n\nsenden eine lange Freiheitsstrafe zu verhängen ist, sind die Wirkungen, die \n\nvon der Strafe für das künftige Leben in der Gesellschaft zu erwarten sind, re-\n\ngelmäßig besonders eingehend zu prüfen (Senatsbeschluß aaO). \n\nRissing-van Saan RiBGH Detter ist wegen Urlaubs- Maatz \n abwesenheit an der Unterschrift \n gehindert. \n Rissing-van Saan \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_268-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-01/2-str-268-04","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_268-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_268-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-01/2-str-268-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_268-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:56:02.728398+00:00"}}