{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_261-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-08-04","aktenzeichen":"2 StR 261/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 261/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. August 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 2004 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Marburg vom 24. März 2004 wird mit der Maßgabe als \n\nunbegründet verworfen, daß der Angeklagte des schweren se-\n\nxuellen Mißbrauchs in drei Fällen schuldig ist und daß eine \n\nEinzelstrafe in Höhe von einem Jahr und drei Monaten entfällt. \n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin \n\nim Rechtsmittelverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat zur \n\nSachrüge ausgeführt: \n\n\"Mit Anklageschrift vom 3. November 2003 wurden 25 Fälle zur Ent-\n\nscheidung gestellt. In der Hauptverhandlung vom 10. März 2004 wurden aus \n\nden Anklagepunkten 6-15 und 16-25 jeweils in sieben Fällen von der Verfol-\n\ngung abgesehen, so dass daraus noch je drei Fälle Gegenstand des Verfah-\n\nrens waren; insgesamt verblieben noch elf Anklagepunkte. Im Urteil wurde der \n\nAngeklagte in zwölf Fällen verurteilt. \n\nDie Fälle 1, 2, 3 entsprechen den Anklagepunkten 1-3; Fall 5 entspricht \n\nAnklagepunkt 4; Fälle 6 und 7 entsprechen - nach Erteilung eines rechtlichen \n\nHinweises (Bd. I, Bl. 126); den Anklagepunkten 6 und 5; die Fälle 10-12 sind \n\nden Anklagepunkten 16-25 entnommen; der Fall 4 wurde den Anklagepunkten \n\n6-15 entnommen. Bei den Fällen 8 und 9 wurde übersehen, dass die Anklage-\n\npunkte 6-15 auf drei Fälle beschränkt wurden und nach der Verurteilung der \n\nFälle 4 und 6 nur noch ein Fall Gegenstand des Verfahrens blieb. Die für den \n\nFall 9 verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten muss daher \n\nentfallen (BGH, Beschl. vom 9.9.1998 - 2 StR 300/98). \n\nEs ist ausgeschlossen, dass durch diesen Fehler der Rechtsfolgenaus-\n\nspruch im Übrigen beeinflußt ist. Der Wegfall der verhängten Einzelstrafe lässt \n\ndie Gesamtstrafe unberührt; bei Zahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen kann \n\nnicht angenommen werden, dass sie sich auf die Höhe der Gesamtstrafe zum \n\nNachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Auch unter Berücksichtigung, dass \n\nsich festgestellte Taten, die nach § 154 Abs. 2 StPO bzw. § 154 a Abs. 2 StPO \n\neingestellt bzw. ausgeschieden wurden, strafschärfend auswirken können \n\n(BGHSt 30, 147), kann bei unverändertem Unrechts- und Schuldgehalt ausge-\n\nschlossen werden, dass die Gesamtfreiheitsstrafe milder ausgefallen wäre. Die \n\nEinzelstrafe wurde nicht als wesentlich erachtet (UA S. 24; BVerfG, Beschluss \n\nvom 1.3.2004 - 2 BvR 225/03 -).\" \n\nDem tritt der Senat bei. \n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-\n\nfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\nRissing-van Saan Detter Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_261-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-04/2-str-261-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_261-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_261-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-04/2-str-261-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_261-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:51:31.882544+00:00"}}