{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_249-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-08-18","aktenzeichen":"2 StR 249/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 249/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n18. August 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. h.c. Detter, \n\nDr. Bode, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenklägerin B., \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Mainz vom 17. Februar 2004 im Gesamtstrafen-\n\nausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu der Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt \n\nwird. \n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den \n\nNebenklägerinnen hierdurch entstanden notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei \n\nFällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt. Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die Staats-\n\nanwaltschaft die Verletzung des sachlichen Rechts und beanstandet, daß das \n\nLandgericht bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe einen Härteaus-\n\ngleich zugunsten des Angeklagten vorgenommen habe. Das wirksam be-\n\nschränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg und \n\nführt zum Wegfall des Härteausgleichs, so daß der Angeklagte zu der vom \n\nLandgericht ohne den Härteausgleich für angemessen erachteten Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe zu verurteilen ist. \n\nEin Härteausgleich bei der Gesamtstrafenbildung war nicht veranlaßt, \n\nweil für den Angeklagten ein Härtefall nicht bestand. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier 1994 und 1997 be-\n\ngangener Vergewaltigungen zu Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und drei \n\nMonaten sowie drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Aus diesen Einzel-\n\nstrafen hat die Strafkammer zunächst eine für angemessen erachtete Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten gebildet. Hiervon hat sie im \n\nWege eines Härteausgleichs ein Jahr abgezogen und deshalb letztlich eine \n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten festgesetzt. Den \n\nHärteausgleich hielt das Landgericht für geboten, weil der Angeklagte durch \n\nUrteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 24. August 1998 zu der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten (gebildet aus einer Einsatzfrei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie einer Geldstrafe von 120 \n\nTagessätzen) mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war. Diese \n\nStrafe war nach Ablauf der Bewährungszeit 2001 erlassen worden. \n\nDer Härteausgleich und damit die Ermäßigung der Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon fünf Jahren und sechs Monaten auf vier Jahre und sechs Monate ist \n\nrechtsfehlerhaft und muß daher entfallen. Eine nachträgliche Gesamtstrafe ist \n\nzu bilden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte \n\nStrafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat ver-\n\nurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat (§ 55 Abs. 1 Satz \n\n1 StGB). Da die beiden Vergewaltigungen vor dem Urteil des Amtsgerichts \n\nWiesbaden begangen worden waren, wären an sich alle gegen den Angeklag-\n\nten verhängten Einzelstrafen gesamtstrafenfähig gewesen. Im vorliegenden \n\nFall ist die Einbeziehung der vom Amtsgericht Wiesbaden verhängten Einzel-\n\nstrafen in eine nachträgliche Gesamtstrafe aber nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB \n\nausgeschlossen, weil die Bewährungsstrafe aus jenem Verfahren bereits 2001 \n\nerlassen wurde. Schließt die Erledigung der bereits früher verhängten Einzel-\n\nstrafen ihre Einbeziehung in eine nachträgliche Gesamtstrafe aus, verlangt der \n\nRechtsgedanke des § 55 StGB einen Härteausgleich, wenn dem Angeklagten \n\nein Nachteil dadurch entsteht, daß die ursprünglich mögliche Einbeziehung in \n\neine Gesamtstrafe aus rechtlichen Gründen unterbleiben muß, etwa weil der \n\nAngeklagte die Strafe aus der früheren Verurteilung bereits verbüßt hat (vgl. \n\nBGHR StGB § 55 Abs. 1 Härteausgleich 3; BGHSt 31, 102, 103). An einem \n\nausgleichsbedürftigen Nachteil fehlt es jedoch dann, wenn - wie im vorliegen-\n\nden Fall - die Vollstreckung der früheren Strafe zur Bewährung ausgesetzt war \n\nund nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde. Dann stellt sich der An-\n\ngeklagte mit dem Erlaß der früheren Bewährungsstrafe sogar besser, als wenn \n\nderen Einbeziehung eine erst noch zu vollstreckende nachträgliche Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe möglicherweise noch erhöht hätte (vgl. BGH NStZ 1983, 261; \n\nNStZ-RR 1996, 291; Urt. vom 10. Oktober 1978 - 4 StR 444/78; Rissing-van \n\nSaan LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 23). Für einen Härteausgleich war daher kein \n\nRaum. \n\nDa das Landgericht die für angemessen erachtete Gesamtfreiheitsstrafe \n\nmit und ohne Härteausgleich gesondert ausgewiesen hat, kann der Senat die \n\nvom Landgericht ohne Härteausgleich genannte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf \n\nJahren und sechs Monaten festsetzen (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend). \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Otten Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_249-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-18/2-str-249-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_249-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_249-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-18/2-str-249-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_249-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:51:46.332591+00:00"}}