{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_248-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-11-10","aktenzeichen":"2 StR 248/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 248/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n10. November 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Novem-\n\nber 2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. h.c. Detter, \n\nDr. Bode, \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nBundesanwalt in der Verhandlung \n\nStaatsanwalt bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt \n\n als Vertreter der Nebenkläger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-\n\nger wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 18. November \n\n2003 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwur-\n\ngericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil \n\nwird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels und die \n\nden Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von neun Jahren und acht Monaten verurteilt. \n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er \n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Er erstrebt eine Verur-\n\nteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge, hilfsweise die Bejahung eines \n\nminder schweren Falles des Totschlags sowie die Anordnung einer Maßregel \n\nnach § 64 StGB. \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger beanstan-\n\nden die Verletzung materiellen Rechtes mit dem Ziel einer Verurteilung wegen \n\nMordes. \n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet; die Rechtsmittel der \n\nStaatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben in vollem Umfang Erfolg. \n\nI. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Tat Streitigkei-\n\nten des Angeklagten mit der später getöteten Z. Ö., mit der er eine Beziehung \n\nunterhalten hatte, vorausgegangen. Diese wollte sich von ihm endgültig tren-\n\nnen und hatte ihm dies deutlich gemacht. Der Angeklagte glaubte - zu Un-\n\nrecht -, daß Z. Ö. ihn betrüge. Im Rahmen eines Streites forderte er von ihr die \n\nHerausgabe von Schlüsseln für ein Auto, das einem Bekannten gehörte. Z. Ö. \n\nverlangte dagegen von ihm Übergabe ihrer Wohnungsschlüssel, was er sei-\n\nnerseits ablehnte. Um Z. Ö. zur Herausgabe der Pkw-Schlüssel zu bewegen, \n\nohne selbst die Wohnungsschlüssel aufgeben zu müssen, richtete der \n\nAngeklagte eine geladene Pistole auf Z. Ö.. Zu diesem Zeitpunkt hatte er noch \n\nnicht vor, Z. Ö. zu erschießen. Nach seiner einen vorrangigen Stellenwert \n\neinnehmenden Vorstellung, daß sich Z. Ö. einem anderen Mann zugewandt \n\nhabe und deshalb sich von ihm trennen wolle, was der Angeklagte verstärkt \n\ndurch seine Persönlichkeitsstruktur mit narzißtischen Persönlichkeitszügen als \n\nerhebliche Kränkung empfand, war er - zudem unter Drogeneinfluß stehend - \n\naffektiv äußerst angespannt und erregt. Gleichwohl nahm Z. Ö. die Drohung \n\nnicht ernst, da der Angeklagte über Jahre hinweg immer wieder solche - ohne \n\nAngeklagte über Jahre hinweg immer wieder solche - ohne Folgen - ausgesto-\n\nßen hatte. Da sie sich sicher wähnte, daß der Angeklagte nicht abdrücken wer-\n\nde, sah sie davon ab, nach der Waffe zu greifen und so die mögliche Schuß-\n\nrichtung von sich abzuwenden, was ihr aufgrund der Entfernung von nur ca. \n\n1 m und der Tatsache, daß er die Waffe mit ausgestrecktem Arm vor ihr Ge-\n\nsicht hielt, möglich war. Dementsprechend erklärte sie dem (11jährigen) Zeu-\n\ngen Ö. auf dessen Flehen, daß er keine Angst zu haben brauche, es werde \n\nnichts passieren. Unmittelbar nach dieser Äußerung schoß der Angeklagte je-\n\ndoch mit direktem Tötungsvorsatz aus einer Entfernung von maximal 2 cm Z. \n\nÖ. ins Gesicht, die tödliche Verletzungen erlitt. Bei der Schußabgabe kam es \n\ndem Angeklagten darauf an, Z. Ö. für die durch ihre Abkehr von ihm beige-\n\nbrachte Kränkung sowie ferner für die von ihm als Kränkung empfundene Aus-\n\nsage, er werde sowieso nicht schießen, zu sanktionieren. \n\nDie Einsichtsfähigkeit des Angeklagten war zum Tatzeitpunkt nicht be-\n\neinträchtigt. \"Es ist aber nicht auszuschließen, daß die Steuerungsfähigkeit des \n\nAngeklagten aufgrund einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung infolge des Zu-\n\nsammenwirkens einer erheblichen affektiven Anspannung, der Wirkung des \n\ngenossenen Kokains und der Wirkung des genossenen Alkohols, die in ihrer \n\nAuswirkung auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten durch das genos-\n\nsene Kokain verstärkt worden sein kann, sowie des Schlafdefizits bei einer nur \n\nsehr kurzen Schlafphase von maximal 45 Minuten am Vormittag vor der Tat \n\nund der hiermit einhergehenden möglichen Absenkung der Reizschwelle er-\n\nheblich eingeschränkt war\" (UA S. 25/26). \n\n2. Das Landgericht hat zwar (direkten) Tötungsvorsatz angenommen, \n\naber eine Verurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB) abgelehnt. \n\nDer Angeklagte habe allerdings in objektiver Hinsicht das Mordmerkmal \n\nder Tötung aus niedrigen Beweggründen verwirklicht, da die gegebenen Tat-\n\nmotive Eifersucht, Zorn und Wut ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruhten. \n\nVorliegend sei aber nicht mit Sicherheit festzustellen, daß der Angeklagte in \n\nder Lage gewesen sei, seine niedrigen Motive gedanklich zu beherrschen und \n\nwillensmäßig zu steuern. Auch das Mordmerkmal Heimtücke habe er nur in \n\nobjektiver, nicht jedoch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Es sei nicht auszu-\n\nschließen, daß der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit der Z. Ö. nicht er-\n\nfaßt und ihm das notwendige Ausnutzungsbewußtsein gefehlt habe. \n\nII. \n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet. Weder die - bereits un-\n\nzulässigen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - Verfahrensrügen noch die Sachrügen \n\nhaben Erfolg. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des \n\nGeneralbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 5. Juli 2004 Bezug. \n\nIII. \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger greifen je-\n\ndoch durch; das angefochtene Urteil ist aufzuheben. \n\n1. Die Verneinung der subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals \n\nder niedrigen Beweggründe ist rechtlich zu beanstanden. Der Tatrichter ist \n\nhierbei von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen. \n\nDer Täter muß die Mordmerkmale subjektiv in ihren tatsächlichen Vor-\n\naussetzungen erfassen. Bei der Prüfung der niedrigen Beweggründe gehört \n\ndazu, daß er die Umstände kennt und mit seinem Bewußtsein erfaßt, welche \n\ndie Bewertung seines Handlungsantriebes als niedrig begründen. Die als nied-\n\nrig zu bewertenden Handlungsantriebe dürfen nicht lediglich unbewußte Hand-\n\nlungsantriebe gewesen sein, denn das Schuldprinzip setzt voraus, daß die die \n\nTat charakterisierenden Motive und Absichten als Merkmale des subjektiven \n\nTatbestandes nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in das Bewußtsein des \n\nTäters getreten sind (vgl. u.a. BGH NStZ 2004, 332 m.w.N.). Die rechtliche \n\nBewertung der Handlungsantriebe als niedrig braucht der Täter nicht vorzu-\n\nnehmen oder nachzuvollziehen, auf seine eigene Einschätzung kommt es nicht \n\nan; er muß nur zu einer zutreffenden Wertung in der Lage sein (vgl. BGH aaO). \n\nSoweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen (wie Wut, Haß oder Zorn) als \n\nHandlungsantriebe in Betracht kommen, muß der Täter diese - über die Er-\n\nkenntnis ihrer handlungsleitenden Wirkung hinaus - auch gedanklich beherr-\n\nschen und mit seinem Willen steuern können (vgl. BGH aaO). Diesen Erforder-\n\nnissen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. \n\nAuf UA S. 77 führt der Tatrichter aus: \"Auf dieser Grundlage einer spon-\n\ntan durchgeführten Tat ist die Verwerflichkeit der über die Tötung als solche \n\nhinausgehenden Handlungsweise des Angeklagten als nicht so offensichtlich \n\neinzuordnen, daß an die Feststellung, der Angeklagte sei sich ihrer bewußt \n\ngewesen, aus Rechtsgründen keine hohen Anforderungen zu stellen wären.\" \n\nDiese Ausführungen, die auf das Bewußtsein des Angeklagten von der \n\nVerwerflichkeit seiner Handlung abstellen, lassen besorgen, daß der Tatrichter \n\nunzutreffend von dem Erfordernis ausgegangen ist, der Angeklagte müsse \n\nselbst seine Handlungsantriebe als niedrig bewerten. \n\nHinzu kommt, daß sich die tatrichterliche Prämisse, es habe sich um ei-\n\nne spontan durchgeführte Tat gehandelt, von den Feststellungen nicht ohne \n\nweiteres getragen wird. So hat das Landgericht an anderer Stelle festgehalten, \n\ndaß der Angeklagte die Tötung der Z. Ö. schon vorher gegenüber Zeugen an-\n\ngekündigt hatte, was der psychiatrische Sachverständige als \"Vorkonstituie-\n\nrung der Handlung\" bezeichnete (UA S. 70). Demgemäß ist das Landgericht \n\nauch davon ausgegangen, daß es sich beim Vorgehen des Angeklagten \"nicht \n\num eine klassische Spontantat\" in dem Sinne handelte, daß er in impulsartiger \n\nErregung bei spontan gefaßtem und sofort ausgeführten Tatentschluß zu einer \n\nschnellen, in ihren Auswirkungen nicht klar bedachten Handlung hingerissen \n\nworden wäre (UA S. 74). Die Kammer hat vielmehr angenommen, daß der An-\n\ngeklagte die Tat in seiner Phantasie derart vorgestaltet hat, daß er sie als eine \n\nzumindest in Betracht kommende Option der Konfliktlösung in seinem Bewußt-\n\nsein anlegte (UA S. 74). Danach durfte der Tatrichter der Verneinung der sub-\n\njektiven Voraussetzungen dieses Mordmerkmals nicht ohne weiteres eine \n\nspontane Tat des Angeklagten zugrundelegen. Im übrigen würde auch ein \n\nspontaner Tötungsentschluß niedrige Beweggründe nicht von vornherein aus-\n\nschließen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 211 Rdn. 12). \n\nEiner gedanklichen Beherrschung der Handlungsantriebe steht auch \n\nnicht entgegen, daß beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB \n\nzur Zeit der Tat angenommen wurden. Denn seine Einsichtsfähigkeit war in \n\nkeiner Weise eingeschränkt, so daß er in der Lage war, die die Tat charakteri-\n\nsierenden Motive und Absichten in sein Bewußtsein aufzunehmen. \n\n2. Auch die Verneinung der subjektiven Elemente des Mordmerkmals \n\nder Heimtücke durch den Tatrichter begegnet rechtlichen Bedenken. Das \n\nLandgericht hat den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt \n\nund ohne hinreichende Begründung ein bewußtes Ausnutzen von Arg- und \n\nWehrlosigkeit durch den Angeklagten verneint. \n\na) Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und \n\nWehrlosigkeit des Tatopfers bewußt zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, daß \n\nder Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilf-\n\nlosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Le-\n\nben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Das Opfer muß gerade \n\naufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein. Maßgebend für die Beurteilung ist \n\ndie Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (st. Rspr. \n\nvgl. u.a. BGH, Urt. vom 20. Juli 2004 - 1 StR 145/04 m.w.N.). \n\nDer Tatrichter ist davon ausgegangen, daß Z. Ö. bei Abgabe des Schus-\n\nses arg- und wehrlos war. Denn sie versah sich - trotz der Drohungen des An-\n\ngeklagten (vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 211 Rdn. 17) - keines Angriffs von \n\nSeiten des Täters, da dieser jahrelang \"leere\" (UA S. 24) Todesdrohungen \n\nausgestoßen hatte. Arg- und Wehrlosigkeit sind faktische, aber keine normati-\n\nven Begriffe (vgl. insoweit aber BGHSt 48, 207, 210 ff.). Anders als in dem vom \n\n4. Strafsenat entschiedenen Fall (Urt. vom 22. Januar 2004 - 4 StR 319/03 = \n\nBGH NStZ-RR 2004, 234 = StraFo 2004, 249) rechnete Z. Ö. nach den Urteils-\n\nfeststellungen mit keinem tätlichen Angriff. Objektiv ist das Mordmerkmal Heim-\n\ntücke daher gegeben. \n\nb) Der Tatrichter erörtert jedoch bei der Verneinung des Ausnutzungs-\n\nbewußtseins des Angeklagten rechtsfehlerhaft einen wesentlichen Umstand \n\nnicht. Für das bewußte Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, daß \n\nder Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage \n\ndes Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfaßt, daß er sich \n\nbewußt ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlo-\n\nsen Menschen zu überraschen (vgl. BGH, Urt. vom 20. Juli 2004 - 1 StR \n\n145/04). \n\nZ. Ö. hatte unmittelbar vor der Schußabgabe gegenüber dem 11jährigen Tat-\n\nzeugen Ö. \"auf sein Flehen erklärt, daß er keine Angst zu haben brauche, es \n\nwerde nichts passieren\" (UA S. 24). Der Angeklagte schoß nach den Feststel-\n\nlungen unter anderem deshalb, weil er die Aussage der Geschädigten Z. Ö., \n\n\"daß er sowieso nicht schießen werde, als Kränkung empfand\" (UA S. 24). Mit \n\ndieser Feststellung ist die Annahme der Kammer, es sei mit der erforderlichen \n\nSicherheit nicht feststellbar, daß der Angeklagte sich bewußt war, daß die Ge-\n\nschädigte Z. Ö. nicht mit einem Schuß rechnete (UA S. 25), nicht - jedenfalls \n\nnicht ohne nähere Begründung - zu vereinbaren. Denn der Angeklagte hatte \n\nvon dem Opfer gerade vernommen und dies realisiert, daß dieses nicht mit ei-\n\nner Tätlichkeit rechnete, vielmehr arg- und wehrlos war. Gerade den Umstand, \n\ndaß das Opfer seine Drohung nicht ernst nahm, hatte er als Kränkung empfun-\n\nden. Es hätte daher näherer Darlegung durch den Tatrichter unter Berücksich-\n\ntigung des aufgezeigten wichtigen Umstandes bedurft, daß der Angeklagte \n\ngleichwohl sich der Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose \n\nLage nicht bewußt war. \n\nDenn wenn das Landgericht meint, Zweifel nicht überwinden zu können, \n\nobwohl die subjektiven Merkmale der Heimtücke aufgrund des äußeren Tat-\n\nhergangs naheliegen, müssen bei der Beweiswürdigung alle wesentlichen \n\nTatumstände in die Betrachtung einbezogen werden, die gegen diese Zweifel \n\nsprechen können (vgl. u.a. Senatsurteil vom 17. August 2001 - 2 StR 159/01). \n\nDies ist hier nicht geschehen. \n\nBeim Angeklagten konnte zwar das Vorliegen der Voraussetzungen des \n\n§ 21 StGB nicht ausgeschlossen werden, seine Einsichtsfähigkeit war aber in \n\nkeiner Weise eingeschränkt. Auch eine affektive Erregung, selbst wenn sie zu \n\neiner im Sinne von § 21 StGB erheblichen Einschränkung der Steuerungsfä-\n\nhigkeit führt, steht einem Ausnutzungsbewußtsein nicht grundsätzlich entgegen \n\n(vgl. u.a. Tröndle/Fischer aaO § 211 Rdn. 34 a m.w.N.). \n\nc) Daß der Angeklagte den Tötungsentschluß möglicherweise auch in \n\ndie Tat umgesetzt hätte, wenn er das Opfer nicht im Zustand der Ahnungs- und \n\nSchutzlosigkeit angetroffen hätte, stellt die Erfüllung des Mordmerkmals nicht \n\nin Frage (vgl. hierzu BGH, Urt. vom 4. Dezember 2003 - 5 StR 457/03 = \n\nNStZ-RR 2004, 139). \n\nDie aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils. Der Senat hat auch die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen \n\naufgehoben (§ 353 Abs. 2 StPO), da diese im subjektiven Bereich von den \n\nRechtsfehlern berührt sind und nicht ausschließbar ist, daß hierzu auch objek-\n\ntive Umstände in der neuen Hauptverhandlung anders festgestellt werden. So \n\nliegt es in der konkreten Situation - trotz der von der Kammer hierfür gegebe-\n\nnen Begründung - nicht nahe, daß Z. Ö. nicht mit einem tätlichen Angriff durch \n\nden Angeklagten rechnete. \n\nIV. \n\nDer neue Tatrichter wird näher darzulegen haben, weshalb beim Ange-\n\nklagten bei Begehung der Tat die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert \n\nwar. Da der Tatrichter zur Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB vor \n\nallem auch auf die affektiv angespannte Situation abgestellt hat, wird insbe-\n\nsondere zu erläutern sein, inwieweit der Annahme eines Affektes die \n\n\"Vorkonstituierung der Handlung\" entgegensteht. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_248-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/2-str-248-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_248-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_248-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-10/2-str-248-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_248-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:07:23.064206+00:00"}}