{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_246-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-10-15","aktenzeichen":"2 StR 246/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 246/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Erfurt vom 17. März 2004 \n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des se-\n\nxuellen Mißbrauchs von Kindern in 30 Fällen, davon in 10 Fäl-\n\nlen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohle-\n\nnen, des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 6 Fäl-\n\nlen und des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 4 \n\nFällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefoh-\n\nlenen schuldig ist, \n\n2. aufgehoben \n\na) soweit eine Festsetzung der Einzelstrafe im Fall II. 18. der \n\nUrteilsgründe unterblieben ist, \n\nb) in den Einzelstrafaussprüchen zu II. 1. bis 13. (Taten zum \n\nNachteil der Geschädigten C. S. ) und zu II. 1. \n\nbis 7. (Taten zum Nachteil der Geschädigten M. \n\nS. ) der Urteilsgründe, \n\nc) im Gesamtstrafenausspruch. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Mißbrauchs von \n\nSchutzbefohlenen in 40 Fällen, davon in 30 Fällen tateinheitlich mit sexuellem \n\nMißbrauch von Kindern und in 4 Fällen des schweren sexuellen Mißbrauchs \n\nvon Kindern für schuldig befunden und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon acht Jahren verhängt sowie ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld an die \n\nNebenklägerinnen verurteilt. \n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus dem \n\nBeschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist sie sich als un-\n\nbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Der sexuelle Mißbrauch von Kindern im Fall II. 1. (zum Nachteil \n\nC. S. ) ist nach § 148 Abs. 1 StGB-DDR zu beurteilen. Da unge-\n\nklärt ist und sich nicht klären läßt, ob der Angeklagte diese erste ihm vorgewor-\n\nfene Tat vor oder nach dem 3. Oktober 1990 begangen hat, ist auf diese Tat, \n\nwie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nach § 315 Abs. 1 \n\nEGStGB i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB der Straftatbestand des § 148 Abs. 1 StGB-\n\nDDR anzuwenden, der bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf \n\nJahren gegenüber § 176 StGB das mildere Gesetz ist. Dieses Delikt ist \n\n- anders als der tateinheitlich angenommene Mißbrauch von Schutzbefohle-\n\nnen - nicht verjährt, da die durch das 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom \n\n23. Juni 1994 eingefügte Vorschrift des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, wonach die \n\nVerjährung bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers ruht, \n\nauch auf Straftaten im Sinne der §§ 176 bis 179 StGB Anwendung findet, die in \n\nder ehemaligen DDR begangen wurden (BGHSt 47, 245 f.). Auch bei Inkrafttre-\n\nten dieser Vorschrift am 30. Juni 1994 war diese Tat, soweit sie als sexueller \n\nMißbrauch von Kindern zu werten ist, nicht verjährt. \n\nDemgegenüber hat die Verurteilung des Angeklagten wegen der Taten, \n\ndie er von 1990 bis - nicht ausschließbar - vor dem 29. Februar 1996 begangen \n\nhat (Fälle II. 1. bis 13. zum Nachteil C. S. und II. 1. bis 7. zum \n\nNachteil M. S. ) und derentwegen er jeweils auch wegen tateinheit-\n\nlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt wor-\n\nden ist, insoweit keinen Bestand. Der Verfolgung unter diesem Gesichtspunkt \n\nsteht das Hindernis der Verjährung (§ 78 StGB) entgegen. Die Verjährungsfrist \n\nfür sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. \n\n4 StGB fünf Jahre. Zum Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden \n\nHandlung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, der Bekanntgabe der Einleitung \n\ndes Ermittlungsverfahrens an den Beschuldigten am 28. Februar 2001, war \n\ndiese Frist verstrichen. § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB galt zur Tatzeit für Straftaten \n\nim Sinne des § 174 StGB nicht. Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das \n\nVergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch \n\nvon Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesver-\n\nletzung einer eigenen Verjährung. Dementsprechend war der Schuldspruch zu \n\nändern und klarstellend - entsprechend dem Beschlußtenor - neu zu fassen. \n\nIn allen diesen Fällen müssen die ausgeworfenen Einzelstrafen nach der \n\nÄnderung des Schuldspruchs neu bemessen werden. Der Senat kann \n\n- trotz der milden Einzelstrafen - nicht völlig ausschließen, daß sich der Fehler \n\nin der Strafzumessung ausgewirkt hat, auch wenn nach der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs die strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten \n\nin eingeschränktem Maße möglich ist. \n\n2. Das Landgericht hat es ersichtlich versehentlich versäumt, im Fall II. \n\n18. der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil C. S. ) eine Einzelstrafe zu \n\nverhängen. Die Festsetzung der Einzelstrafe muß nachgeholt werden. Das \n\nVerschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen. \n\n3. Die Feststellungen zu den von der Aufhebung betroffenen Einzelstra-\n\nfen und zur Gesamtstrafe sind von den Rechtsfehlern nicht berührt und können \n\nbestehen bleiben. \n\nBode Detter Otten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_246-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-15/2-str-246-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_246-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_246-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-15/2-str-246-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_246-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:03:32.097490+00:00"}}