{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_241-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-08-06","aktenzeichen":"2 StR 241/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 241/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. August 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Falschbeurkundung im Amt \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. August 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Limburg (Lahn) vom 6. Februar 2004 - auch hinsicht-\n\nlich des Angeklagten R. - mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten L. wegen Falschbeurkundung \n\nim Amt zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstre-\n\nckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seine auf die Verletzung formellen \n\nund materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen beurkundete der als Rechtsanwalt und Notar \n\ntätige Angeklagte auf Veranlassung des Mitangeklagten Werner R. am 1. Juli \n\n1999 einen Gesellschaftsvertrag zwischen dem Mitangeklagten und dessen \n\nSohn Thomas R. über die Gründung einer GmbH. In der notariellen Urkunde \n\nstellte der Angeklagte fest, daß die genannten Personen vor ihm erschienen \n\nund daß sie ihm jeweils von Person bekannt seien. \n\nTatsächlich nahm der geistig behinderte Sohn des Mitangeklagten an \n\ndem Termin nicht teil; er befand sich aufgrund eines schweren Schädel-Hirn-\n\nTraumas zum Zeitpunkt der Beurkundung in intensivmedizinischer stationärer \n\nBehandlung. Die Beurkundung fand entweder in der Kanzlei des Angeklagten \n\noder in einem Pkw im Hof der Kanzlei statt. Außer dem Angeklagten nahm dar-\n\nan entweder nur der Mitangeklagte Werner R. oder dieser und der - inzwischen \n\nverstorbene - G. D. oder eine andere dritte Person teil, die als Thomas R. auf-\n\ntrat. Die Urkunde wurde daher nicht von Thomas R., sondern entweder von \n\nseinem Vater oder von der dritten Person mit verstellter Schrift unterzeichnet. \n\nDas Landgericht konnte nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, \n\nwelche der genannten Sachverhaltsvarianten vorlag. Es konnte ebenfalls nicht \n\nfeststellen, ob dem Angeklagten für den Fall, daß eine dritte Person erschienen \n\nwar, bewußt war, daß es sich bei dieser Person nicht um Thomas R. handelte, \n\noder ob er dies irrig annahm; der Tatrichter hat daher letzteres zu Gunsten des \n\nAngeklagten angenommen. Die Verurteilung wegen Falschbeurkundung im \n\nAmt hat das Landgericht auf die Feststellung gestützt, der Angeklagte habe \n\ngewußt, daß er die Identität der möglicherweise als Thomas R. auftretenden \n\nPerson nicht wie von ihm beurkundet aufgrund eigener Bekanntschaft festge-\n\nstellt habe; er habe daher vorsätzlich der Wahrheit zuwider beurkundet, sich \n\nüber die Identität des Thomas R. pflichtgemäß Gewißheit verschafft zu haben. \n\n2. Auf diese Feststellungen konnte der Schuldspruch wegen Falschbe-\n\nurkundung im Amt gemäß § 348 Abs. 1 StGB nicht gestützt werden. Dies \n\nwürde, wie das Landgericht im Grundsatz nicht verkannt hat, voraussetzen, \n\ndaß sich die inhaltlich unrichtige Beurkundung auf eine Tatsache bezieht, die \n\nin der Urkunde mit Beweiswirkung für und gegen jedermann festgestellt wird \n\n(ständ. Rspr.; vgl. BGHSt 22, 201, 203; 37, 207, 209; 44, 186, 187; 47, 39, \n\n41 f.). Dazu gehören insbesondere solche Tatsachen, deren Angabe gesetzlich \n\nzwingend vorgeschrieben ist; in der Regel nicht dagegen solche Tatsachen, \n\ndie weder nach dem Gesetz noch nach anderen Vorschriften zwingend \n\nnach dem Gesetz noch nach anderen Vorschriften zwingend anzugeben sind \n\nund deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt \n\n(Senatsurteil vom 25. Mai 2001 - 2 StR 88/01 = BGHSt 47, 39, 42). \n\na) Die Feststellung, auf welche Weise der Notar sich Gewißheit über die \n\nIdentität der Beteiligten verschafft hat, gehört - anders als die Identität der Per-\n\nsonen selbst - nicht zu den rechtlich erheblichen Tatsachen im Sinne von § 348 \n\nAbs. 1 Satz 1 StGB. \n\nNach § 10 Abs. 2 Satz 1 BeurkG soll sich aus der Niederschrift ergeben, \n\nob der Notar die Beteiligten kennt oder wie er sich Gewißheit über ihre Person \n\nverschafft hat. Selbst wenn der Notar sich diese Gewißheit nicht verschaffen \n\nkann, ist die Niederschrift auf Verlangen der Beteiligten aufzunehmen; in die-\n\nsem Fall soll gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BeurkG der Notar den Sachverhalt in \n\nder Niederschrift angeben. Hieraus folgt, daß noch nicht einmal der Umstand, \n\ndaß der Notar sich über die Identität der erschienenen Personen nicht sicher \n\nist, zwingend in die Niederschrift aufzunehmen ist. Dann kann aber, wenn er \n\n- wie hier unterstellt - subjektive Gewißheit über die Identität tatsächlich erlangt \n\nhat, nicht mit Beweiskraft für und gegen jedermann beurkundet sein, ob er die \n\nPerson kannte, ob ihm ein Personaldokument vorgelegt wurde oder ob er sich \n\ndie Gewißheit auf irgendeine andere Weise verschafft hat. Dagegen spricht \n\nauch die Irrtumsanfälligkeit dieser Feststellungen. \n\nb) Dies hat das Landgericht nicht zutreffend gesehen. Es hat ausgeführt, \n\ndie Bedeutung der Identitätsfeststellung erfordere es, die Beweiskraft der öf-\n\nfentlichen Urkunde \"auf die pflichtgemäße Überprüfung der Identität der Betei-\n\nligten\" zu erstrecken (UA S. 35). Diese Erwägung läßt die kaum lösbare Ver-\n\nbindung zwischen Identitätsprüfung und subjektiver Vorstellung von der Identi-\n\ntät außer Betracht: Wenn, wie das Landgericht hier - entgegen einer Vielzahl \n\nvon Indizien - unterstellt hat, der Notar subjektiv davon überzeugt ist, die Identi-\n\ntät einer erschienenen Person zu kennen, so könnte sich sein Vorsatz allen-\n\nfalls dann auf eine pflichtwidrige Gewinnung dieser Überzeugung beziehen, \n\nwenn die Identitätsfeststellung bestimmten formalen Regeln zu folgen hätte. \n\nDas ist aber nicht der Fall. Davon geht auch das Landgericht inzident aus: \n\nWenn der Angeklagte den Thomas R. weder persönlich kannte noch sich einen \n\nAusweis vorlegen ließ, so muß er seine Überzeugung, es handele sich bei der \n\nerschienenen Person um Thomas R., auf andere, im Urteil nicht genannte Wei-\n\nse gewonnen haben. Nach dem Zusammenhang der Feststellungen drängt sich \n\ndie Annahme auf, daß der Mitangeklagte Werner R. die - möglicherweise - er-\n\nschienene dritte Person als seinen Sohn vorstellte. Dies könnte aber grund-\n\nsätzlich zur Identitätsfeststellung ausreichen und auch die Feststellung recht-\n\nfertigen, der Erschienene sei dem Notar \"von Person bekannt\". Da der Ange-\n\nklagte den Mitangeklagten Werner R. persönlich seit langem kannte und dieser \n\ndas Erscheinen seines Sohnes - möglicherweise - angekündigt hatte, könnte \n\ndies auch die Aufnahme der Formulierung in die vorbereitete Urkunde erklären. \n\nDas angefochtene Urteil äußert sich hierzu nicht und läßt daher im Er-\n\ngebnis offen, auf welcher tatsächlichen Grundlage die - nach den im übrigen \n\nfestgestellten Umständen eher fern liegende - Annahme beruht, der Angeklagte \n\nsei, wenn denn überhaupt eine dritte Person an dem unter dubiosen Umstän-\n\nden durchgeführten Beurkundungstermin teilnahm, hinsichtlich ihrer Identität \n\ngutgläubig gewesen. Mit dieser gleichsam \"in der Luft\" hängenden Unterstel-\n\nlung zugunsten des Angeklagten hat sich das Landgericht aber zugleich die \n\ntatsächlichen Grundlagen für die Verurteilung entzogen, denn wenn der Ange-\n\nklagte sicher war, die erschienene Person sei Thomas R., so mußte er diese \n\nGewißheit in irgendeiner - von ihm als ausreichend angesehenen - Weise ge-\n\nwonnen haben; in diesem Fall konnte er aber nicht zugleich annehmen, sich \n\ndiese Gewißheit nicht pflichtgemäß verschafft zu haben. \n\nc) Soweit der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen hat, die Be-\n\nweiskraft der notariellen Urkunde beziehe sich auch auf die Personenidentität \n\nder Erklärenden, so trifft dies den hier vorliegenden Sachverhalt nicht, denn \n\nhinsichtlich der unzweifelhaft objektiv falsch beurkundeten Identität der Person \n\nhandelte der Angeklagte nicht vorsätzlich. \n\n3. Eine Entscheidung nach § 354 Abs. 1 StPO kommt nicht in Betracht, \n\nweil neue Feststellungen möglich sind, welche eine Verurteilung nach § 348 \n\nAbs. 1 StGB tragen. Das wäre offensichtlich der Fall, wenn sich in der neuen \n\nVerhandlung herausstellte, daß eine dritte Person nicht anwesend war, aber \n\nauch dann, wenn der neue Tatrichter unter zusammenfassender Würdigung \n\nder Beweisanzeichen zur Feststellung gelangen würde, der Angeklagte habe \n\nzumindest billigend in Kauf genommen, daß die - möglicherweise - erschienene \n\nPerson nicht Thomas R. war. \n\n4. Die Aufhebung war gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Wer-\n\nner R. zu erstrecken. Diesen hat das Landgericht wegen Urkundenfälschung, \n\nwahlweise Anstiftung zur Urkundenfälschung, in Tateinheit mit versuchter mit-\n\ntelbarer Falschbeurkundung, wahlweise Beihilfe zur Falschbeurkundung im \n\nAmt, unter Einbeziehung von fünf Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. \n\nDie Verurteilung wegen Urkundenfälschung oder Anstiftung zur Urkun-\n\ndenfälschung ist von dem Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils gegen \n\nden Angeklagten L. führt, zwar nicht berührt. Dagegen liegt der tateinheitlichen \n\nVerurteilung wegen versuchter mittelbarer Falschbeurkundung oder Beihilfe zur \n\nFalschbeurkundung im Amt dieselbe rechtsfehlerhafte Ansicht zugrunde, die \n\nMethode der Feststellung der Personenidentität sei eine rechtlich erhebliche \n\nTatsache im Sinne von § 348 Abs. 1 StGB. Wegen des tateinheitlichen Zu-\n\nsammenhangs war die Verurteilung des nicht revidierenden Angeklagten Wer-\n\nner R. daher im Wege der Erstreckung gemäß § 357 StPO insgesamt aufzuhe-\n\nben. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-06/2-str-241-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-06/2-str-241-04","retrieved":"2026-07-10 15:51:45.737634+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-08-06/2-str-241-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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