{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_232-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-09-15","aktenzeichen":"2 StR 232/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 232/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n15. September 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Septem-\n\nber 2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProfessor Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nBundesanwalt in der Verhandlung, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\nbei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt und \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Darmstadt vom 28. Januar 2004 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall 3 \n\nder Urteilsgründe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, \n\nb) im Einzelstrafausspruch im Fall 3 der Urteilsgründe und im Ge-\n\nsamtstrafenausspruch aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen versuch-\n\nten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die \n\nEinziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und eines Handys Nokia an-\n\ngeordnet. Die Staatsanwaltschaft erstrebt im Fall 3 der Urteilsgründe mit ihrer \n\nauf die Sachrüge gestützten Revision eine Verurteilung wegen vollendeten an-\n\nstatt versuchten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-\n\nge. Das Rechtsmittel hat vollen Erfolg. \n\n1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils kam es im Fall 3 \n\nder Urteilsgründe vor Weihnachten 2002 zu Verhandlungen zwischen dem An-\n\ngeklagten und dem gesondert verfolgten Ricardo P. über eine Lieferung von \n\nca. 10.000 bis 15.000 Stück Ecstasy-Tabletten. Bei einem Treffen in L. \n\nteilte der Angeklagte mit, er könne Pillen zu einem Preis zwischen 0,75 c und 1 \n\n€ pro Stück besorgen. Zu einem konkreten Geschäftsabschluß kam es nicht, \n\nweil P. über keine Geldmittel verfügte und der Angeklagte sich nach günstige-\n\nren Preisen umhören wollte. Lieferant sollte ein Bekannter des Angeklagten, \n\nder Albert V., sein. Bei einem Treffen am 16. oder 17. Januar 2003 verhandelte \n\nfür P., der nicht teilnehmen konnte, der gesondert Verfolgte I., ohne daß es zu \n\neinem Geschäftsabschluß kam. Das nächste Treffen mit P. und I. fand am 27. \n\nJanuar 2003 in M. statt. Der Angeklagte teilte ihnen mit, daß er die Pil-\n\nlen zu einem Stückpreis von 70 c liefern könne. Gleichzeitig übergab er drei \n\nEcstasy-Tabletten zur Probe. Da der Angeklagte die Hälfte des Preises als \n\nVorkasse forderte und P. noch immer über keine Barmittel verfügte, kam es \n\nendgültig zu keinem Geschäftsabschluß. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall des versuchten \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ge-\n\nsprochen, weil er mit P. und I. nur verhandelt habe. Weder habe er eine Bestel-\n\nlung entgegengenommen, noch sei er bereits im Besitz von Ecstasy-Tabletten \n\ngewesen. \n\n2. Die Bewertung der Tat als versuchtes Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge hält der rechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln umfaßt alle eigennützigen Bemü-\n\nhungen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu er-\n\ndie darauf gerichtet sind, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen \n\noder zu fördern (vgl. Körner, BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 199 m. w. N.). Ein vollen-\n\ndetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt deshalb bereits dann vor, \n\nwenn der Verkäufer dem Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes \n\nVerkaufsangebot unterbreitet (BGH NJW 1954, 1537; NStZ 2000, 207, 208; \n\nBGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 19; Körner a.a.O. § 29 Rdn. 242, \n\n319 f., 327; Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 157, 159, 304). Dabei ist es recht-\n\nlich unerheblich, ob es zu Umsatzgeschäften tatsächlich gekommen ist (BGHSt \n\n29, 239, 240; 30, 359, 361), ob der Täter über das angebotene Rauschgift ver-\n\nfügen konnte (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 31) oder ob er eine \n\ngesicherte Lieferantenzusage hatte (BGH NStZ 2000, 207, 208 m. w. N.). Der \n\nAngeklagte hat im vorliegenden Fall ernsthafte Verkaufsverhandlungen geführt, \n\ndas Handeltreiben war danach vollendet. \n\nSoweit der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs beabsichtigt, den Be-\n\ngriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dahingehend einschränkend \n\nauszulegen, daß für die Annahme vollendeten Handeltreibens auch ernsthafte \n\nVerhandlungen über den Erwerb von zum gewinnbringenden Weiterverkauf \n\nbestimmten Betäubungsmitteln nicht ausreichen, solange über den Ankauf kei-\n\nne Einigung mit dem Lieferanten erzielt wird (vgl. Beschluß vom 10. Juli 2003 – \n\n3 StR 61/02 und 243/02 – , StV 2003, 501 mit Anmerkungen Roxin StV 2003, \n\n619, Gaede StraFo 2003, 391 und Weber NStZ 2004, 66; dazu auch Beschluß \n\ndes Senats vom 6. Februar 2004 – 2 ARs 276/03, StraFo 2004, 251 = NStZ-RR \n\n2004, 183), werden davon Bemühungen des Verkäufers nicht erfaßt, sondern \n\nnur erfolglose Ankaufsbemühungen. Hingegen sollen nach der vom 3. Strafse-\n\nnat vorgeschlagenen Definition des Handeltreibens („Mit Betäubungsmitteln \n\ntreibt Handel, wer diese eigennützig und in der Absicht, ihren Umsatz zu er-\n\nmöglichen oder zu fördern, ankauft, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft, \n\neinführt, ausführt, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, veräu-\n\nßert, anderen überläßt, sonst in den Verkehr bringt oder den Erwerb, den Ver-\n\ntrieb oder das Überlassen vermittelt“) einseitige konkrete Verkaufsangebote \n\nweiterhin als vollendetes Handeltreiben erfaßt werden. Unter den in der vorge-\n\nschlagenen Definition enthaltenen Begriff des Aufsuchens von Bestellungen \n\nfällt jede Tätigkeit, die darauf abzielt, von einem anderen einen festen Auftrag \n\nzur künftigen Lieferung zu erhalten, wozu bereits die eine Bestellung anbah-\n\nnende Tätigkeit gehört (vgl. BGHSt 40, 94, 25; Steindorf in Erbs/Kohlhaas, \n\nStrafrechtliche Nebengesetze, § 7 WaffG Rdn. 13; Ambs in Erbs/Kohlhaas, \n\nStrafrechtliche Nebengesetze, § 55 GewO Rdn. 9 d). \n\nDer Senat, der im übrigen in seinem Beschluß vom 6. Februar 2004 \n\n(StraFo 2004, 251 = NStZ-RR 2004, 183) erklärt hat, daß er an seiner bisheri-\n\ngen Rechtsprechung festhalte, sieht schon deshalb keinen Anlaß, im vorlie-\n\ngenden Fall von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach in \n\ndiesem Fall vollendetes Handeltreiben vorliegt. \n\nDer Senat hat den Schuldspruch daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO \n\ngeändert. § 265 StPO steht der eigenen Entscheidung des Senats nicht entge-\n\ngen, weil die Tat als vollendetes Handeltreiben angeklagt war. Die Änderung \n\ndes Schuldspruchs hat die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall 3 der \n\nUrteilsgründe und des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. \n\nRissing-van Saan Otten Roth-\n\nfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_232-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/2-str-232-04","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_232-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_232-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/2-str-232-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_232-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:55:17.350038+00:00"}}