{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-08-11","aktenzeichen":"2 StR 224/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 224/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. August 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexueller Nötigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. August 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wiesbaden vom 18. Februar 2004 \n\na) dahin berichtigt, daß der Teilfreispruch entfällt, \n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben \n\naa) in den Fällen II 3 und 4, \n\nbb) im Strafausspruch im Fall II 1, soweit in den Fällen II 2 \n\nund 5 die Festsetzung der Tagessatzhöhe unterblieben \n\nist und im Gesamtstrafenausspruch. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat-\n\neinheit mit Freiheitsberaubung (Fall II 1), versuchter und vollendeter Nötigung \n\n(Fälle II 2 und 5) und wegen Beleidigung in zwei Fällen (Fälle II 3 und 4) zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit Strafausset-\n\nzung zur Bewährung verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die auf die \n\nallgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem \n\nBeschlußtenor ersichtlichen Erfolg. \n\n1. Im Fall 1 der Urteilsgründe hatte die Staatsanwaltschaft sexuelle Nö-\n\ntigung und Freiheitsberaubung jeweils als selbständige Taten angeklagt. Das \n\nLandgericht hat den gesamten angeklagten Sachverhalt für erwiesen erachtet, \n\njedoch eine tateinheitliche Begehung angenommen. Allein diese Änderung des \n\nKonkurrenzverhältnisses führt nicht zum Teilfreispruch, durch die tateinheitli-\n\nche Verurteilung wird der Anklageersatz erschöpft (vgl. BGHSt 44, 196, 201 f.; \n\nBGH, Beschluß vom 7. Januar 2004 - 4 StR 415/03; Meyer-Goßner, StPO \n\n47. Aufl. § 260 Rdn. 13). Der Senat hat daher den Schuldspruch dahin berich-\n\ntigt, daß der Freispruch entfällt. \n\n2. Der Verurteilung in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe liegt zugrun-\n\nde, daß der Angeklagte in der Zeit von Januar 2002 bis zum 26. März 2002 \n\nseiner Angestellten K. wiederholt – mindestens zwei Mal – einen „Klaps auf \n\nden Po“ gab und ihr bei mehreren – mindestens zwei – Gelegenheiten ans Ge-\n\nsäß faßte, wobei er vorgab, nur den Stoff ihrer Hose testen zu wollen. Die Ge-\n\nschädigte hat am 24. April 2002 Strafantrag gestellt. Nach den bisherigen Ur-\n\nteilsfeststellungen ist nicht auszuschließen, daß hinsichtlich einer oder beider \n\nTaten der Strafantrag nicht rechtzeitig innerhalb der Dreimonatsfrist des § 77 b \n\nAbs. 1 StGB gestellt worden ist. Da eine nähere Aufklärung der Tatzeiten mög-\n\nlich erscheint, hat der Senat die Verurteilung in diesen Fällen aufgehoben und \n\ndie Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. \n\n3. Der Strafausspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. \n\nDas Landgericht hat in diesem Fall zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, \n\ndaß er „die Frau als Sexualobjekt zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse \n\nmißbraucht, dadurch erniedrigt und gedemütigt“ habe. Diese Erwägung ist \n\nrechtsfehlerhaft; sie verstößt gegen das Verbot, Umstände, die schon Merkma-\n\nle des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der Strafzumessung zu berücksichti-\n\ngen (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGH NStZ 2001, 28). \n\n4. Das Landgericht hat es außerdem versäumt, die Höhe des Tagessat-\n\nzes bei den Geldstrafen zu bestimmen. Einer solchen Bestimmung bedarf es \n\naber auch dann, wenn, wie hier, aus Einzelgeldstrafen und einer Einzelfrei-\n\nheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (vgl. BGHSt 30, 93, 96; \n\nBGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1 und 2). Der Mangel führt zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache zur Festsetzung der Tagessatzhöhe in den Fällen II \n\n2 und 5 der Urteilsgründe. Das Verbot der Schlechterstellung steht der nach-\n\nträglichen Festlegung der Höhe der Tagessätze nicht entgegen (vgl. BGHSt \n\n30, 93, 97; Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 358 Rdn. 19 m.w.N.). \n\n5. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen 3 und 4 und des \n\nStrafausspruchs im Fall 1 der Urteilsgründe führt auch zur Aufhebung des Ge-\n\nsamtstrafenausspruchs. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-11/2-str-224-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-11/2-str-224-04","retrieved":"2026-07-10 15:51:37.443974+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-08-11/2-str-224-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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