{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_223-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-07-14","aktenzeichen":"2 StR 223/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 223/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 16. Dezember 2003 im Strafausspruch aufge-\n\nhoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\nDagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. \n\nDie Revision erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne \n\nvon § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprü-\n\nfung nicht stand. \n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der zur Tatzeit in seiner \n\nSteuerungsfähigkeit erheblich verminderte Angeklagte auf den Zeugen V. ge-\n\nschossen und diesen lebensgefährlich verletzt. Trotz seiner schweren Verlet-\n\nzungen gelang es dem Zeugen aus dem PKW, in dem er auf dem Rücksitz ge-\n\nsessen hatte, auszusteigen, den Angeklagten beiseite zu drücken und zu dem \n\n50 m bis 100 m entfernten Wohnhaus seiner Eltern zur Hintertür zu laufen. Der \n\nAngeklagte folgte ihm nicht, obwohl für ihn nicht erkennbar war, ob der Zeuge \n\nerhebliche Verletzungen davongetragen hatte. \n\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte \n\nvom Versuch des Totschlags strafbefreiend nach § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. \n\nStGB zurückgetreten ist. Gleichwohl hat es im Rahmen der Strafzumessung zur \n\ngefährlichen Körperverletzung ausgeführt: \"Ferner fiel strafschärfend ins Ge-\n\nwicht, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt und dem Geschädig-\n\nten erhebliche Verletzungen beigebracht hat, denen dieser beinahe erlegen \n\nwäre.\" Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Zwar können die Schwere der Ver-\n\nletzungen und die Folgen der Tat straferschwerend berücksichtigt werden. Hin-\n\ngegen bewirkt das Rücktrittsprivileg, daß der auf die versuchte Straftat ge-\n\nrichtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tatbestandsverwirkli-\n\nchungen nicht strafschärfend berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGHSt 42, 43; \n\nBGH NStZ 2003, 533). Da das Landgericht ausdrücklich auch auf den Tö-\n\ntungsvorsatz abgestellt hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. \n\nEs ist nicht auszuschließen, daß sich der darin liegende Rechtsfehler auf die \n\nHöhe \n\nder \n\nverhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat. Der Aufhebung von Feststellungen \n\nzur Strafe bedarf es nicht. Der neue Tatrichter hat lediglich eine neue Bewer-\n\ntung vorzunehmen. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen zur \n\nStrafe sind möglich. \n\nRissing-van Saan Detter Ot-\n\nten \n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_223-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-14/2-str-223-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_223-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_223-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-14/2-str-223-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_223-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:45:12.263218+00:00"}}