{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_211-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-08-20","aktenzeichen":"2 StR 211/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 211/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. August 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Geiselnahme u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1 auf dessen Antrag, am \n\n20. August 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 4. Februar 2004 wird als unbegründet ver-\n\nworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Straf-\n\nausspruch richtet. \n\n2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen \n\ndie in dem vorbezeichneten Urteil angeordnete Maßregel sowie \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden \n\nEntscheidung vorbehalten. \n\nGründe: \n\n1. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit \n\nsie sich gegen den Schuldspruch wegen Geiselnahme in Tateinheit mit (be-\n\nsonders schwerer) Vergewaltigung und gegen die Verurteilung zur \n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren wendet. \n\n2. Soweit sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision ge-\n\ngen die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Festsetzung einer \n\nSperrfrist für deren Neuerteilung richtet, wird die Entscheidung zurückgestellt. \n\na) Über Teile einer Revision kann ausnahmsweise vorab entschieden \n\nwerden, wenn dies im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz geboten ist \n\n(BGH, Urt. v. 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03 -, zur Veröffentlichung in BGHSt be-\n\nstimmt). Dies gilt gleichermaßen für das Urteilsverfahren wie für das Beschluß-\n\nverfahren gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO. \n\nb) Die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden die Anordnung einer \n\nMaßregel gemäß §§ 69, 69 a StGB zulässig ist, wenn die Feststellung charak-\n\nterlicher Mängel auf die Begehung von Straftaten der allgemeinen Kriminalität \n\nunter mißbräuchlicher Verwendung eines Kraftfahrzeugs gestützt ist, ohne daß \n\nein Regelfall im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB vorliegt und ohne daß ein die Si-\n\ncherheit des Straßenverkehrs konkret gefährdendes Verhalten des Angeklag-\n\nten festgestellt ist, ist zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs strei-\n\ntig. \n\nDer Senat hat sich im Urteil vom 26. September 2003 (2 StR 161/03 \n\n= NStZ 2004, 144) dem vom 4. Strafsenat in mehreren Entscheidungen ange-\n\nsprochenen und im Anfragebeschluß vom 16. September 2003 (4 StR 85/03, \n\n4 StR 155/03, 4 StR 175/03 = NStZ 2004, 86) näher ausgeführten Vorschlag \n\neiner einschränkenden Auslegung angeschlossen (vgl. hierzu auch BGH, Be-\n\nschlüsse vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 347/03), ebenso der 3. Strafsenat \n\n(Beschluß vom 13. Januar 2004 \n\n- 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat \n\n(Beschluß vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03 = NStZ 2004, 148); der \n\n1. Strafsenat ist dem entgegengetreten (Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR \n\n113/03 = NStZ 2003, 658; Beschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03; vgl. dazu \n\nauch Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 69 Rdn. 42 ff. m. w. N.). \n\nEs ist zu erwarten, daß der Große Senat für Strafsachen mit der Rechts-\n\nfrage befaßt wird. Ein Vorlagebeschluß des 4. Strafsenats liegt bislang nicht \n\nvor. \n\nAuf die streitige Rechtsfrage kommt es auch im vorliegenden Fall an. \n\nVerkehrsspezifische Straftaten oder konkrete Gefährdungen der Sicherheit des \n\nStraßenverkehrs sind nicht festgestellt; jedoch verwendete der Angeklagte ein \n\nKraftfahrzeug, um die Geschädigte in der Absicht einer weiteren Nötigung zu \n\nentführen, und vergewaltigte sie später unter Ausnutzung der so geschaffenen \n\nLage; er mißbrauchte daher seine Fahrerlaubnis zur Begehung von Straftaten. \n\nWürde ein solcher Mißbrauch als ausreichender Anhaltspunkt für die Feststel-\n\nlung angesehen, der Täter sei auch zur Beeinträchtigung der Verkehrssicher-\n\nheit bereit (vgl. BGH NStZ 2003, 658 ff.), so wäre die Maßregelanordnung \n\nrechtsfehlerfrei. Würden hingegen weitergehende konkrete, sich aus dem Tat-\n\ngeschehen ergebende Anhaltspunkte für eine solche Bereitschaft vorausge-\n\nsetzt (vgl. BGH NStZ 2004, 144 ff.), so begegnete die Maßregelanordnung hier \n\nrechtlichen Bedenken. \n\n3. Da eine Befassung des Großen Senats für Strafsachen mit der \n\nRechtsfrage zu erwarten ist, erscheint es geboten, entsprechende Einzelfall-\n\nentscheidungen bis zu einer grundsätzlichen Entscheidung des Großen Senats \n\nzurückzustellen, die voraussichtlich nicht vor Mitte des Jahres 2005 ergehen \n\nkann. \n\nDie vom 4. Strafsenat im Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 StR 85/03 - darge-\n\nlegten Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung über die entscheidungs-\n\nreifen Teile der Revision sind daher hier gegeben. Zwar ist das angefochtene \n\nUrteil erst am 4. Februar 2004 ergangen, so daß bisher eine Verletzung des \n\nBeschleunigungsgrundsatzes nicht gegeben ist. Eine solche ist aber im Hin-\n\nblick auf die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren - bei \n\nvorläufiger Unterbringung bzw. Untersuchungshaft seit 9. Juli 2003 - wegen der \n\nzu erwartenden weiteren Dauer des Verfahrens gemäß § 132 GVG zu befürch-\n\nten. \n\nDaher ist eine Vorabentscheidung hier ausnahmsweise zulässig. Der General-\n\nbundesanwalt und der Beschwerdeführer haben der Verfahrensweise zuge-\n\nstimmt. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_211-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-20/2-str-211-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_211-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_211-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-20/2-str-211-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_211-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:52:06.896825+00:00"}}