{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_209-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-07-28","aktenzeichen":"2 StR 209/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 209/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 4. Dezember 2003 - soweit es den Ange-\n\nklagten C. betrifft - mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben, soweit der Verfall von 5.437,31 € und 20 US- Dollar \n\nsowie die Einziehung eines Mobiltelefons angeordnet wurden. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der \n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, 5.437,31 € \n\nund 20 US-Dollar für verfallen erklärt sowie ein Mobiltelefon eingezogen. Die \n\nmit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der \n\nBeschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im \n\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nZu dem vom Landgericht angeordneten Verfall hat der Generalbundes-\n\nanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Mai 2004 zutreffend ausgeführt: \n\n\"Keinen Bestand hat dagegen die Anordnung des Verfalls hinsichtlich \n\ndes bei dem Angeklagten sichergestellten Geldes. Das landgerichtliche Urteil \n\nenthält keinerlei Feststellungen, wo und in welcher Aufteilung das Geld bei \n\ndem Angeklagten sichergestellt worden ist. Auch läßt sich den Urteilsgründen \n\nnicht entnehmen, wie und wann er diese Barmittel erlangt haben kann. Es fin-\n\ndet sich lediglich der allgemeine Hinweis, daß der Angeklagte Gelder, von de-\n\nnen er gewußt habe, daß sie aus Betäubungsmittelgeschäften stammten, an-\n\ngesammelt und im Taxi aufbewahrt habe (UA Bl. 4), sowie die Feststellung, die \n\nGelder seien durch eine Straftat erlangt (UA Bl. 13). \n\nDiese Feststellungen tragen den Ausspruch der Verfallsanordnung nicht. \n\nVoraussetzung für eine Anordnung nach §§ 73, 73 a StGB ist, daß eine von der \n\nAnklage erfaßte und vom Tatrichter festgestellte Tat vorliegt (BGHR StGB § 73, \n\nAnwendungsbereich 1, Vorteil 5). Daran fehlt es ersichtlich, da bei den der Ab-\n\nurteilung zugrunde liegenden Betäubungsmittelgeschäften Geldeinnahmen, \n\nauch für den Angeklagten, nicht zu verzeichnen waren. \n\nEs kommt hier auch nicht in Betracht, das sichergestellte Geld nach § 74 \n\nStGB einzuziehen oder die Verfallsanordnung auf § 73 d StGB zu stützen. \n\nNach den Feststellungen war allein das in der Wohnung des Mitangeklagten \n\nG. gefundene Geld für die Abwicklung des Heroingeschäfts am 14. De-\n\nzember 2002 bestimmt, nicht aber die bei dem Angeklagten vorhandenen Bar-\n\nmittel; aus diesem Grund kommt eine Einziehung als sog. 'Kaufgeld' nicht in \n\nFrage. Für eine Anordnung des erweiterten Verfalls, die bei der von dem An-\n\ngeklagten begangenen Straftat zwar grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist (§ \n\n33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 73 d StGB), fehlt es jedoch an der erforderlichen \n\nDarlegung der tatrichterlichen Überzeugung, daß die Gelder aus rechtswidri-\n\ngen Taten stammten. Den erhöhten Anforderungen an den Nachweis der Her-\n\nkunft von deliktsverdächtigen Vermögensgegenständen wird das Landgericht \n\nweder durch die allgemeine Feststellung, der Angeklagte habe aus Betäu-\n\nbungsmittelgeschäften stammende Gelder eingesammelt und aufbewahrt (UA \n\nBl. 4), noch durch den nicht näher begründeten Hinweis, das Geld sei durch \n\neine Straftat erlangt (UA Bl. 13), gerechtfertigt (vgl. BGH StV 2003, 160). Dies \n\ngilt um so mehr, als der Angeklagte als Taxifahrer eine redliche Einnahmequel-\n\nle hatte (UA Bl. 2), von daher zumindest auch über legale Geldmittel verfügte. \n\nAus diesem Grund bedürfte die Annahme, es handle sich um aus rechtswidri-\n\nger Tat erlangte Gelder, einer besonders sorgfältigen Begründung, für die si-\n\ncher auch die vom Landgericht nicht mitgeteilten Umstände wie der oder die \n\nAufbewahrungsorte (Taxi, Brieftasche, Portemonnaie, Wohnung) oder die mög-\n\nliche Aufteilung des Geldes auf unterschiedliche Aufbewahrungsorte von Be-\n\ndeutung wären.\" \n\nAuch die auf § 74 StGB gestützte Anordnung der Einziehung des Mobil-\n\ntelefons des Angeklagten hält der rechtlichen Prüfung nicht stand. Aus dem \n\nangefochtenen Urteil ergibt sich nicht, daß der Angeklagte sein Mobiltelefon \n\nbei der Begehung der beiden festgestellten Taten gebraucht hat oder daß es \n\nhierzu bestimmt gewesen ist. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht einmal, \n\ndaß der Angeklagte das Telefon bei der Tatbegehung bei sich geführt hat. Dies \n\nergibt sich auch nicht aus der nicht mit konkreten Tatsachen belegten Erwä-\n\ngung des Landgerichts, das Mobiltelefon sei einzuziehen, \"da es als Mittel zur \n\nBegehung einer Straftat eingesetzt wurde\" (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom \n\n27. Juni 2003 - 2 StR 197/03 - und vom 20. Februar 2002 - 3 StR 14/02). \n\nEs erscheint nicht ausgeschlossen, daß in einer neuen Hauptverhand-\n\nlung die bisher fehlenden Feststellungen zu Verfall und Einziehung getroffen \n\nwerden können. Deshalb ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung an das Landgericht zurückzuverweisen. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n RiBGH Rothfuß ist \n urlaubsbedingt an der \n Unterschrift gehindert. \n\n Rissing-van Saan Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-28/2-str-209-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-28/2-str-209-04","retrieved":"2026-07-10 15:49:49.855211+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-28/2-str-209-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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