{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_207-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-07-28","aktenzeichen":"2 StR 207/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 207/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexueller Nötigung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2004 gemäß § \n\n349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKöln vom 12. Februar 2004 wird mit der Maßgabe, daß der Ange-\n\nklagte hinsichtlich der Tat 12 der tateinheitlich begangenen Ver-\n\ngewaltigung schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nach-\n\nprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\n1. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 \n\nAbs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB im Fall II.2.a) der Urteilsgründe, in dem der Angeklag-\n\nte kochendes Wasser auf Unterleib und Beine der Geschädigten goß, die hier-\n\ndurch Verbrühungen erlitt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da nach \n\ndem konkreten Einsatz der Substanz eine hinreichend bestimmte Eignung zur \n\nVerursachung erheblicher Verletzungen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. \n\n§ 224 Rdn. 5 m.w.N.) festgestellt ist. \n\n2. Im Fall II.2.k) der Urteilsgründe (Fall 12) belegen die Feststellungen \n\ndes Landgerichts, daß nach den konkreten Tatumständen der mit Gewalt er-\n\nzwungene Oralverkehr besonders erniedrigend im Sinne des § 177 Abs. 2 \n\nNr. 1 StGB war. Daß der Oralverkehr im Rahmen der Beziehung zwischen dem \n\nAngeklagten und der Nebenklägerin bei anderen Gelegenheiten freiwillig aus-\n\ngeübt wurde, steht dem jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil die Tat hier mit \n\nüber die tatbestandliche Gewaltanwendung hinausgehenden verbalen und tät-\n\nlichen Erniedrigungen verbunden war. \n\nDer Schuldspruch war daher insoweit entsprechend dem Antrag des \n\nGeneralbundesanwalts zu ändern. Die von diesem aufgeworfene Frage, ob \n\neine mit einem Eindringen in den Körper verbundene sexuelle Nötigung auch \n\ndann als \"Vergewaltigung\" abzuurteilen ist, wenn wegen Fehlens einer beson-\n\nderen Erniedrigung im Sinne von § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB der Strafrahmen des \n\n§ 177 Abs. 1 StGB angewendet wird (vgl. dazu Tröndle/Fischer aaO § 177 \n\nRdn. 76 m.w.N.), kann hier offen bleiben, da es auf sie nicht ankommt. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n RiBGH Rothfuß ist infolge Fischer \n\n Urlaubs an der Unterschrift \n\n gehindert. \n\n Rissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_207-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-28/2-str-207-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_207-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_207-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-28/2-str-207-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_207-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:49:34.707219+00:00"}}