{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_199-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-07-28","aktenzeichen":"2 StR 199/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 199/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n-- \n\nwegen Nötigung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2004 gemäß \n\n§§ 349 Abs. 1, 46 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2003 und der An-\n\ntrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand werden als unzulässig verworfen. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 4. Dezember 2003 \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psy-\n\nchiatrischen Krankenhaus angeordnet. Sein Verteidiger hat hiergegen mit \n\nSchriftsatz vom 6. Dezember 2003, eingegangen am 8. Dezember 2003, \"zu-\n\nnächst zur Fristwahrung\" Revision eingelegt. Diese Revision hat der Angeklag-\n\nte mit einem am 15. Dezember 2003 beim Landgericht eingegangenen Schrei-\n\nben zurückgenommen. Im Hinblick auf dieses Schreiben des Angeklagten hat \n\nauch der Verteidiger mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2003 die Rücknahme \n\nder Revision erklärt. \n\nMit einem am 3. März 2004 eingegangenen Schreiben hat der Angeklag-\n\nte mitgeteilt, er habe die Revision seines Verteidigers irrtümlich zurückgenom-\n\nmen. Er beantrage deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und lege \n\n(erneut) Revision gegen das Urteil vom 4. Dezember 2003 ein. \n\nII. \n\n1. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig. \n\na) Die von dem Verteidiger eingelegte (erste) Revision des Angeklagten \n\nist durch deren wirksame Rücknahme erledigt (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 \n\nRücknahme 2 m.w.N.). An der Wirksamkeit der Rücknahme bestehen keine \n\nZweifel. Das sachverständig beratene Landgericht hat bei dem Angeklagten \n\nzwar eine schwere Persönlichkeitsstörung mit wahnhaften und schizoiden An-\n\nteilen festgestellt und die Voraussetzungen des § 21 StGB für gegeben erach-\n\ntet, weil die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert sei. Die \n\nEinsichtsfähigkeit des Angeklagten sei dagegen nicht beeinträchtigt. Für die \n\nWirksamkeit der Rücknahmeerklärung ist die Verminderung der Steuerungsfä-\n\nhigkeit jedoch ohne Bedeutung. Eine Beeinträchtigung der Geschäfts- oder \n\nSchuldfähigkeit eines Erklärenden hat nicht zwangsläufig dessen prozessuale \n\nHandlungsunfähigkeit zur Folge (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 302 \n\nRdn. 8 a m.w.N.). Hiervon ist erst dann auszugehen, wenn hinreichende An-\n\nhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein Beteiligter nicht in der Lage ist, die Bedeu-\n\ntung von ihm abgegebener Erklärungen zu erkennen (vgl. aaO), wobei Zweifel \n\nan der prozessualen Handlungsfähigkeit zu seinen Lasten gehen (vgl. BGH \n\nNStZ 1984, 181 und 329). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, daß der \n\nAngeklagte Inhalt und Reichweite seiner von ihm selbst handschriftlich gefer-\n\ntigten Rücknahmeerklärung verkannt haben könnte. Vielmehr legt die Fassung \n\nseiner Schreiben an das Landgericht - unter anderem sein Antrag auf Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand - nahe, daß er die Bedeutung der Rechtsmit-\n\ntelrücknahme beim Abfassen seines Schreibens an das Landgericht kannte. \n\nEtwas anderes läßt sich auch dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht entneh-\n\nmen. Vielmehr hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung aktiv teilgenommen \n\nund eigene Anträge gestellt. Im übrigen stellt der Angeklagte selbst seine pro-\n\nzessuale Handlungsfähigkeit nicht in Frage. \n\nEine Anfechtung der Revisionsrücknahme wegen Irrtums kommt nicht in \n\nBetracht. Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist unwiderruflich und unan-\n\nfechtbar (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 9). Dies gilt grundsätzlich auch für eine \n\nRücknahmeerklärung, die auf einem Irrtum, insbesondere auf einem Motivirr-\n\ntum beruht (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2). Zudem legt der Ange-\n\nklagte nicht dar, worüber er sich geirrt haben will. Dies ist auch sonst nicht er-\n\nsichtlich. \n\nb) Die von dem Angeklagten im März 2004 erneut eingelegte Revision \n\nist unzulässig. Die Rücknahmeerklärung enthält regelmäßig den Verzicht auf \n\ndie Wiederholung des Rechtsmittels (vgl. BGHSt 10, 245, 247; BGH NJW \n\n1984, 1974, 1975; NStZ 1984, 181; bei Pfeiffer/Miebach 1982, 190; BGHR \n\nStPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7 jeweils m.w.N.). \n\n2. Unzulässig ist damit auch der Antrag des Angeklagten, ihm Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. Meyer-Goßner aaO Rdn. 12 \n\nm.w.N.; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7; BGH NJW 1984, 1974, \n\n1975; NStZ 1984, 181; bei Pfeiffer/Miebach 1982, 190; 1985, 207 jeweils \n\nm.w.N.). \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n RiBGH Rothfuß ist \n urlaubsbedingt an der \n Unterschrift gehindert. \n\n Rissing-van Saan Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-28/2-str-199-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-28/2-str-199-04","retrieved":"2026-07-10 15:49:24.643098+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-28/2-str-199-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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