{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_189-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-07-28","aktenzeichen":"2 StR 189/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 189/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht \n geringer Menge u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2004 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hanau vom 7. Januar 2004 im Ausspruch über die Ein-\n\nzelfreiheitsstrafe im Fall II, 4 und im Gesamtstrafenausspruch \n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in vier Fällen, davon in zwei Fällen in nicht geringer Menge, zu \n\nder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit sei-\n\nner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Um-\n\nfang Erfolg, im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nIm Fall II, 4 (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-\n\nge gemäß § 29 a BtMG) hat das Landgericht seiner Strafzumessung infolge \n\neiner \n\nfehlerhaften Berechnung des Wirkstoffgehalts der 1000 Ecstasy-\n\nTabletten, mit denen der Angeklagte Handel getrieben hat, einen zu großen \n\nSchuldumfang zugrunde gelegt. Dies berührt hier zwar nicht den Schuldspruch. \n\nDie für die Tat II, 4 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf \n\nMonaten, die zugleich die Einsatzstrafe ist, und die Gesamtfreiheitsstrafe kön-\n\nnen aber nicht bestehen bleiben. \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. Juni 2004 \n\nhierzu zutreffend ausgeführt: \n\n\"Das Tatgericht ist davon ausgegangen, dass die Betäubungsmittel, de-\n\nren Wirkstoff nicht zu ermitteln war, einen Gehalt von 50 mg an MDMA-, MDE-\n\noder MDA-Base pro Konsumeinheit aufwiesen (UA S. 15). Während \n\ndie Zugrundelegung dieser Mengen pro Tablette für die Wirkstoffe MDMA und \n\nMDE keinen Bedenken begegnet (MDE- und MDMA-haltige Ecstasy-Tabletten \n\nwurden im Kalenderjahr 2001 mit Wirkstoffgehalten von 26-79 mg bzw. 0,2-343 \n\nmg pro Konsumeinheit gehandelt, s. Weber, BtMG, 2. Aufl., S. 1623), durfte die \n\nKammer von einer solchen Wirkstoffkonzentration für den Fall, dass die vom \n\nAngeklagten übernommenen Tabletten MDA-Base enthielten, nicht ausgehen. \n\nMDA-Base enthaltende Ecstasy-Tabletten wurden im Kalenderjahr 2001 - dem \n\nTatzeitraum - mit Wirkstoffgehalten von bis zu 46 mg je Tablette gehandelt. Der \n\nmittlere Gehalt an MDA-Base pro Tablette betrug 26 mg (Weber a. a. O.). Auch \n\nwenn man berücksichtigt, dass das von dem Angeschuldigten übernommene \n\nEcstasy von guter Qualität war (UA S. 15), kann ein Wert von 50 mg je Tablette \n\nim Hinblick auf die an Hand von chemischen Untersuchungen sichergestellter \n\nBetäubungsmittel ermittelten Wirkstoffkonzentrationen nicht zu Grunde gelegt \n\nwerden. \n\nAuf den Schuldspruch hat dieser Fehler allerdings keinen Einfluß. Zwar \n\nmuss zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass er mit \n\nMDA-haltigen Betäubungsmitteln Handel getrieben hat, da diese einen niedri-\n\ngeren Wirkstoffgehalt als MDMA- bzw. MDE-haltige Ecstasy-Tabletten im Tat-\n\nzeitraum aufwiesen. Gleichwohl begegnet seine Verurteilung wegen eines \n\nVerbrechens gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG keinen Bedenken. Die nicht ge-\n\nringe Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 StGB beginnt bei einem Wirkstoffvo-\n\nlumen von 30 g MDA-Base (BGH NStZ 2001, 381 f.). Bei einem durchschnittli-\n\nchen Wirkstoffgehalt von 26 mg pro Tablette im Jahre 2001 ist es nicht verfehlt, \n\neine gute Qualität mit einem Wert von jedenfalls 30 mg je Tablette anzusetzen, \n\nwomit bei vom Angeklagten gehandelten 1000 Tabletten die Grenze zur nicht \n\ngeringen Menge überschritten ist, ohne dabei allerdings den vom Landgericht \n\nangenommenen Wert von 50 g MDA-Base (UA S. 16) zu erreichen. \n\nDer Bewertungsfehler des Landgerichts hat jedoch Auswirkungen auf \n\nden Rechtsfolgenausspruch. Die im Fall 4 der Urteilsgründe verhängte Einzel-\n\nstrafe von einem Jahr und fünf Monaten ist aufzuheben. Obwohl nicht unmittel-\n\nbar aus dem Urteil ersichtlich, ist nicht auszuschließen, dass die Kammer zu \n\nder Bemessung dieser Strafe deshalb gekommen ist, weil die von ihr berechne-\n\nte Wirkstoffmenge den Grenzbereich zur nicht geringen Menge im Sinne des \n\n§ 29 a BtMG deutlich - um 20 g - überschritt. Die insoweit notwendig werdende \n\nAufhebung der Einzelstrafe schlägt auf den Gesamtstrafenausspruch durch. \n\nAuch dieser kann, da es sich bei der für Fall 4 verhängten Einzelstrafe um die \n\nEinsatzstrafe bei der Gesamtstrafenbildung handelte, keinen Bestand haben.\" \n\nErgänzend weist der Senat darauf hin, daß der Tatrichter auch durch \n\nden Zweifelssatz nicht verpflichtet ist, von dem durch eine tragfähige Schät-\n\nzung ermittelten Wirkstoffgehalt nochmals einen Sicherheitsabschlag (hier von \n\n30 %) vorzunehmen, da dies im Einzelfall Zweifel an der Richtigkeit der Schät-\n\nzung begründen kann. Hier ist der Angeklagte jedoch durch den Sicherheitsab-\n\nschlag jedenfalls nicht beschwert. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n RiBGH Rothfuß ist \n urlaubsbedingt an der \n Unterschrift gehindert. \n\n Rissing-van Saan Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_189-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-28/2-str-189-04","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_189-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_189-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-28/2-str-189-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_189-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:49:52.117619+00:00"}}