{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_187-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-06-16","aktenzeichen":"2 StR 187/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 187/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juni 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2004 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-\n\nstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Flugscheine, zwei \n\nMobiltelefone, einen beim Angeklagten sichergestellten Geldbetrag sowie si-\n\nchergestelltes Kokain eingezogen. Während die mit der Revision des Ange-\n\nklagten erhobenen Verfahrensrügen aus den vom Generalbundesanwalt her-\n\nvorgehobenen Gründen unzulässig bzw. unbegründet sind, führt die Sachrüge \n\nzur Aufhebung des Urteils. \n\n1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung wegen \n\nvollendeter Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht. \n\na) Nach den - insoweit rechtsfehlerfreien - Feststellungen wollte der An-\n\ngeklagte im Auftrag nicht bekannter Hintermänner für eine ihm versprochene \n\nEntlohnung von 10.000 Euro 2.269 g Kokain mit 2.189 g Wirkstoff auf dem \n\nLuftweg von Sao Paulo/Brasilien über Frankfurt am Main nach Amsterdam \n\ntransportieren. Das Rauschgift befand sich in zwei Beuteln in seinem Koffer. \n\nDer Angeklagte kam mit dem Flugzeug aus Sao Paulo am 21. Juli 2003 \n\num 14.44 Uhr in Frankfurt an; der Weiterflug nach Amsterdam sollte um 16.20 \n\nUhr erfolgen. Bei einer Kontrolle des Gepäcks im Transitbereich wurde das \n\nKokain aufgefunden. \n\nEinen Versuch, sich das Gepäckstück während des Zwischenaufenthalts \n\nin Frankfurt aushändigen zu lassen, unternahm der Angeklagte nicht. Insoweit \n\nhat das Landgericht festgestellt: \"Während des Zwischenaufenthalts bestand \n\nfür den Angeklagten die Gelegenheit, an das Gepäckstück mit dem Kokain he-\n\nranzukommen. Auf Wunsch wäre … das Gepäck binnen einer ¾ Stunde aus-\n\ngeschleust worden. Da die Kontrolle und das Auffinden des Kokains erst kurz \n\nvor dem Abflug nach Amsterdam erfolgte, hätte der Angeklagte das Gepäck-\n\nstück vorher auch ausgehändigt erhalten\" (UA S. 4). Aufgrund seiner Fluger-\n\nfahrung habe der Angeklagte dies auch billigend in Kauf genommen (UA S. 7). \n\nb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt in Fällen der \n\nZwischenlandung eines Betäubungsmittel-Kuriers im Inland die Verurteilung \n\nwegen vollendeter Einfuhr voraus, daß der Täter während der Dauer des Auf-\n\nenthalts im Inland eine tatsächliche Verfügungsmacht an dem Rauschgift inne-\n\nhat oder ohne Schwierigkeiten erlangen kann (vgl. BGHSt 31, 374, 376 m.w.N.; \n\nst. Rspr.). Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung hat der Senat dies bei \n\nUmladungen des Gepäcks bei einer Zwischenlandung nicht als regelmäßig \n\ngegeben angesehen (vgl. BGH NStZ 1986, 273, 274); vielmehr muß der Tat-\n\nrichter die Verfügungsmöglichkeit des Kuriers in jedem Einzelfall aufgrund ei-\n\nner fehlerfreien Beweiswürdigung konkret feststellen (Senatsbeschluß vom \n\n25. Juli 2002 - 2 StR 259/02 = NStZ 2003, 92; vgl. dazu auch Wienroeder in \n\nFranke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 91 f.). Läßt sich eine konkrete \n\nVerfügungsmöglichkeit im Einzelfall nicht feststellen, hat der Täter sie jedoch \n\nirrtümlich angenommen, so kommt Versuch der Einfuhr in Betracht; andernfalls \n\nkann, wenn das Rauschgift im Inland sichergestellt wird, Versuch der Durchfuhr \n\ngemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BtMG in Betracht kommen. \n\nc) Dies hat das Landgericht im Grundsatz nicht verkannt; anders als in \n\ndem der Senatsentscheidung vom 25. Juli 2002 (NStZ 2003, 92) zugrunde lie-\n\ngenden Fall fehlen daher hier Feststellungen zur Verfügungsmöglichkeit des \n\nAngeklagten nicht. Zutreffend wendet aber die Revision ein, daß diese Fest-\n\nstellungen, soweit sich dies aus den Urteilsgründen ergibt, im wesentlichen nur \n\nauf die abstrakte Möglichkeit des Angeklagten abstellen, das Gepäckstück mit \n\ndem Rauschgift während des Zwischenaufenthalts ausgehändigt zu erlangen; \n\nkonkrete, auf den Einzelfall bezogene Feststellungen fehlen oder sind jeden-\n\nfalls lückenhaft. \n\nVorliegend war die Zeitspanne zwischen Ankunft und geplantem Weiter-\n\nflug mit 95 Minuten wesentlich kürzer als im Fall BGH NStZ 2003, 92. Auch \n\nwenn die Untersuchung des Gepäcks erst \"kurz vor dem Einborden zum Flug \n\nnach Amsterdam\" erfolgte (UA S. 7), so muß dies doch jedenfalls einige Zeit \n\nvor der geplanten Abflugzeit geschehen sein. Da die Überprüfung von Transit-\n\ngepäck durch Beamte des Zolldienstes nicht regellos und spontan \"kurz vor \n\ndem Einborden\" erfolgt, muß sie, worauf die Revision zutreffend hinweist, zu-\n\nvor angeordnet und das Gepäck bereitgestellt worden sein. Jedenfalls vom \n\nZeitpunkt dieser Anordnung an, zu welchem Feststellungen nicht getroffen \n\nsind, liegt die Annahme eher fern, zur Überprüfung vorgesehene Gepäckstücke \n\nwürden auf Anforderung von Transitreisenden ohne weiteres herausgegeben. \n\nAuch zu den sonstigen konkreten Umständen des Einzelfalls - zum Beispiel \n\nZeitpunkt des Entladens aus dem aus Sao Paulo kommenden Flugzeug; Art, \n\nDauer und Ort der Zwischenlagerung und Weiterverteilung; Ort und Dauer der \n\nÜberprüfung - enthält das Urteil keine Feststellungen. Diese wären jedoch er-\n\nforderlich gewesen; eine allein rechnerisch-abstrakte Möglichkeit reicht nicht \n\naus. Zu den zu berücksichtigenden Umständen zählen insbesondere auch \n\nmögliche Dienstvorschriften sowie praktische Abläufe hinsichtlich der Aushän-\n\ndigung von Transitgepäck. Es kann, gerade auch im Zusammenhang mit einer \n\nveränderten Beurteilung von Sicherheitsfragen und den Erfahrungen bei der \n\nVerfolgung namentlich von Rauschgiftschmuggel, nicht ohne weiteres davon \n\nausgegangen werden, daß eine frühere Praxis unverändert fortgilt. Dem Senat \n\nist dienstlich das abschließende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 25. Oktober 2002 - 5/4 KLs (J 1/2002) 5150 Js 202564/02 in dem dem Se-\n\nnatsbeschluß vom 25. Juli 2002 - 2 StR 259/02 zugrundeliegenden Verfahren - \n\nbekannt, in welchem als Ergebnis der Vernehmung von Bediensteten der Zoll-\n\nfahndung insoweit festgestellt ist: \"Fluggesellschaften lassen offenbar nur aus-\n\nnahmsweise - etwa bei erforderlichem Zugriff auf Medikamente - den Zugriff auf \n\ndas Gepäck zu, wobei freilich nicht notwendig der gesamte Koffer ausgehän-\n\ndigt wird.\" Diesen Fragen hätte der Tatrichter hier genauer nachgehen müssen. \n\nÜberdies belegt eine bloße Erfahrung des Angeklagten mit Interkontinentalflü-\n\ngen unter Mitführung von Sportausrüstungen entgegen der Annahme des \n\nLandgerichts (UA S. 3, 7) nicht schon ohne weiteres, daß er Erfahrungen mit \n\nder Herausgabe von Transitgepäck - und dies gerade in Frankfurt - und daher \n\ndie Annahme von Vorsatz tragende konkrete Vorstellungen über seine Verfü-\n\ngungsmöglichkeit hatte. \n\nd) Auf dem Rechtsfehler beruht das Urteil, denn das Landgericht hat die \n\nStrafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen. \n\n2. Dies führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt und damit auch der an \n\nsich rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen tateinheitlichen Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge. \n\nDamit entfällt auch die Grundlage für die Einziehungsanordnung. Der \n\nneue Tatrichter wird zu beachten haben, daß sich aus der bloßen Feststellung, \n\nder Angeklagte habe zwei Mobiltelefone, 582 US-Dollar und 92 brasilianische \n\nReais mitgeführt, für keinen dieser Gegenstände schon ohne weiteres die Vor-\n\naussetzungen einer Einziehung ergeben. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_187-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-16/2-str-187-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_187-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_187-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-16/2-str-187-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_187-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:41:23.608204+00:00"}}