{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-08-04","aktenzeichen":"2 StR 183/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 183/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n4. August 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. h.c. Detter, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Aachen vom 25. Juli 2003 mit den jeweils zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben: \n\n1. im Einzelstrafausspruch Fall II. 4. \n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe \n\n3. soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-\n\nrungsverwahrung vorbehalten worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-\n\nberischer Erpressung, wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Widerstands \n\ngegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren \n\nund acht Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt \n\nangeordnet und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehal-\n\nten. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. \n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang \n\nErfolg, im übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\n1. Zum Schuldspruch bedarf lediglich die Frage einer Erörterung, ob die \n\nStrafkammer das Konkurrenzverhältnis hinsichtlich der versuchten schweren \n\nräuberischen Erpressung und dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte \n\nzutreffend beurteilt hat (Nr. 4 und Nr. 5 der Urteilsgründe). \n\nDas Landgericht hat zu diesen Tatvorwürfen festgestellt, daß der Ange-\n\nklagte am Tattag zusammen mit dem gesondert verfolgten L. die Geschädigte \n\nK. aufsuchte. Beide hatten kein Geld und hofften von K. - wie schon gelegent-\n\nlich vorher -, Heroin auf Kommission zu erhalten. Da sich K. weigerte, kam es \n\nzunächst zwischen ihr und L. zu einem heftigen Streit. Als die Geschädigte \n\nschließlich dem L., nicht aber dem Angeklagten etwas Heroin gab, geriet der \n\nAngeklagte in große Erregung. Er bedrohte K. zunächst mit einem Brotmesser \n\nund verlangte erneut Heroin. Als ihm das Brotmesser entwunden worden war, \n\nergriff er ein Kartoffelmesser. K. gelang es, in das Treppenhaus zu fliehen. Der \n\nAngeklagte folgte ihr und bedrohte sie weiter, wurde dort aber alsbald von der \n\nzwischenzeitlich alarmierten Polizei festgenommen und mit Handschellen fi-\n\nxiert. Der Angeklagte, der das Kartoffelmesser zwischenzeitlich in seine Jacke \n\ngesteckt hatte, wehrte sich, beschimpfte die Beamten, trat nach ihnen und ver-\n\nsuchte, sich ihrem Griff zu entwinden. Als er schließlich gefesselt in den Bully \n\nverbracht worden war, begann er dort zu randalieren, trat und verletzte den \n\nPolizeibeamten, der ihn auf dem Boden fixieren wollte, und versuchte, diesen \n\nzu beißen. \n\nDas Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten zutreffend als ver-\n\nsuchte schwere räuberische Erpressung und als Widerstand gegen Vollstre-\n\nckungsbeamte gewertet. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts \n\nist auch die Annahme des Landgerichts, es habe sich um zwei rechtlich selb-\n\nständige Taten gehandelt und sei deshalb von Tatmehrheit auszugehen, nicht \n\nzu beanstanden. \n\nDie Annahme von Tateinheit kommt (unter anderem) in Betracht, wenn \n\ndie tatbestandlichen, mehrere Strafgesetze verletzenden Ausführungshandlun-\n\ngen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zu-\n\nmindest teilweise identisch sind. Dabei ist in der Rechtsprechung allerdings \n\nanerkannt, daß eine nach der Vollendung der Tat liegende Handlung, die der \n\nVerwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht des Täters dient \n\nund zugleich ein weiteres Strafgesetz verletzt, Ausführungshandlung beider \n\nDelikte ist und Tateinheit begründen kann (BGHSt 26, 24, 27; BGHR StGB \n\n§ 113 Konkurrenzen1 und 2). \n\nEin solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Der Versuch der schwe-\n\nren räuberischen Erpressung war mit der Flucht der Geschädigten und dem \n\nEintreffen der Polizei fehlgeschlagen. Beute hatte der Angeklagte nicht erlangt, \n\ndas Messer hatte er weggesteckt. Damit war die gegen die Geschädigte K. ge-\n\nrichtete Tat beendet und eine Zäsur für die weiteren Handlungen des Ange-\n\nklagten eingetreten. Die von ihm gegen die Polizeibeamten eingesetzte Gewalt \n\ndiente nicht der Beutesicherung - wie in den von der Rechtsprechung ent-\n\nschiedenen Fällen - oder gar der Fortsetzung des Erpressungsversuchs. Der \n\nAngeklagte wollte sich vielmehr seiner Festnahme entziehen. Eine nach \n\nVollendung der Tat gegen K. liegende teilidentische Ausführungshandlung der \n\nversuchten schweren räuberischen Erpressung und des Widerstands gegen \n\nVollstreckungsbeamte liegt danach nicht vor. \n\n2. Hingegen hält der Einzelstrafausspruch zu Fall II. 4 der Urteilsgründe \n\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die wegen versuchter \n\nschwerer räuberischer Erpressung verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei \n\nJahren und zehn Monten dem Strafrahmen für minder schwere Fälle nach \n\n§ 250 Abs. 3 StGB - ein Jahr bis zehn Jahre - entnommen. Eine erneute oder \n\nmehrmalige Milderung gemäß §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hat es abge-\n\nlehnt, weil ohne die beiden vertypten Milderungsgründe ein minder schwerer \n\nFall nicht hätte angenommen werden können. Dabei hat es nicht erörtert, daß \n\ndie zweifache Milderung des Regelstrafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB gemäß \n\n§§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB einen von sechs Monaten bis zu acht Jahren \n\nfünf Monaten Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen eröffnet, der mithin güns-\n\ntiger als der des minder schweren Falles ist. Trotz der an sich maßvollen Strafe \n\nkann der Senat nicht ausschließen, daß die Wahl des doppelt gemilderten Re-\n\ngelstrafrahmens sich auch günstig auf die Strafbemessung im engeren Sinne \n\nausgewirkt hätte, zumal das Landgericht die Strafe dem unteren Bereich des \n\nangewandten Strafrahmens entnommen hat (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 43). \n\n3. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Fall II. 4 der Urteils-\n\ngründe führt zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs. Da diese Einzelstrafe \n\ndie Anlaßtat im Sinne von § 66 a Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB betrifft, \n\nkann auch der Ausspruch über den Vorbehalt der Unterbringung in der Siche-\n\nrungsverwahrung nicht bestehen bleiben. \n\nRissing-van Saan Detter Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-04/2-str-183-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-04/2-str-183-04","retrieved":"2026-07-10 15:51:39.745548+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-08-04/2-str-183-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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