{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_178-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"2 StR 178/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 178/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n29. September 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen des Verdachts der Vergewaltigung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Septem-\n\nber 2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, \n\nStaatsanwalt bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Darmstadt vom 9. Dezember 2003 wird verworfen. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem \n\nAngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nMit der Anklage war dem Angeklagten vorgeworfen worden, am \n\n20. August 2002 in seiner Wohnung die Nebenklägerin vergewaltigt zu haben, \n\nindem er ihr unter Ausübung von Gewalt gegen ihren Willen seinen Penis in \n\nden Mund gesteckt habe. \n\nDas Landgericht hat ihn freigesprochen. Es konnte sich von der Glaub-\n\nhaftigkeit der entsprechenden Aussage der Nebenklägerin nicht überzeugen. \n\nDer Tatrichter sah sich vielmehr nicht in der Lage, mit hinreichender Sicherheit \n\nauszuschließen, daß der Vorwurf von dem damaligen Lebensgefährten der \n\nNebenklägerin, einem Geschäftspartner des Angeklagten, erfunden wurde, um \n\ndiesen unter Druck zu setzen. \n\nGegen den Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, \n\nmit der die Verletzung formellen und materiellen Rechtes gerügt wird. Das vom \n\nGeneralbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. \n\n1. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht \n\nvor. Die Kammer ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Zeuge S., \n\nder nach einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Berufungshauptver-\n\nhandlung nicht erschienen war (Strafakten Bd. II Bl. 162), in absehbarer Zeit \n\nnicht erreichbar ist, da er sich - ohne daß seine Anschrift oder Telefonnummer \n\nbekannt sind - im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien aufhalten soll (Strafak-\n\nten Bd. II Bl. 200). \n\n2. Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO, die inhaltlich hier eine \n\nsachlichrechtliche Beanstandung darstellt, bleibt ohne Erfolg. \n\nDer Tatrichter ist nicht verpflichtet im Urteil alles zu erörtern, was Ge-\n\ngenstand der Verhandlung war. Aus dem Schweigen der Urteilsgründe zum \n\nInhalt einer Zeugenaussage kann nicht gefolgert werden, der Tatrichter habe \n\ndiese bei seiner Überzeugungsbildung nicht berücksichtigt. Im Hinblick darauf, \n\ndaß die Angaben der einzigen Tatzeugin nicht zur Annahme ihrer Richtigkeit \n\ndrängten, war der Tatrichter hier nicht gehalten, die Aussage der weiter ver-\n\nnommenen Zeugen in den Urteilsgründen darzulegen. \n\nII. Auch ansonsten liegen materiellrechtliche Fehler des angefochtenen \n\nUrteils nicht vor. \n\nSpricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Tä-\n\nterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in \n\nder Regel hinzunehmen. \n\nDie revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung beschränkt, ob \n\ndem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist \n\nin sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider-\n\nsprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesi-\n\ncherte Erfahrungssätze verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Ge-\n\nwißheit überspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § \n\n261 \n\nÜberzeugungsbildung 22, 25 und Beweiswürdigung 16; BGH StV 1994, 580 \n\nm.w.N.). Solche Rechtsfehler zeigt die staatsanwaltschaftliche Revision nicht \n\nauf, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Mai 2004 \n\nzutreffend dargelegt hat. \n\nIII. Die Kognitionspflicht zwang den Tatrichter nicht, die gemäß § 154 \n\nAbs. 2 StPO eingestellten Vorwürfe zu berücksichtigen. \n\nBei diesen in der Hauptverhandlung vorläufig eingestellten Anklagevor-\n\nwürfen Ziffer 1 und 3 handelt es sich um Taten zum Nachteil des Zeugen S., \n\ndie einerseits Ende Juli 2002 und andererseits am 28. Oktober 2002 begangen \n\nsein sollen. Mit der zum Nachteil der Nebenklägerin vorgeworfenen Tat vom \n\n20. August 2002 besteht danach keine Tatidentität im Sinne des § 264 StPO. \n\nIV. Bei Erfolglosigkeit der zuungunsten des Angeklagten eingelegten \n\nRevision der Staatsanwaltschaft hat die Nebenklägerin die ihr im Revisionsver-\n\nfahren erwachsenen Auslagen selbst zu tragen (vgl. KK-Franke StPO 5. Aufl. \n\n§ 473 Rdn. 11; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 473 Rdn. 90). \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_178-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-29/2-str-178-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_178-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_178-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-29/2-str-178-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_178-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:55:03.094713+00:00"}}