{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-07-09","aktenzeichen":"2 StR 176/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 176/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2004 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Gera vom 30. Oktober 2003, auch soweit es den \n\nMitangeklagten E. betrifft, \n\na) in den Einzelstrafaussprüchen für die fünf Diebstahlstaten \n\nb) in den Gesamtstrafaussprüchen \n\njeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten W. und den Mitangeklagten \n\nE. des Diebstahls in fünf Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch \n\nblieb, sowie tatmehrheitlich der schweren räuberischen Erpressung in Tatein-\n\nheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten W. zusätzlich tat-\n\neinheitlich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis für schuldig befun-\n\nden und gegen den Angeklagten W. eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun \n\nJahren und sechs Monaten, gegen den Angeklagten E. eine Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Dagegen wendet sich die Revision des \n\nAngeklagten W. mit der Sachrüge. \n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Um-\n\nfang Erfolg, im übrigen erweist es sich aus den zutreffenden Erwägungen in \n\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne von § \n\n349 Abs. 2 StPO. Keinen Bestand haben können die jeweiligen Einzelstrafen \n\nfür die fünf Diebstahlstaten und die Gesamtstrafen. Der Generalbundesanwalt \n\nhat insoweit ausgeführt: \n\n\"Die Einbrüche in die fünf Gartenlauben erfolgten, weil der Beschwerde-\n\nführer und sein Mittäter hofften, dort Alkohol zu finden (UA S. 22). Aus der Gar-\n\ntenlaube der Gartenanlage Nr. 22 entwendeten sie eine Flasche Jägermeister, \n\naus der Laube der Anlage Nr. 49 zwei Flaschen Sekt und einen Radiorekorder, \n\nüber dessen Wert sich das Urteil nicht verhält, so daß nicht ausgeschlossen \n\nwerden kann, daß die beiden Flaschen Sekt und der Radiorekorder die Wert-\n\ngrenze von 25 € nicht überstiegen. In den drei anderen aufgebrochenen Gar-\n\ntenlauben fanden die Täter keinen Alkohol. Mithin ist davon auszugehen, daß \n\nder Vorsatz der Täter darauf gerichtet war, geringwertige Sachen im Sinne von \n\n§ 243 Abs. 2 StGB zu entwenden; denn in Gartenlauben werden größere Alko-\n\nholmengen im Allgemeinen nicht aufbewahrt. Eine Sache ist geringwertig im \n\nSinne von § 243 Abs. 2 StGB, wenn sie die Wertgrenze von 25 € nicht über-\n\nsteigt (Tröndle/Fischer 51. Aufl. § 248 a StGB Rdn. 3). Das war im Fall der \n\nGartenlaube der Anlage Nr. 22 (Beute eine Flasche Jägermeister) und bezüg-\n\nlich der beiden Flaschen Schaumwein aus der Laube der Anlage Nr. 49 der \n\nFall; ob der hier entwendete Radiorekorder den Gesamtwert der Beute auf über \n\n25 € ansteigen läßt, bedarf noch der Aufklärung. \n\nAuf der Grundlage der zum Wert der Beute oder Beuteerwartung getrof-\n\nfenen Feststellungen kam gemäß § 243 Abs. 2 StGB die Annahme besonders \n\nschwerer Fälle des Diebstahls nicht in Betracht. Die Einzelstrafen hätten inso-\n\nweit dem Strafrahmen des § 242 StGB entnommen werden müssen. Es ist nicht \n\nsicher auszuschließen, daß die Strafen in diesem Falle für den Beschwerde-\n\nführer günstiger ausgefallen wären. Die fünf Einzelstrafen und die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe müssen deshalb erneut zugemessen werden. \n\nVorsorglich bejahe ich gemäß § 248 a StGB das besondere öffentliche \n\nInteresse an der Strafverfolgung der Diebstahlstaten bzw. der entsprechenden \n\nVersuche.\" \n\nVon den gleichen Mängeln ist auch der Strafausspruch bei dem Mitan-\n\ngeklagten betroffen, denn insoweit hat die Strafkammer die Einzelstrafen eben-\n\nfalls dem Strafrahmen des § 243 StGB entnommen. Das führt im aufgezeigten \n\nUmfang zur Erstreckung der Urteilsaufhebung gemäß § 357 StPO, die auch \n\ndann in Betracht kommt, wenn sich derselbe Rechtsfehler hinsichtlich dersel-\n\nben Tat bei der Strafzumessung ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschl. vom \n\n21. Dezember 1995 - 1 StR 697/95). \n\nBode Detter Otten \n\n Ri'inBGH Roggenbuck ist durch \n Urlaub an der Unterschrift \n gehindert. \n\n Rothfuß Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-09/2-str-176-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-09/2-str-176-04","retrieved":"2026-07-10 15:45:04.970144+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-09/2-str-176-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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