{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_174-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-07-02","aktenzeichen":"2 StR 174/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 174/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 2. Juli 2004 gemäß § 206 a Abs. 1, \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Darmstadt vom 20. November 2003 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten wegen \n\ngefährlicher Körperverletzung verurteilt worden sind; im Um-\n\nfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und \n\ndie notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse \n\nzur Last; \n\nb) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte \n\nG. wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe \n\nverurteilt ist und der Angeklagte Gi. wegen Mordes \n\nunter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil \n\ndes Amtsgerichts Offenbach/Main vom 2. August 2002 und \n\nEinbeziehung der dortigen Einzelfreiheitsstrafen zu einer le-\n\nbenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verur-\n\nteilt ist. \n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\n3. Die Angeklagten haben die übrigen Kosten ihrer Rechtsmittel \n\nzu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes und wegen gefähr-\n\nlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe verurteilt, den Angeklagten Gi. unter Einbeziehung der Einzelfrei-\n\nheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Offenbach/Main vom 2. August \n\n2002. Die Revisionen der Angeklagten führen zur Einstellung des Verfahrens \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung; im übrigen sind sie aus den Gründen der \n\nAntragsschriften des Generalbundesanwalts vom 3. Mai 2004 unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des später getöteten \n\n C. ist in der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen An-\n\nklage nicht erwähnt. Die Anklage enthält lediglich den Tatvorwurf der Tötung \n\n\"aus bislang unbekannten Gründen\" und gibt hierfür einen Tatzeitraum an. Bei-\n\nde Taten sind nach den Feststellungen sachlichrechtlich selbständig. Auch \n\neine prozessuale Tatidentität (vgl. Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 264 Rdn. 6) \n\nbesteht nicht. Die sich über mehrere Tage erstreckenden Mißhandlungen bil-\n\nden mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis der \n\nTötung nach der Auffassung des Lebens keinen einheitlichen Vorgang. Da \n\nNachtragsanklage nicht erhoben worden ist, fehlt es insoweit an der Prozeß-\n\nvoraussetzung der Anklage. Dieser Mangel ist durch den rechtlichen Hinweis \n\nder Strafkammer nicht geheilt worden (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 S. 1 – Tat \n\n1, 8). Dies nötigt zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der \n\ngefährlichen Körperverletzung. \n\n2. Die Einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall \n\nder für die gefährliche Körperverletzung verhängten Einzelstrafen bei beiden \n\nAngeklagten zur Folge. Die lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes hinge-\n\ngen wird von dem Rechtsfehler nicht berührt; insofern bleibt auch der Gesamt-\n\nstrafenausspruch bei dem Angeklagten Gi. im Ergebnis bestehen. \n\nIn Verdeckungsabsicht handelt, wer verhindern will, daß eine andere \n\nStraftat oder ihr Täter bekannt wird oder wer die Aufdeckung erschweren will. \n\nDie andere Straftat muß sich objektiv und im subjektiven Tatbestand als ein \n\nVerbrechen oder Vergehen darstellen. Ob sie überhaupt verfolgbar ist, ist hin-\n\ngegen ohne Bedeutung (Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 14, 19). So hindert \n\nauch eine vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen der Vortat gemäß § \n\n154 StPO nicht eine Verurteilung wegen eines Verdeckungsmordes (vgl. BGH \n\nbei Holtz, MDR 1983, 622). Der Tatrichter muß in prozeßordnungsmäßiger \n\nWeise aufklären, ob die Voraussetzungen des Mordmerkmals vorliegen. Daß \n\ndie Vortat angeklagt ist und zu einer Verurteilung führt, ist hingegen nicht Vor-\n\naussetzung der Verurteilung wegen Verdeckungsmordes. \n\nDas Landgericht hat hier aufgrund nicht zu beanstandender Beweiswür-\n\ndigung bejaht, daß die Angeklagten gehandelt haben, um vorangegangene \n\nMißhandlungen des Tatopfers, die den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 \n\nStGB erfüllten, zu verdecken. Es war berechtigt und verpflichtet, diese Feststel-\n\nlungen zu treffen, auch wenn die Anklage keine Angaben zu Art und Weise der \n\nTötung und dem Motiv der Angeklagten enthielt, weil beides zu jenem Zeit-\n\npunkt nicht bekannt war und sich erst im Verlauf der Hauptverhandlung her-\n\nausgestellt hat. Eine Anklage wegen Körperverletzung setzten die Feststellun-\n\ngen zur Vorgeschichte der Tat aber nicht voraus. \n\n3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. Die \n\nRechtsmittel der Angeklagten richteten sich in erster Linie erfolglos gegen die \n\nVerurteilung wegen Mordes. Die Schuldspruchänderung ist daher nicht als \n\nTeilerfolg im Sinne von § 473 Abs. 4 StPO zu werten. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_174-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-02/2-str-174-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_174-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_174-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-02/2-str-174-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_174-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:46:48.681275+00:00"}}