{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_173-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-09-15","aktenzeichen":"2 StR 173/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n15. September 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 173/04 \n\n, \n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Sep-\n\ntember 2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n als Verteidigerin, \n\nJustizangestellte \n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKoblenz vom 3. Dezember 2003 wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hier-\n\ndurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\ntragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nnes Kindes in 22 Fällen, wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes \n\nin 14 Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in 202 \n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. \n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel ist unbegrün-\n\ndet. \n\nEs bedarf lediglich folgender Ausführungen: \n\n1. Der Tatrichter hat die Anträge auf Einholung eines Sachverständigen-\n\ngutachtens zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers rechtsfehlerfrei \n\nunter Berufung auf seine eigene Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) zu-\n\nrückgewiesen. Er durfte sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der in der \n\nHauptverhandlung 19jährigen Belastungszeugin eigene Sachkunde zutrauen. \n\nDas Tatgericht hat nur dann Anlaß zur Prüfung der Zuziehung eines Sachver-\n\nständigen, wenn Eigenart und besondere Gestaltung des Einzelfalles die Beur-\n\nteilung so erschweren, daß sie lediglich mit Hilfe einer Sachkunde vollzogen \n\nwerden kann, die ein Richter normalerweise selbst dann nicht hat, wenn er \n\nüber spezifische forensische Erfahrungen verfügt. Derartige Umstände werden \n\nvom Revisionsführer nicht vorgetragen und sind hier auch nicht ersichtlich. \n\n2. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. \n\nDie Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht \n\nhat keine eigene Würdigung vorzunehmen, sondern seine Prüfung darauf zu \n\nbeschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sach-\n\nlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, \n\nunklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfah-\n\nrungssätze verstößt (st. Rspr.). Derartige Rechtsfehler sind hier nicht gegeben. \n\nInsbesondere drängte es sich nicht auf, den beherrschenden Umgang des An-\n\ngeklagten mit der Nebenklägerin als mögliches Motiv einer Falschbelastung zu \n\nerörtern. Die Anzeigeerstattung erfolgte erst als die Nebenklägerin bereits voll-\n\njährig und beim Angeklagten, der ohnehin ein anderes - fernliegendes - Motiv \n\nfür eine Falschbelastung durch das Tatopfer behauptete (UA S. 9), ausgezo-\n\ngen war (UA S. 8). \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_173-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/2-str-173-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_173-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_173-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/2-str-173-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_173-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:54:47.439918+00:00"}}