{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_163-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-06-04","aktenzeichen":"2 StR 163/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 163/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Juni 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-\n\nanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 \n\nStPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Darmstadt vom 11. November 2003 im Ausspruch \n\nüber die Gesamtstrafe von zehn Jahren aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Betrugs in zehn Fällen und we-\n\ngen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 21 Fällen, davon in sechs Fällen \n\nwegen Versuchs sowie wegen Urkundenfälschung in neun Fällen, davon in zwei Fäl-\n\nlen in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung\" unter Einbeziehung von Einzel-\n\nstrafen und Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts \n\nHanau vom 2. Juni 1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei \n\nMonaten und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. \n\nDagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensrüge und \n\nder Sachrüge. \n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Er-\n\nfolg, im übrigen erweist es sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts dargelegten Erwägungen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDer Ausspruch über die Gesamtstrafe von zehn Jahren hat keinen Bestand. \n\nDieser Gesamtfreiheitsstrafe liegen Einzelstrafen für 38 Taten zugrunde, die \n\ndas Landgericht viermal mit einem Jahr und sechs Monaten, je dreimal mit einem \n\nJahr und vier Monaten bzw. einem Jahr und zwei Monaten, zweimal mit einem Jahr \n\nund im übrigen mit Freiheitsstrafen von unter einem Jahr bemessen hat. Zur Be-\n\ngründung der Gesamtstrafe hat das Landgericht auf die bereits bei der Bemessung \n\nder Einzelstrafen erwähnten Gesichtspunkte verwiesen. Insoweit ist strafmildernd \n\nberücksichtigt worden, daß der Angeklagte teilweise geständig war, und die Fälle \n\nII. 3-12 schon verhältnismäßig lange zurückliegen, straferschwerend hingegen, daß \n\nder Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und bereits Strafhaft verbüßt hat. Im übri-\n\ngen hat die Kammer die Einzelstrafen an den durch den Angeklagten verursachten \n\nSchäden und an den Auswirkungen auf die Opfer ausgerichtet. Diese Ausführungen \n\nlassen nicht ausreichend erkennen, von welchen Erwägungen die Kammer bei der \n\nBildung der Gesamtstrafe, die grundsätzlich einen gesonderten Strafzumessungs-\n\nvorgang unter zusammenfassender Würdigung der einbezogenen Straftaten und der \n\nPerson des Täters erfordert, ausgegangen ist. Eine Bezugnahme auf die Zumes-\n\nsungsgründe, die für die Einzelstrafen bestimmend waren, genügt hier schon des-\n\nhalb nicht, weil die Höhe der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe erheblich differie-\n\nren. Die ungewöhnlich starke Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs \n\nMonaten auf zehn Jahre läßt besorgen, daß die Kammer sich zu sehr von der Sum-\n\nme der Einzelstrafen hat leiten lassen (BGH StV 2000, 254 m.w.N.). \n\nDie Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren war danach aufzuheben. \n\nDie Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können auf-\n\nrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen bleiben möglich. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_163-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-04/2-str-163-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_163-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_163-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-04/2-str-163-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_163-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:39:48.186983+00:00"}}