{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_158-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-07-23","aktenzeichen":"2 StR 158/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 158/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2004 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Trier vom 16. Dezember 2003 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben, soweit der Angeklagte verurteilt wurde. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von \n\nKindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in zehn \n\nFällen sowie wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem \n\nMißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Es hat ihn \n\nweiter verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld von 8.000 € nebst \n\n5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 15. Dezember 2003 zu zahlen. \n\nMit der gegen seine Verurteilung gerichteten Revision rügt der Ange-\n\nklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechtes. Sein Rechtsmittel hat \n\nmit einer Verfahrensrüge in vollem Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). \n\nII. \n\nDie Rüge, es liege ein Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO vor, greift durch. \n\nDer Angeklagte war gemäß § 247 Satz 1 StPO für die Zeit der Verneh-\n\nmung des Tatopfers aus dem Sitzungszimmer entfernt worden. Während der \n\nVernehmung dieser Zeugin wurden im Wege des Urkundenbeweises (vgl. \n\nStrafakten Bd. II Bl. 344) deren handschriftliche Aufzeichnungen zum Tatge-\n\nschehen verlesen, die im angefochtenen Urteil wörtlich wiedergegeben sind \n\n(UA S. 14/15) und im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden. \n\nDies beanstandet der Revisionsführer zu Recht. Eine Verlesung zum \n\nZwecke des Urkundenbeweises durfte nicht in Abwesenheit des Angeklagten \n\nerfolgen (vgl. u.a. BGH NStZ 1997, 402 m.w.N.). Zumindest hätte die Verle-\n\nsung der Aufzeichnungen in Gegenwart des Angeklagten wiederholt werden \n\nmüssen. Dies ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen, so \n\ndaß der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vorliegt. \n\nEine Heilung des Verstoßes ist hier auch nicht dadurch eingetreten, daß \n\nim Rahmen der Vernehmung der Stiefmutter des Tatopfers dieser Vorhalte aus \n\nden handschriftlichen Aufzeichnungen der Stieftochter gemacht wurden (vgl. \n\nStrafakten Bd. II Bl. 365). \n\nZum einen besteht zwischen der Verlesung im Wege des Urkundenbe-\n\nweises und der Verlesung zum Zwecke des Vorhaltes ein wesentlicher Unter-\n\nschied, da im letzteren Fall nur die daraufhin erfolgte Zeugenaussage maßgeb-\n\nlich ist. Zum anderen ist nicht sicher, daß der Vorhalt die gesamten Aufzeich-\n\nnungen erfaßte. Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, daß die Stiefmutter - an-\n\nders als das Tatopfer - zu den konkreten Mißbrauchsfällen nichts bekunden \n\nkonnte und es naheliegt, daß sie in erster Linie zum Entstehen der schriftlichen \n\nAufzeichnungen befragt wurde. Der Senat kann sich danach von einer Heilung \n\ndes Verstoßes im erforderlichen Umfang nicht überzeugen. \n\nIII. \n\nDa die Verfahrensrüge zur vollständigen Aufhebung der Verurteilung \n\ndes Angeklagten führt, kommt es auf die Sachrüge nicht an. Der Senat merkt \n\njedoch für den neuen Tatrichter an: \n\n1. Der Generalbundesanwalt weist in seiner Antragsschrift zutreffend \n\ndarauf hin, daß in mehreren Fällen die Verurteilung wegen tateinheitlich be-\n\ngangenem sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) wegen \n\nVerjährung zu entfallen hat. Die Verjährung wurde am 26. April 2002 durch Er-\n\nlaß des Haftbefehls gegen den Angeklagten unterbrochen (§ 78 c Abs. 1 Nr. 5 \n\nStGB). Soweit die Taten gemäß § 174 StGB vor dem 27. April 1997 begangen \n\nwurden, sind sie verjährt. \n\nDer Verjährung steht nicht entgegen, daß die Vergehen tateinheitlich mit \n\nsexuellem Mißbrauch von Kindern zusammentreffen. Auch bei Tateinheit unter-\n\nliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. u.a. BGH, Be-\n\nschluß vom 6. August 2003 - 2 StR 235/00 m.w.N.). \n\nAuch die am 1. April 2004 in Kraft getretene Neufassung des § 78 b \n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB hindert hier die Entstehung der Verfolgungsverjährung nicht, \n\nda die Taten bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung verjährt waren \n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 24. Juni 2004 - 4 StR 165/04). Danach war hinsicht-\n\nlich des § 174 StGB jedenfalls bei den Taten 1. bis 4. Verjährung sicher einge-\n\ntreten und bei den Taten 5. bis 9., bei denen die Tatzeit nicht eindeutig ist, lag \n\ndies nahe. Sollte das Landgericht erneut die Tatzeit nicht näher bestimmen \n\nkönnen, müßte es insoweit zugunsten des Angeklagten davon ausgehen, daß \n\nauch diese Fälle in verjährter Zeit begangen wurden (vgl. u.a. BGH, Beschluß \n\nvom 13. Oktober 1993 - 3 StR 514/93; BGHSt 33, 271, 277). \n\n2. Zutreffend zeigt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift \n\nweiter auf, daß die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen die Verurteilung \n\n\"wegen versuchter Vergewaltigung\" (in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von \n\nSchutzbefohlenen) nicht tragen. Der Senat kann allerdings dem Urteil in seiner \n\nGesamtheit entnehmen, daß die Kammer insoweit wegen versuchten schweren \n\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes (in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von \n\nSchutzbefohlenen) verurteilen wollte. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_158-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-23/2-str-158-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_158-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_158-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-23/2-str-158-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_158-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:47:08.950820+00:00"}}