{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_156-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-12-03","aktenzeichen":"2 StR 156/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 156/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n3. Dezember 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung \n\nvom 25. November 2004 in der Sitzung am 3. Dezember 2004, an denen teil-\n\ngenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. h.c. Detter, \n\nDr. Bode, \n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nRoggenbuck \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt , \n\nRechtsanwalt und \n\nRechtsanwältin in der Verhandlung, \n\nRechtsanwalt bei der Verkündung \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 27. November 2003 mit den Feststellungen \n\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer vorangegangenen \n\nVerurteilung (zweimal Freiheitsstrafen von einem Jahr, viermal Freiheitsstrafe \n\nvon zehn Monaten und einmal Freiheitsstrafe von drei Monaten) zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (Einzelstrafe vier Jahre) verurteilt. Dagegen \n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf Verfahrensrügen \n\nund die Sachrüge stützt. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat folgendes festgestellt: \n\nIn der Nacht zum 13. Dezember 1996 fuhren der Angeklagte, - dieser als \n\nFahrer -, der mit ihm befreundete M. und ein weiterer jugoslawischer \n\nStaatsangehöriger F. zum Haus des Geschäftsmanns S., in dem sich des-\n\nsen Wohnung und Geschäftsräume befanden. Während der Angeklagte vor \n\ndem Haus im PKW wartete, brachen F. und M. - entsprechend einem \n\nvorher gefaßten Plan, in den auch der Angeklagte eingeweiht war - in das \n\nHaus des S. ein und forderten von dem im Schlaf überraschten S. unter Dro-\n\nhung mit der von F. mitgeführten Gaspistole Geld. Als S. einem der Täter die \n\nMaskierung herunterriß, schlug F. mit der Waffe auf ihn ein. Unter dem \n\nEindruck der Gewaltanwendung übergab S. ihnen 1.200 DM. Als die Täter \n\nnach weiteren Wertgegenständen und dem Tresorschlüssel suchten, gelang es \n\nS., den M. durch einen Schlag mit einem Leuchter zu verletzen und zu \n\nflüchten. M. und F. brachen die weitere Tatausführung ab und flohen \n\nmit dem von dem Angeklagten gesteuerten Fahrzeug. \n\nDer Angeklagte hat seine Tatbeteiligung bestritten. Das Landgericht hat \n\nseinen Feststellungen die Angaben des M. zugrunde gelegt, die dieser am \n\n5. und 7. Juni 2001 bei seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter und \n\ninsbesondere in der Hauptverhandlung in seinem eigenen Verfahren am \n\n30. Juli 2001 gemacht hatte und die durch die Vernehmung der Kriminalbeam-\n\nten und des Vorsitzenden Richters in dem damaligen Verfahren eingeführt wur-\n\nden. Zudem hat es Briefe und insbesondere Mitteilungen in einem Kassiber \n\nverwertet, die M. an seine Lebensgefährtin Melanie S. geschrieben hatte. \n\nM. ist wegen dieser Tat am 30. Juli 2001 unter Einbeziehung zweier Geld-\n\nstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt worden. Im November 2001 ist M. verstorben. Der Tatbeteiligte \n\nF. war unbekannten Aufenthalts und konnte nicht vernommen werden. Der \n\nGeschädigte war bereits 1997 verstorben. Der Angeklagte war am 3. Juni 2001 \n\nin den Kosovo ausgereist. Er wurde im Juli 2003 nach Deutschland überstellt, \n\nnachdem er aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls des Amtsgerichts Kob-\n\nlenz in Oslo festgenommen worden war. \n\nII. \n\n1. Die Revision ist unbegründet, soweit sie Freispruch auf der Grundla-\n\nge eines behaupteten Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. d) EMRK erstrebt. \n\na) Die Revision beanstandet, daß der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt \n\ndes gegen ihn geführten Verfahrens den Belastungszeugen M. habe be-\n\nfragen können, das Urteil sich aber allein auf dessen - durch Zeugen vom Hö-\n\nrensagen mittelbar in die Hauptverhandlung eingeführte - Aussage stütze. Dies \n\nsei weder nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 3 Buchst. d) \n\nEMRK noch nach der des Bundesgerichtshofs zulässig, die unter Berücksichti-\n\ngung der Entscheidungen des EGMR zur Auslegung der Konvention ergangen \n\nist (vgl. insbesondere BGHSt 46, 93, 94 f. mit Anmerkungen u.a. Kunert, Karl \n\nH. NStZ 2001, 217; Fezer, Gerhard JZ 2001, 359; Gleß, Sabine NJW 2001, \n\n3606; Franke, Ulrich GA 2002, 573; Klemke, Olaf StV 2003, 413). \n\nb) Das Recht des Angeklagten, Fragen an Belastungszeugen zu stellen \n\noder stellen zu lassen, leitet sich aus dem Grundsatz des fair trial ab und ist \n\ndurch Art. 6 Abs. 3 Buchst. d) der Konvention zum Schutze der Menschenrech-\n\nte und Grundfreiheiten garantiert, die im Range eines Bundesgesetzes in der \n\ndeutschen Rechtsordnung gilt und bei der Interpretation des nationalen Rechts \n\nzu berücksichtigen ist (BVerfG, Beschl. vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 \n\nRdn. 30 f. = NJW 2004, 3407 ff.). \n\nWer als Belastungszeuge im Sinne der Konvention anzusehen ist, ist in der \n\nKonvention eigenständig bestimmt. Zeuge in diesem Sinne kann daher auch \n\nder Mitbeschuldigte sein, der - wie hier - in seinem früheren Verfahren als Be-\n\nschuldigter ausgesagt hat (vgl. Esser, Auf dem Wege zu einem europäischen \n\nStrafverfahrensrecht S. 630 m.w.N.). Auch wenn die Befragung des Zeugen \n\ngrundsätzlich in öffentlicher Verhandlung mit dem Ziel einer kontradiktorischen \n\nErörterung erfolgen soll, schließt dies die Verwertung von Aussagen, die im \n\nVorverfahren oder sonst außerhalb der Hauptverhandlung gemacht wurden, \n\nnicht aus, wenn dem Angeklagten - entweder zu dem Zeitpunkt, in dem der \n\nZeuge seine Aussage macht, oder in einem späteren Verfahrensstadium - eine \n\nangemessene und geeignete Gelegenheit gegeben wird, den Zeugen selbst zu \n\nbefragen oder befragen zu lassen. Aber selbst wenn eine Konfrontation des \n\nAngeklagten mit dem Zeugen zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist, ist ein Konventi-\n\nonsverstoß nicht angenommen worden, wenn das Verfahren insgesamt fair \n\nwar. So hat der EGMR einen Konventionsverstoß in einem Fall verneint, bei \n\ndem eine Befragung des Belastungszeugen durch die Angeklagten deshalb \n\nnicht erfolgen konnte, weil der Zeuge im Laufe des Verfahrens verstorben war \n\nund weder Justiz noch Polizei für die unterbliebene Konfrontation verantwort-\n\nlich waren (EGMR, Ferrantelli u. Santangelo ./. Italien vom 7. August 1996 \n\n- 48/1995/554/640). Auch in den Fällen, in denen der Belastungszeuge unauf-\n\nfindbar war und deshalb eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Zeugen \n\nunterblieben war, führte dies unter diesen Voraussetzungen nicht zur Annahme \n\neines Konventionsverstoßes (vgl. Esser, aaO S. 648 ff. m.w.N.). Gefordert wur-\n\nde jedoch stets, daß das Gericht die Aussage des Belastungszeugen detailliert \n\nanalysiert und sie durch andere Beweismittel Bestätigung findet. Auch der Bun-\n\ndesgerichtshof hat in konventionskonformer Auslegung - allerdings in Fällen, in \n\ndenen die unterbliebene Konfrontation der Justiz zuzurechnen war - darauf \n\nabgestellt, daß die Zeugenaussage nicht das einzige Beweismittel sein darf, \n\nsondern durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage ge-\n\nstützt werden muß (vgl. BGHSt 46, 93, 95 f.; BGH, Urt. vom 24. Juli 2003 - 3 \n\nStR 212/02; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR \n\n591/00). \n\nc) Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil gerecht. Ein Kon-\n\nventionsverstoß liegt nicht vor. \n\nIm vorliegenden Fall trifft weder Polizei noch Justiz ein Verschulden an \n\nder unterbliebenen Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen. \n\nAls M. in seinem eigenen Verfahren die den Angeklagten belastenden \n\nAussagen machte, war der Angeklagte bereits aus Deutschland ausgereist und \n\nkonnte in dem alsbald gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren weder ver-\n\nnommen noch aufgrund des gegen ihn erlassenen Haftbefehls verhaftet wer-\n\nden. Nur wenige Monate danach war M. verstorben. \n\nDen Behauptungen des Angeklagten, M. habe aus Eifersucht ihn falsch \n\nbelastet, ist die Kammer grundsätzlich anhand der in die Hauptverhandlung \n\neingeführten Beweismittel, insbesondere der vorgelegten Briefe, die M. \n\nan Melanie S. geschrieben hatte, nachgegangen. Insbesondere hat die Kam-\n\nmer \n\nihre Überzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten nicht allein auf die \n\ndurch die Vernehmungspersonen eingeführte Aussage des M. gestützt, \n\nsondern diese gerade auch durch seinen unter Umgehung der Postkontrolle \n\nnach den polizeilichen Vernehmungen im Juni 2001 aus der Untersuchungshaft \n\nan Melanie S. geschriebenen Brief bestätigt gefunden. Daß es sich dabei e-\n\nbenfalls um Angaben des M. handelte, steht der Würdigung als selbständi-\n\nges Beweismittel nicht entgegen. Sie sind bei anderen Gelegenheiten gemacht \n\nworden und waren gerade nicht für Polizei und Justiz bestimmt, sondern für \n\nseine Lebensgefährtin. Ihnen konnte deshalb ein eigener und von der Straf-\n\nkammer ersichtlich als erheblich angesehener Beweiswert zugemessen wer-\n\nden. \n\n2. Die Revision hat aber mit einer Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 3 \n\nSatz 2, Abs. 6 StPO Erfolg. \n\na) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Einvernahme des \n\nStrafgefangenen Sch. zum Beweis der Behauptungen beantragt, die \n\ndieser in seinem Schreiben an den Verteidiger des Angeklagten aufgestellt und \n\neidesstattlich versichert hatte. In jenem - verlesenen - Schreiben heißt es, daß \n\nsich der Zeuge in der Zeit von Mai 2000 bis zum 11. Dezember 2001 in der \n\nJVA Koblenz befunden und in Abteilung III zusammen mit M. gelegen ha-\n\nbe. Im Spätsommer habe er durch Gespräche mit M. erfahren, daß dieser \n\naus Eifersuchtsgründen jemanden eines Raubes belasten wollte, den derjenige \n\nnicht begangen habe. Hierbei habe es sich um einen Kosovo-Albaner \" \n\nQ. \" gehandelt. Die Strafkammer hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil \n\ndie Tatsache, die bewiesen werden solle, für die Entscheidung der Kammer \n\naus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung sei, und im übrigen ausgeführt, \n\n\"denn selbst wenn der Zeuge die Tatsache, die bewiesen werden solle, bestä-\n\ntige, daß M. ihm etwas erzählt hätte, würde dies nur den möglichen, nicht \n\nden zwingenden Schluß zulassen, M. hätte in Bezug auf den Angeklagten \n\ngelogen\". \n\nb) Bei dem Antrag handelte es sich um einen Beweisantrag, mit dem, \n\nauch soweit die Formulierung \"aus Eifersuchtsgründen\" unterschiedlicher Aus-\n\nlegung zugänglich ist, konkrete und bestimmte Tatsachen behauptet werden. \n\nSie ist vor dem Hintergrund des in der Hauptverhandlung eingehend erörterten \n\nmöglichen Motivs für eine etwaige Falschbelastung des Angeklagten durch \n\nM. zu sehen. M. hatte seit Anfang 2000 mit der - seit Oktober 2000 \n\ngeschiedenen - Ehefrau des Angeklagten Melanie S. eine intime Beziehung \n\nunterhalten, aus der im Januar 2001 eine Tochter hervorgegangen ist. Der An-\n\ngeklagte hat behauptet, M. sei extrem eifersüchtig gewesen, er habe ihn, \n\nden Angeklagten, ins Gefängnis bringen wollen, denn er habe befürchtet und \n\nverhindern wollen, daß die Zeugin Melanie S. zu dem Angeklagten zurückkeh-\n\nre. Melanie S. hatte dies - als Zeugin vernommen - bestätigt, die Kammer hat \n\nihre Aussage jedoch nicht für glaubhaft angesehen. \n\nZwar ist es dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, Indiztatsachen \n\nals für die Entscheidung bedeutungslos zu betrachten, wenn er eine mögliche \n\nSchlußfolgerung, die der Antragsteller erstrebt, nicht ziehen will. Jedoch muß \n\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Beschluß, mit \n\ndem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsachen \n\nabgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihnen kei-\n\nne Bedeutung beimißt. Wird die Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Um-\n\nständen gefolgert, so müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen \n\nsich ergibt, warum die unter Beweis gestellte Tatsache, selbst wenn sie erwie-\n\nsen wäre, die Entscheidung des Gerichts nicht beeinflussen könnte (BGH NStZ \n\n1997, 503; NStZ-RR 2002, 68 f. m.w.N.). Die erforderliche Begründung ent-\n\nspricht grundsätzlich den Begründungserfordernissen bei der Würdigung von \n\ndurch Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen. Die \n\nAblehnung des Beweisantrags darf nicht dazu führen, daß aufklärbare, zuguns-\n\nten eines Angeklagten sprechende Umstände der gebotenen Gesamtabwä-\n\ngung im Rahmen der Beweiswürdigung entzogen werden (BGH StV 2003, \n\n369 f.). \n\nDiesen Anforderungen wird der Beschluß der Kammer nicht gerecht. \n\nSeine Begründung beschränkt sich im wesentlichen auf die sinngemäße Wie-\n\nderholung des Gesetzeswortlauts. Eine Erklärung, warum die Kammer die un-\n\nter Beweis gestellten Indiztatsachen zur Glaubhaftigkeit bzw. Unglaubhaftigkeit \n\nder Angaben des M. als bedeutungslos angesehen hat, erfolgt ebenso \n\nwenig wie eine Einfügung und Würdigung der Beweistatsache - die so zu be-\n\nhandeln ist, als sei sie bewiesen - in das bisher gewonnene Beweisergebnis. \n\nDie Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache verstand sich hier aber nicht von \n\nselbst, zumal an die Überprüfung des Beweiswerts der Angaben des Zeugen \n\nM. aufgrund der gegebenen Verfahrenssituation besondere Anforderun-\n\ngen zu stellen waren, wie sie auch der Grundgedanke des Art. 6 Abs. 3 Buchst. \n\nd) EMRK nahelegt. Die Beweislage war schwierig, da M. als wesentlicher \n\nBelastungszeuge nicht zur Verfügung stand. Die Frage einer Falschbelastung \n\ndes Angeklagten durch M. war von entscheidender Bedeutung für die Be-\n\nweiswürdigung der Kammer. Eine Bestätigung der unter Beweis gestellten Tat-\n\nsache war mit dem bisherigen Beweisergebnis nicht ohne weiteres vereinbar \n\nund hätte möglicherweise zu einer anderen Gewichtung der weiteren Beweis-\n\nmittel geführt. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, \n\ndaß die Verurteilung des Angeklagten auf der fehlerhaften Ablehnung des Be-\n\nweisantrags beruht. \n\nDer Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung. Auf die wei-\n\ntere Verfahrensrüge und die Sachrüge kommt es danach nicht an. \n\nIII. \n\nDie beantragte Aufhebung des Haftbefehls kommt nicht in Betracht, weil \n\ndie Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO nicht vorlie-\n\ngen. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Otten Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_156-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-03/2-str-156-04","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_156-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_156-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-03/2-str-156-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_156-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:14:03.467849+00:00"}}