{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_155-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-07-09","aktenzeichen":"2 StR 155/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 155/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wiesbaden vom 6. Oktober 2003 \n\na) im Schuldspruch geändert: \n\nDer Angeklagte ist schuldig des sexuellen Mißbrauchs von \n\nKindern in acht Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit \n\nsexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen \n\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen in 20 Fällen, der sexuel-\n\nlen Nötigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuel-\n\nlem Mißbrauch von Kindern und sexuellem Mißbrauch von \n\nSchutzbefohlenen, \n\nb) mit den Feststelllungen aufgehoben im Strafausspruch hin-\n\nsichtlich der Taten zwischen November 2000 und Januar \n\n2001 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von \n\nKindern in 28 Fällen, davon in 26 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch \n\nvon Schutzbefohlenen, sowie wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, jeweils \n\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und sexuellem Mißbrauch \n\nvon Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verur-\n\nteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung \n\nformellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit \n\nder Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichem Umfang Erfolg. Im \n\nübrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. In den vier Fällen, die im Tatzeitraum zwischen Ende der Sommer- \n\nferien 1995 und dem 10. Oktober 1995 begangen wurden (UA S. 4-6), ist, wie \n\nder Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hinsichtlich des tateinheitlich \n\nbegangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen Strafverfolgungsver-\n\njährung eingetreten. Erste Unterbrechungshandlung im Sinne von § 78c Abs. 1 \n\nNr. 1 StGB war die erstmalige Vernehmung des Angeklagten am 21. August \n\n2001. Zu diesem Zeitpunkt war - da die Tatzeiten insoweit nicht sicher festge-\n\nstellt werden konnten und sie auch vor diesem Zeitpunkt liegen können - be-\n\nreits Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Die tateinheitliche Verurteilung \n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen muß deshalb in diesen \n\nFällen entfallen. Bestehen bleibt die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs \n\nvon Kindern nach § 176 StGB. Auswirkungen auf den Strafausspruch hat diese \n\nÄnderung des Schuldspruchs nicht. Nach den Urteilsgründen ist der Umstand \n\ntateinheitlicher Begehung mehrerer Straftatbestände nicht zum Nachteil des \n\nAngeklagten berücksichtigt worden. Strafschärfend verwertet werden durfte \n\ntrotz der Verjährung des Vergehens nach § 174 StGB, daß der Angeklagte \"un-\n\nter Ausnutzung eines bestehenden Vertrauensverhältnisses\" handelte (UA \n\nS. 39). \n\n2. Keinen Bestand haben kann des Weiteren die Verurteilung des Ange-\n\nklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) hinsichtlich der \n\nin der Zeit von November 2000 bis Januar 2001 verübten 20 Mißbrauchsfälle \n\nzum Nachteil der Stieftochter V. H. (UA S. 8). Das Tatopfer ist am 4. Oktober \n\n1986 geboren und hat somit das 14. Lebensjahr am 4. Oktober 2000 vollendet. \n\nDie Feststellungen ergeben nicht, daß einzelne Vorfälle vor dem 4. Oktober \n\n2000 geschehen sind. Die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Kin-\n\ndern hat somit für die Zeit von November 2000 bis Januar 2001 zu entfallen. \n\nBestehen bleibt aber die rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen sexuellen Miß-\n\nbrauchs von Schutzbefohlenen in diesen Fällen. \n\nEinzelstrafen für die Taten in der Zeit von November 2000 bis Januar \n\n2001 hat das Landgericht nicht festgesetzt. Eine Nachholung der fehlenden \n\nFestsetzung der 20 Einzelstrafen durch den Senat entsprechend dem Antrag \n\ndes Generalbundesanwalts scheidet schon angesichts des geänderten Schuld-\n\nspruchs aus. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Festsetzung \n\nnachzuholen. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem \n\nnicht entgegen (BGHSt 4, 345, 346; BGHR StPO § 358 II 1 Einzelstrafe, feh-\n\nlende 2; § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N). \n\nDie Aufhebung erfaßt auch die Gesamtfreiheitsstrafe, da ohne die \n\nKenntnis der Einzelstrafen in den 20 Mißbrauchsfällen in der Zeit von Novem-\n\nber 2000 bis Januar 2001 deren rechtlich zutreffende Bildung nicht überprüft \n\nwerden kann. \n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat daraufhin, daß eine im Ver-\n\ngleich zur Einsatzstrafe stark erhöhte Gesamtstrafe besonderer Begründung \n\nbedarf (vgl. BGH StV 2003, 555, 556). \n\nBode \n\nDetter \n\nOtten \n\nRothfuß \n\nRi'inBGH Roggenbuck \n\nist durch Urlaub an der \n\nUnterschrift gehindert. \n\nBode","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_155-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-09/2-str-155-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_155-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_155-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-09/2-str-155-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_155-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:44:09.141319+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-09/2-str-155-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2004-07-09","dockets":["2 StR 155/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_155-04","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.07.2004 – 2 StR 155/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-09/2-str-155-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wiesbaden vom 6. Oktober 2003\n\na) im Schuldspruch geändert:\n\nDer Angeklagte ist schuldig des sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in acht Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit\n\nsexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen\n\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen in 20 Fällen, der sexuel-\n\nlen Nötigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuel-\n\nlem Mißbrauch von Kindern und sexuellem Mißbrauch von\n\nSchutzbefohlenen,\n\nb) mit den Feststelllungen aufgehoben im Strafausspruch hin-\n\nsichtlich der Taten zwischen November 2000 und Januar\n\n2001 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":"bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/176","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"176","label":"§ 176 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/174","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"174","label":"§ 174 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/78c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"78c","label":"§ 78c StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_155-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved_at":"2026-07-10T15:44:09.141319+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_155-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}