{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_150-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-07-09","aktenzeichen":"2 StR 150/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 150/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen schweren Raubes u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten T. , Y. und Te. \n\nwird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. Oktober \n\n2003, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, \n\ndaß im Fall II, 2 die Verurteilung wegen tateinheitlich begange-\n\nner Freiheitsberaubung entfällt. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Y. wird das genannte \n\nUrteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. \n\n3. Auf die Revisionen der Angeklagten H. , T. , Y. \n\nund Te. wird das genannte Urteil, auch soweit es die Mitan-\n\ngeklagten Yi. und Yil. betrifft, im Ausspruch über die Ein-\n\nziehung und den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n5. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: \n\n- Den Angeklagten H. wegen schweren Raubs in Tateinheit mit Freiheitsbe-\n\nraubung zu der Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten; \n\n- den Angeklagten T. wegen schweren Raubs in fünf Fällen, jeweils in \n\nTateinheit mit Freiheitsberaubung, zu der (Einheits-)Jugendstrafe von fünf \n\nJahren; \n\n- den Angeklagten Y. wegen schweren Raubs in fünf Fällen, jeweils \n\nin Tateinheit mit Freiheitsberaubung, in einem Fall tateinheitlich auch mit Kör-\n\nperverletzung, zu der (Einheits-)Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Mo-\n\nnaten; \n\n- den Angeklagten Te. wegen schweren Raubs in vier Fällen und Raubs in \n\neinem Fall, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu der Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten. \n\nDer Mitangeklagte Yil. wurde wegen schweren Raubs in Tateinheit mit \n\nFreiheitsberaubung zu der Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten \n\nund der Mitangeklagte Yi. wegen schweren Raubs in zwei Fällen, jeweils in \n\nTateinheit mit Freiheitsberaubung, zu der (Einheits-)Jugendstrafe von drei Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt. \n\nIm übrigen hat das Landgericht \"die sichergestellten Geldbeträge\" für \n\nverfallen erklärt und \"die sichergestellten Waffen und gefährlichen Gegenstän-\n\nde\" eingezogen. \n\nDie Angeklagten rügen mit ihren Rechtsmitteln die Verletzung des sach-\n\nlichen, die Angeklagten H. und Y. auch des formellen Rechts. Die \n\nRechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtli-\n\nchen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 \n\nAbs. 2 StPO). \n\nII. \n\n1. Im Fall II, 2 hat der Schuldspruch keinen Bestand, soweit die Ange-\n\nklagten T. , Y. und Te. auch wegen tateinheitlich begangener Frei-\n\nheitsberaubung verurteilt wurden. Nach den Feststellungen des Landgerichts \n\nwar die Freiheitsberaubung, die der Zeuge L. dadurch erlitt, daß die Täter \n\nsich seiner bemächtigten, als er die Spielhalle verlassen hatte, das tatbestand-\n\nliche Gewaltmittel zur Begehung des Raubs. Deshalb kommt § 239 StGB als \n\nder allgemeinere Tatbestand nicht zur Anwendung (BGHR StGB § 239 Abs. 1 \n\nKonkurrenzen 8). Anders als in den weiteren abgeurteilten Fällen wurden dem \n\nTatopfer, nachdem ihn die Täter in die Spielhalle verbracht hatten, auch nicht \n\ndie Beine, sondern nur die Arme (an den Oberkörper) gefesselt (UA S. 10), so \n\ndaß L. , nachdem die Täter mit ihrer Beute die Spielhalle verlassen hatten, \n\nnicht an einer Ortsveränderung gehindert war. \n\nDer Wegfall des Schuldspruchs wegen tateinheitlich begangener Frei-\n\nheitsberaubung im Fall II, 2 hat bei den Angeklagten T. und Te. keine \n\nAuswirkungen auf den Strafausspruch. Im Hinblick auf den verbleibenden er-\n\nheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat kann der Senat ausschließen, \n\ndaß die beiden Angeklagten ohne die Verurteilung auch wegen Freiheitsbe-\n\nraubung im Fall II, 2 noch milder bestraft worden wären. Dem steht nicht ent-\n\ngegen, daß das Landgericht den Umstand der Freiheitsberaubung strafer-\n\nschwerend berücksichtigt hat. \n\nDie Einheitsjugendstrafe für den Angeklagten Y. kann dagegen aus \n\nden nachfolgend zu erörternden Gründen nicht bestehen bleiben. \n\n2. Die gegen den Angeklagten Y. verhängte Einheitsjugendstrafe \n\nhat keinen Bestand, weil das Landgericht § 31 Abs. 2 und 3 JGG nicht beachtet \n\nhat. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Dieburg vom 7. Au-\n\ngust 2003 rechtskräftig wegen Körperverletzung zu der Jugendstrafe von ei-\n\nnem Jahr mit Bewährung verurteilt (UA S. 5). Diese Vorverurteilung hätte der \n\nJugendkammer Anlaß geben müssen zu prüfen, ob sie in die erneute Verurtei-\n\nlung einzubeziehen ist. Diese Prüfung ist rechtsfehlerhaft unterblieben. Gemäß \n\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG ist bei der Ahndung von Straftaten nach Jugendstraf-\n\nrecht, wenn eine anderweitig bereits rechtskräftig verhängte Jugendstrafe noch \n\nnicht erledigt ist, grundsätzlich auf eine einheitliche Rechtsfolge zu erkennen. \n\nVon der Einbeziehung der früheren Verurteilung darf nur ausnahmsweise ab-\n\ngesehen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen zweckmäßig ist (§ 31 \n\nAbs. 3 Satz 1 JGG). Die Entscheidung hat sich ausschließlich am Erziehungs-\n\nzweck zu orientieren und ist nach den Umständen des konkreten Falls zu tref-\n\nfen (vgl. BGHSt 22, 21, 23; 36, 37, 42). Ein Absehen von der Einbeziehung \n\nerfordert Gründe, die unter dem Gesichtspunkt der Erziehung von ganz beson-\n\nderem Gewicht sind und zur Verfolgung dieses Zwecks über die üblichen Straf-\n\nzumessungspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwen-\n\ndig erscheinen lassen (vgl. BGHSt 36, 37, 42 ff.; BGH StV 1996, 273; BGHR \n\nJGG § 31 Abs. 3 Nichteinbeziehung 2). Das angefochtene Urteil enthält keinen \n\nHinweis darauf, daß hier ein solcher Ausnahmefall gegeben sein könnte. Des-\n\nhalb muß über die Frage der Einbeziehung und die Bildung einer Einheitsju-\n\ngendstrafe neu entschieden werden. \n\n3. Die Einziehungs- und Verfallanordnungen können schon deshalb kei-\n\nnen Bestand haben, weil sie inhaltlich völlig unbestimmt sind und sich auch mit \n\nHilfe der Urteilsgründe nicht näher konkretisieren lassen. Die einzuziehenden \n\nGegenstände sind in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, daß für die \n\nBeteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Ein-\n\nziehung besteht (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1; BGH, Beschl. \n\nvom 12. Oktober 1999 - 4 StR 391/99 - m.w.N.). Das ist hier nicht geschehen. \n\nEbensowenig ist die Verfallanordnung hinreichend bestimmt (vgl. hierzu \n\nBGH, Beschl. vom 27. Juni 2003 - 2 StR 197/03 - m.w.N.). Zudem liegt es unter \n\nden gegebenen Umständen nahe, daß es sich bei den sichergestellten Geldbe-\n\nträgen um die Beute aus den abgeurteilten Taten handelt, so daß einer Verfall-\n\nanordnung § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegensteht. \n\nDa die Rechtsfehler, die zur Aufhebung der Einziehungs- und Verfallan-\n\nordnung führen, auch die Mitangeklagten Yil. und Yi. betreffen, die keine \n\nRevision eingelegt oder diese zurückgenommen haben, ist die Aufhebung ge-\n\nmäß § 357 StPO auch auf diese Angeklagten zu erstrecken (vgl. BGH, Beschl. \n\nvom 3. Juli 2003 - 2 StR 223/03). \n\nÜber Einziehung und Verfall muß daher insgesamt neu entschieden \n\nwerden. \n\n4. Anzumerken bleibt, daß die Angeklagten nicht dadurch beschwert \n\nsind, daß sie die Jugendkammer in den Fällen II, 3 und 4 nicht auch nach \n\n§ 239 a StGB wegen erpresserischen Menschenraubs verurteilt hat. \n\nBode Detter Otten \n\n Rothfuß \n\nRi'in BGH Roggenbuck \n\nist durch \n\nUrlaub an der Unterschrift gehindert. \n\nBode","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_150-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-09/2-str-150-04","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_150-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_150-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-09/2-str-150-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_150-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:48:05.693639+00:00"}}