{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_149-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-09-29","aktenzeichen":"2 StR 149/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 149/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n29. September 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Septem-\n\nber 2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt in der Verhandlung \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwalt in der Verhandlung \n\n als Vertreter der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Köln vom 28. August 2003 wird verworfen. \n\nDer Staatskasse fallen die Kosten des Rechtsmittels und die \n\ndem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zur Last. \n\n2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die \n\nKostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird kosten-\n\npflichtig verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tat-\n\neinheit mit Bedrohung (Fall II 3 der Urteilsgründe) unter Einbeziehung einer \n\nGeldstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Ta-\n\ngessätzen zu je 16 € verurteilt. Es hat ihn weiter wegen schwerer räuberischer \n\nErpressung (Fall II 5 der Urteilsgründe), wegen Körperverletzung in Tateinheit \n\nmit Bedrohung in zwei Fällen (Fälle II 6 und II 7 k-z der Urteilsgründe), wegen \n\ngefährlicher Körperverletzung (Fall II 7 m der Urteilsgründe), sowie wegen Be-\n\ndrohung (Fall II 8 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben \n\nJahren und neun Monaten verurteilt. \n\nMit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision rügt die \n\nStaatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechtes. Sie beanstandet mit \n\ndem wirksam beschränkten Rechtsmittel, daß der Angeklagte wegen der Taten \n\nam 29.9.2002 zum Nachteil der Zeugen K. und N. nur wegen gefährlicher bzw. \n\neinfacher Körperverletzung (Fälle II 7 m und II 7 k-z der Urteilsgründe) statt \n\njeweils wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist. \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nII. \n\n1. Zu den angefochtenen Schuldsprüchen hat das Landgericht folgende \n\nFeststellungen getroffen: \n\nDer Angeklagte klingelte am 29.9.2002 an der Wohnungstür der Neben-\n\nklägerin (im folgenden N.) seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau. N., die \n\nBesuch von dem Zeugen K. (im folgenden K.) hatte, öffnete die Türe nicht. Der \n\nAngeklagte drohte \"ich werde euch nicht am Leben lassen, ihr Hurenkinder.\" Er \n\ndrückte gewaltsam die Tür auf und stürmte an N. vorbei zum Kinderzimmer, wo \n\ner auf K. traf. Er versetzte ihm zwei Faustschläge, worauf dieser die Flucht er-\n\ngriff. Der Angeklagte holte in der Küche ein großes und spitzes Küchenmesser \n\nund bedrohte damit N., die daraufhin um Hilfe rief. K. kehrte deshalb zurück. \n\nSofort wandte sich der Angeklagte erneut diesem zu und stach dreimal von \n\nvorne auf dessen \"Herzregion\", wobei er sinngemäß äußerte, er werde \"sie \n\nbeide umbringen\". Der Angeklagte traf K. dreimal auf der rechten Körperseite \n\nim Übergangsbereich vom Brust- zum Bauchraum. Die Verletzungen des K. \n\nwaren nicht lebensgefährlich. Als der Angeklagte sah, daß er den blutenden K. \n\nim Bauchbereich verletzt hatte, wandte er sich von ihm ab und wieder der N. \n\nzu, da er befürchtete, diese könne ihm zwischenzeitlich entfliehen. Zugunsten \n\ndes Angeklagten hat die Kammer insoweit festgestellt, daß er zu diesem Zeit-\n\npunkt nicht davon ausging, K. bereits tödliche Verletzungen zugefügt zu haben \n\nund er davon absah, weiter auf K. einzustechen, obwohl ihm dies möglich ge-\n\nwesen wäre und er dies auch erkannt hatte. K. floh erneut. Zwischenzeitlich \n\nhatte N. die Wohnung der Nachbarn erreicht, doch konnte der Angeklagte mit \n\neinem Fuß das Schließen der Tür verhindern. Er schlug durch den Türspalt mit \n\ndem Messer nach N., die sich gegen die Tür stemmte, traf sie jedoch nicht. Der \n\nAngeklagte beabsichtigte die N. durch die ungezielt geführten Schläge mit dem \n\nMesser von der Tür zu vertreiben, um so in die Wohnung einzudringen und sie \n\nherausholen zu können. Daß er die N. auf diese Weise verletzen konnte, nahm \n\ner billigend in Kauf. Daß er selbst eine Tötung der N. für möglich hielt und in \n\nKauf genommen hätte, konnte nicht festgestellt werden. Nach mehreren ver-\n\ngeblichen Schlägen ließ der Angeklagte das Messer zu Boden fallen und griff \n\nmit der Hand durch den Türspalt. Dabei bekam er die Haare der N. zu fassen \n\nund versuchte, sie aus der Wohnung zu zerren. N. riß sich unter Schmerzen \n\nlos und floh in das Innere der Wohnung. Den Nachbarn gelang es dann die Tür \n\nzuzudrücken. Der Angeklagte hob das Messer auf und legte es in der Küche \n\nder N. ab. Als der Angeklagte das Haus verließ, sah er dort K. stehen. Er \n\nschrie ihn wütend an: \"Lebst du noch?\" K. lief davon. Der Angeklagte folgte \n\nihm, um ihn weiter zu schlagen und zu verletzen, konnte ihn aber nicht einho-\n\nlen. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer davon ausgegangen, daß er \n\nzu diesem Zeitpunkt nicht mehr damit rechnete, K. töten zu können und dies \n\nauch nicht mehr wollte. \n\n2. a) Das Landgericht hat die drei Messerstiche gegen K. als eine ge-\n\nfährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gewertet. Hinsichtlich ei-\n\nnes Tötungsdeliktes ist es von einem strafbefreienden Rücktritt ausgegangen. \n\nEs habe ein unbeendeter Versuch vorgelegen, von dem der Angeklagte freiwil-\n\nlig zurückgetreten sei. Seine sinngemäße Äußerung \"Lebst du noch?\" (UA S. \n\n61) sei nicht als Ausdruck des Erstaunens zu werten, sondern habe einen rein \n\ndrohenden Charakter gehabt. K. habe diese Bemerkung deshalb auch nicht als \n\nFrage sondern als Drohung aufgefaßt. \n\nb) Soweit der Angeklagte mit dem Messer nach der N. schlug, hat das \n\nLandgericht keinen Tötungsvorsatz feststellen können und ist von einer ver-\n\nsuchten gefährlichen Körperverletzung ausgegangen. Von dieser sei der An-\n\ngeklagte freiwillig zurückgetreten. Der Versuch sei nicht fehlgeschlagen, da er \n\ndurchaus hätte weitermachen können. Der Angeklagte habe seine Absicht, die \n\nN. mit dem Messer zu verletzen freiwillig und endgültig aufgegeben. Durch das \n\nReißen an den Haaren habe er sich allerdings einer (einfachen) Körperverlet-\n\nzung schuldig gemacht, zu der in Tateinheit die Bedrohung mit dem Messer \n\nträte. \n\nWeitere Delikte zu Lasten des K. hätten wegen Verfolgungsbeschrän-\n\nkung außer Betracht zu bleiben. \n\nIII. \n\nDie rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den jeweiligen \n\nSchuldspruch. \n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zum Nachteil des K. ist rechtlich nicht zu bestanden. \n\na) Die Feststellungen wurden ohne Rechtsfehler getroffen. Insbesonde-\n\nre hat der Tatrichter nachvollziehbar dargelegt, daß die sinngemäße Äußerung \n\ndes Angeklagten \"Lebst du noch?\" nicht als erstaunte Frage, sondern als er-\n\nneute Drohung zu verstehen war und von dem Zeugen K. auch so aufgefaßt \n\nwurde. \n\nb) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei vom Versuch ei-\n\nnes Tötungsdeliktes freiwillig zurückgetreten, läßt keinen Rechtsfehler erken-\n\nnen. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß es sich um einen \n\nunbeendeten Versuch handelte. Nach den zugunsten des Angeklagten getrof-\n\nfenen Feststellungen hielt dieser nach Ausführung seiner letzten Tathandlung \n\ndas Opfer nicht für tödlich verletzt. Selbst wenn er nach seiner letzten Ausfüh-\n\nrungshandlung zunächst den Eintritt des angestrebten Erfolgs für möglich ge-\n\nhalten, aber unmittelbar darauf diesen Irrtum erkannt hätte, so erlangt die an \n\nder wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung für den \"Rücktrittsho-\n\nrizont\" maßgebliche Bedeutung mit der Folge, daß der Angeklagte, dessen \n\nHandlungsmöglichkeiten unverändert fortbestanden, durch Abstandnehmen \n\nvon weiteren Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung zurücktre-\n\nten konnte (vgl. u.a. BGHSt 36, 224 ff.). \n\nDer Angeklagte hatte zwar gesehen, daß er K. getroffen hatte. Die Sti-\n\nche waren jedoch nicht lebensgefährlich. K. konnte fliehen und zeigte keine \n\nAnzeichen einer möglicherweise tödlichen Verletzung. Der Tatrichter durfte \n\ndaher einen unbeendeten Versuch annehmen (vgl. auch BGH, Beschluß vom \n\n21. März 2001 - 3 StR 535/00). Von diesem ist der Angeklagte freiwillig zurück-\n\ngetreten, weil er nicht weiter auf den K. eingestochen hat, obwohl er dies konn-\n\nte. \n\nDie Freiwilligkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angeklag-\n\nte nicht aus einem sittlich billigenswerten Motiv von weiteren Angriffen auf den \n\nZeugen absah, sondern nur weil er die N. nicht entkommen lassen wollte. Das \n\nAbstandnehmen erweist sich hier als das Ergebnis einer nüchternen Abwä-\n\ngung, bei der der Angeklagte Herr seiner Entschlüsse blieb (vgl. hierzu BGHSt \n\n35, 184 ff.). \n\n2. Die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung (in Tateinheit mit \n\nBedrohung) zum Nachteil der N. läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. \n\na) Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist rechtlich nicht zu beanstan-\n\nden. Die Schlußfolgerungen (UA S. 152, 153), daß der Angeklagte bei seiner \n\nTathandlung - trotz verschiedener Äußerungen - jedenfalls keinen Tötungsvor-\n\nsatz hatte, sind vertretbar und deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. \n\nDies gilt weiter auch für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe \n\nmit dem Fallenlassen des Messers seinen Vorsatz zur Verletzung der N. mit \n\ndiesem Messer endgültig aufgegeben. \n\nb) Die rechtliche Würdigung, daß der Angeklagte freiwillig vom Versuch \n\nder gefährlichen Körperverletzung zurückgetreten sei, weist keinen Rechtsfeh-\n\nler auf. Der Tatrichter hat einen fehlgeschlagenen Versuch erörtert und mit der \n\nnachvollziehbaren Begründung abgelehnt, daß der Angeklagte durchaus weiter \n\nhätte versuchen können, die N. mit dem Messer zu verletzen. \n\nZutreffend hat das Landgericht in dem Reißen an den Haaren eine voll-\n\nendete (einfache) Körperverletzung gesehen, die mit der vorausgehenden Be-\n\ndrohung mit dem Messer in Tateinheit steht. \n\nIV. Bei Erfolglosigkeit der zuungunsten des Angeklagten eingelegten \n\nRevision der Staatsanwaltschaft hat die Nebenklägerin die ihr im Revisionsver-\n\nfahren erwachsenen Auslagen selbst zu tragen (vgl. KK-Franke StPO 5. Aufl. \n\n§ 473 Rdn. 11; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 473 Rdn. 90). \n\nV. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Kosten-\n\nentscheidung des angefochtenen Urteils war kostenpflichtig zu verwerfen \n\n(§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO), da diese dem Gesetz entspricht (§§ 465 Abs. 1 \n\nSatz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO). \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-29/2-str-149-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-29/2-str-149-04","retrieved":"2026-07-10 15:54:33.917150+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-09-29/2-str-149-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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