{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_125-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-08-13","aktenzeichen":"2 StR 125/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. August 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 125/04 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 13. August 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des \n\nLandgerichts Darmstadt vom 29. September 2003, soweit es \n\nihn betrifft, im Schuldspruch dahin ergänzt, daß der Angeklag-\n\nte im Fall 10 der Urteilsgründe der Verabredung zum Verbre-\n\nchen des schweren Raubes schuldig ist. \n\n2. Auf die Revision der Angeklagten H. wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten K. und \n\nH. sowie die Revision des Angeklagten Ka. gegen das \n\nvorbezeichnete Urteil werden verworfen. \n\n4. Die Angeklagten K. und Ka. haben die Kosten ihrer \n\nRechtsmittel zu tragen. Dem Angeklagten K. fallen zudem \n\ndie der Nebenklägerin U. Kr. durch sein Rechtsmittel er-\n\nwachsenen notwendigen Auslagen zur Last. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schweren Raubes \n\nin sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Führen und Ausüben der \n\ntatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe, wegen \n\nversuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Führen und Ausüben der tat-\n\nsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe in zwei \n\nFällen sowie wegen Verabredung zu einem Verbrechen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbrin-\n\ngung in der Sicherungsverwahrung angeordnet; im übrigen hat es ihn freige-\n\nsprochen. \n\nDen Angeklagten Ka. hat das Landgericht wegen schweren Raubes \n\nin vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Führen und Ausüben der \n\ntatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und we-\n\ngen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Führen und Ausüben der \n\ntatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe in zwei \n\nFällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aschaf-\n\nfenburg vom 6. November 2001 (zwei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe) zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt; im \n\nübrigen hat es ihn freigesprochen. \n\nDie Angeklagte H. hat das Landgericht wegen Geldwäsche in Tatein-\n\nheit mit Begünstigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und \n\nden Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 15.338,76 €\n\n angeordnet. \n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten K. , Ka. und H. \n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben in \n\ndem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen sind sie \n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Revision des Angeklagten K. führt im Fall 10 der Urteils-\n\ngründe zu einer Ergänzung des Schuldspruchs. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall der Verabredung \n\nzu einem Verbrechen für schuldig befunden. Da § 30 Abs. 2 StGB aber kein \n\nselbständiger Straftatbestand ist, sondern an den gesetzlichen Tatbestand ei-\n\nnes Verbrechens anknüpft, ist es geboten, die Bezeichnung des Verbrechens \n\nin der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 \n\nTatbezeichnung 1, 4; Beschluß des Senats vom 6. Juni 2001 - 2 StR 191/01). \n\nDer Senat hat daher die Urteilsformel entsprechend ergänzt. \n\n2. Das Urteil hat, soweit es die Angeklagte H. betrifft, hinsichtlich der \n\nAnordnung des Verfalls in Höhe von 15.338,76 € bereits wegen eines Wider-\n\nspruchs zwischen Urteilstenor und Urteilsgründen keinen Bestand. \n\nNach den Feststellungen erhielt die Angeklagte H. von ihrem Lebens-\n\ngefährten, dem Angeklagten K. , kurz nach dem Überfall auf die Sparkas-\n\nse M. (Fall 4) 30.000 DM (entspricht 15.338,76 €) in bar, die sie in \n\nKenntnis der Herkunft des Geldes noch am selben Tag auf ihr mit 29.000 DM \n\nim Soll stehendes Konto bei der Raiffeisenbank einzahlte. Sie handelte dabei \n\nin der Absicht, dem Angeklagten K. die Vorteile der Tat zu sichern und die \n\nZuordnung des Geldes zum Vermögen des K. zu erschweren. \n\nDas Landgericht hat den Betrag im Tenor für verfallen erklärt, in den Ur-\n\nteilsgründen die Anordnung jedoch auf eine Einziehung gemäß § 261 Abs. 7 \n\nStGB gestützt. Die Voraussetzungen des Verfalls liegen im Hinblick auf vor-\n\nrangige Ansprüche der geschädigten Bank nicht vor (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). \n\nIn Betracht kommt allenfalls eine Einziehung des Betrages gemäß § 261 Abs. 7 \n\ni.V.m. §§ 74, 74 a StGB. Eine Umstellung der Anordnung des Verfalls auf Ein-\n\nziehung des Betrages durch den Senat schied aus, weil die Strafkammer die \n\nVoraussetzungen der Dritteinziehung gemäß § 74 a StGB, insbesondere ein \n\nleichtfertiges oder verwerfliches Handeln der Raiffeisenbank nicht festgestellt \n\nhat und es sich bei der Anordnung gemäß § 261 Abs. 7 StGB um eine im Er-\n\nmessen des Tatrichters stehende Entscheidung handelt. \n\n3. Die umfassende Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung des Angeklagten Ka. hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nach-\n\nteil ergeben. \n\nRissing-van Saan Detter \n\n Bode \n\nRi'inBGH Dr. Otten ist \nwegen Urlaubs an \nder Unterschrift gehindert. Roggenbuck \n\nRissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-13/2-str-125-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-13/2-str-125-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_125-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:52:32.417215+00:00"}}