{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_124-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-04-07","aktenzeichen":"2 StR 124/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 124/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. April 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Diebstahls u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2004 gemäß \n\n§§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMarburg vom 16. Dezember 2003 und sein Antrag auf Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisi-\n\nonseinlegungsfrist werden als unzulässig verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen. \n\nGründe: \n\nDie Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmit-\n\ntel verzichtet hat. Ausweislich des Protokolls erklärten der Angeklagte, die Ver-\n\nteidigerin und der Vertreter der Staatsanwaltschaft nach Verkündung des Ur-\n\nteils \"Wir verzichten auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil ein-\n\nschließlich der Kostenentscheidung\". Die Erklärung wurde vorgelesen und ge-\n\nnehmigt. \n\nEin Verzicht auf Rechtsmittel ist als Prozeßhandlung unwiderruflich und \n\nunanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmit-\n\ntelverzichts hätten führen können, liegen nicht vor. Die Behauptung des Ange-\n\nklagten, er habe nur auf Rechtsmittel verzichtet, weil ihm alle Verfahrensbetei-\n\nligten seine sofortige Verlegung in die Justizvollzugsanstalt W. und die \n\nUnterbringung in einer Drogentherapie zugesagt hätten, findet in den Verfah-\n\nrensakten keine Stütze. Nach den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden \n\nund des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ist eine solche Zusage nicht \n\nerteilt worden. Nach dem Vermerk des Vorsitzenden vom 16. Dezember 2003 \n\nhatte er lediglich dem Leiter der Vollzugsgeschäftsstelle den Wunsch des An-\n\ngeklagten mitgeteilt, nicht in der Justizvollzugsanstalt G. zu verbleiben. \n\nDieser habe zugesagt, im Rahmen der Belegungsmöglichkeiten die Überfüh-\n\nrung in den Aufnahmevollzug in W. vorzunehmen. Auch das Schreiben \n\ndes Angeklagten vom 13. Januar 2004 spricht gegen die jetzt behauptete Zu-\n\nsage. Der Angeklagte bittet in diesem Schreiben um die Übersendung der be-\n\nnötigten Unterlagen, damit er in die Einweisungsabteilung der Justizvollzugs-\n\nanstalt W. geschickt werden und sich um eine Therapie nach § 35 BtMG \n\nbemühen könne. Zur Begründung seines Verlegungswunsches beruft er sich \n\ndarin nicht auf eine ihm gegebene Zusage, sondern darauf, daß bei seinem \n\nStrafmaß E. , W. oder D. zuständig seien. \n\nDer Rechtsmittelverzicht schließt zugleich die Möglichkeit der Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand aus, so daß auch der hierauf gerichtete An-\n\ntrag des Angeklagten zu verwerfen ist. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Otten Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_124-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-07/2-str-124-04","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_124-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_124-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-07/2-str-124-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_124-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:30:08.072382+00:00"}}