{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_101-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-07-23","aktenzeichen":"2 StR 101/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 101/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Juli 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen erpresserischen Menschenraubs u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2004 gemäß § \n\n349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Gera vom 4. November 2003 wird als unbegründet ver-\n\nworfen. \n\n2. In der Liste der angewendeten Vorschriften wird nach § 250 \n\nAbs. 2 Nr. 1, Nr. 3 a die Angabe \"und 3 b\" gestrichen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Men-\n\nschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung und mit Computerbetrug in zwei Fällen zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen \n\neingelegte Revision ist unbegründet. \n\n1. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, unbe-\n\ngründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Sachrüge erweist sich im \n\nErgebnis als unbegründet. Insoweit ist nur folgendes auszuführen: \n\na) Das Landgericht hat die Verurteilung wegen schwerer räuberischer \n\nErpressung - neben § 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a - auch auf § 250 \n\nAbs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB gestützt. Insoweit rügt die Revision zutreffend, daß \n\ndie Voraussetzungen jedenfalls des subjektiven Tatbestands nicht hinreichend \n\nfestgestellt sind. Nach den Feststellungen des Landgerichts und seinen Erwä-\n\ngungen zur Beweiswürdigung steht nicht fest, ob das subdurale Hämatom, wel-\n\nches zu schweren Folgeschäden bei dem Nebenkläger führte, durch die ihm \n\nbei der Tat zugefügten Schläge gegen den Kopf verursacht wurde oder ob der \n\nNebenkläger sich diese Verletzung zuzog, als er einen Tag später, aus der \n\nBewußtlosigkeit erwacht, aus dem Fenster seiner im Erdgeschoß liegenden \n\nWohnung stürzte und mit dem Kopf auf dem Bordstein aufschlug. Das Landge-\n\nricht hat dieses Problem übersehen; aus den Darlegungen UA S. 25/26 ergibt \n\nsich nur, daß die verschiedenen Verletzungen des Nebenklägers nicht allesamt \n\ndurch den Sturz entstanden sein können, daß das Hämatom nicht (allein) auf \n\nseinen chronischen Alkoholmißbrauch zurückzuführen ist und daß es wahr-\n\nscheinlich durch stumpfe Gewalteinwirkung auf den Hinterkopf verursacht wur-\n\nde. Für die Frage, ob diese Gewalteinwirkung Folge der von den Tätern ausge-\n\nführten Schläge oder des späteren Sturzes des Opfers war, ergibt sich hieraus \n\nnichts. Anders als der Generalbundesanwalt meint der Senat nicht, der vom \n\nSachverständigen verwendete und vom Landgericht wiedergegebene Begriff \n\nder \"Gewalteinwirkung\" sei ohne weiteres so zu verstehen, daß damit die \n\nSchläge gemeint seien. Die Urteilsgründe enthalten hierfür keinen Hinweis; \n\ninsbesondere ist auch nicht dargelegt, auf welche Weise der Sachverständige \n\ndies festgestellt haben könnte. Da sich nach den Feststellungen am Hinterkopf \n\ndes Nebenklägers \"eine klaffende Platzwunde\" fand, die Schläge des Ange-\n\nklagten jedoch nicht mit Werkzeugen ausgeführt wurden, liegt vielmehr die An-\n\nnahme nicht fern, die schwere Kopfverletzung sei durch das Aufschlagen auf \n\ndem Bordstein entstanden. Das Landgericht hätte daher mangels weiterer An-\n\nhaltspunkte seinem Urteil diese Möglichkeit zugrunde legen müssen. \n\nb) Die Verurteilung nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB wird daher \n\nvon den Feststellungen nicht getragen. Die hierfür erforderliche konkrete To-\n\ndesgefahr ist kein Erfolg im Sinne von § 18 StGB (vgl. auch BGHSt 26, 175, \n\n180 f. [zu § 113 Abs. 2 Nr. 2]; BGH NJW 1999, 3131; Tröndle/Fischer, StGB \n\n52. Aufl. § 18 Rdn. 2; § 250 Rdn. 5, 10 m.w.N.); eine nur fahrlässige Verursa-\n\nchung reicht daher nicht aus. \n\n2. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 \n\nAbs. 1 Nr. 5 StGB ist davon nicht berührt, da schon die massiven Schläge ge-\n\ngen den Kopf des Tatopfers eine hierfür ausreichende Gefährdung verursach-\n\nten. Da eine konkrete Gefährdung von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht voraus-\n\ngesetzt ist, bestehen insoweit auch am Vorsatz des Angeklagten keine Zweifel. \n\nDagegen kann ihm ein Vorsatz hinsichtlich der - möglicherweise - erst durch \n\nden Sturz verursachten konkreten Lebensgefährdung nicht vorgeworfen wer-\n\nden. Die Verurteilung auch wegen einer Tat nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b \n\nmuß daher entfallen. \n\nAuf den Schuldspruch hat dies keine Auswirkungen, da die Verurteilung \n\nzutreffend auch auf § 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a gestützt ist. \n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision hat auch der Strafausspruch Be-\n\nstand. Zwar hat das Landgericht die infolge der Kopfverletzung entstandenen \n\nschweren Folgen bei der Strafzumessung \"ganz gewichtig\" gegen den Ange-\n\nklagten berücksichtigt (UA S. 50). Das ist jedoch nicht von vornherein fehler-\n\nhaft. Eine straferschwerende Zurechnung aufgrund fahrlässiger Verursachung \n\nwar hier jedenfalls zulässig, denn es war für den Angeklagten ohne weiteres \n\nvorhersehbar und vermeidbar, daß der Nebenkläger im mittelbaren Zusam-\n\nmenhang mit den ihm zugefügten schweren Mißhandlungen auf der Grundlage \n\nseines offenkundig schlechten Allgemeinzustands weitere Schäden erleiden \n\nkonnte; daß er nach dem Aufwachen aus der Bewußtlosigkeit stürzen und sich \n\nschwer verletzen könnte, lag ersichtlich nicht außerhalb des Vorhersehbaren. \n\nEine strafschärfende Berücksichtigung der Folgen war daher sowohl im \n\nHinblick auf § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB als auch im Hinblick auf § 250 Abs. 2 \n\nNr. 3 Buchst. a StGB zulässig. Da die Strafe dem Strafrahmen des § 239 a \n\nAbs. 1 StGB entnommen wurde und zusätzlich mehrere Tatvarianten des § 250 \n\nAbs. 2 StGB sowie des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht sind, kann der Senat \n\nhier ausschließen, daß der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Bewertung zu \n\neiner milderen Strafe gelangt wäre. \n\n4. Die Liste der angewendeten Vorschriften war entsprechend der Sach-\n\nlage zu berichtigen. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_101-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-23/2-str-101-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_101-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_101-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-23/2-str-101-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_StR_101-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:49:31.696652+00:00"}}