{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs___4-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-02-25","aktenzeichen":"2 ARs 4/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 ARs 4/04\n2 AR 9/04\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Februar 2004\n\nin der Bewährungssache\n\nwegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr u.a.\n\nAz.: 3728 Js 5143/00 Staatsanwaltschaft Mainz\n\nAz.: 2 StVK 297/03 Landgericht Kassel\n\nAz.: 8 StVK 602/03 Landgericht Mainz\n\nAz.: 6 BRs 24/03 Amtsgericht Bingen\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 25. Februar 2004 beschlossen:\n\nZuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Straf-\n\naussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des\n\nLandgerichts Kassel.\n\nGründe:\n\n1. Durch Strafbefehl vom 11. Dezember 2000 verhängte das Amtsgericht\n\nBingen gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren\n\nVollstreckung es für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung aussetzte. Am\n\n30. April 2003 ging beim Amtsgericht Bingen der Antrag der Staatsanwaltschaft\n\nMainz ein, wegen unbekannten Aufenthalts des Verurteilten einen Sicherungs-\n\nhaftbefehl zu erlassen und wegen Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen\n\nund neuer Straftaten die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen. Das\n\nAmtsgericht erließ den Sicherungshaftbefehl am 7. Mai 2003. Am 15. Juni 2003\n\nwurde der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt K. zur Verbüßung einer\n\nFreiheitsstrafe von vier Monaten aufgenommen. Vom 26. September bis zum\n\n1. Oktober 2003 wurde er aus Anlaß seiner Anhörung beim Amtsgericht Bingen\n\nin die Justizvollzugsanstalt R. überstellt. Nach anschließender vollstän-\n\ndiger Verbüßung der Freiheitsstrafe von vier Monaten in der Justizvollzugsan-\n\nstalt K. wurde der Verurteilte am 17. Oktober 2003 wieder in der Justiz-\n\nvollzugsanstalt R. aufgenommen; hier wurde bis zum 10. Dezember\n\n2003 die Sicherungshaft vollzogen. Die Strafvollstreckungskammern der Land-\n\ngerichte Mainz und Kassel haben sich beide für unzuständig erklärt.\n\n2. Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel.\n\nDurch § 462 a Abs. 4 Satz 1 StPO wird die Zuständigkeit für die nach §§ 453,\n\n454, 454 a und 462 StPO zu treffenden Entscheidungen bei einem Gericht\n\nkonzentriert. Wird der Verurteilte in Strafhaft genommen, geht die Zuständig-\n\nkeit selbst dann auf die Strafvollstreckungskammer über, wenn das erkennende\n\nGericht mit einer Frage befaßt war, über die es noch nicht abschließend ent-\n\nschieden hat (BGHSt 26, 118, 120; BGHSt 30, 189, 192). Hier war das Amtsge-\n\nricht Bingen seit dem 30. April 2003 mit der Frage des Widerrufs der Strafaus-\n\nsetzung zur Bewährung befaßt. Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Jus-\n\ntizvollzugsanstalt K. am 15. Juni 2003 wurde die Strafvollstreckungs-\n\nkammer des Landgerichts Kassel für diese Entscheidung zuständig. Die zwi-\n\nschenzeitliche Verlegung in die Justizvollzugsanstalt R. beendete diese\n\nZuständigkeit nicht, weil zum einen in der Sache noch nicht abschließend ent-\n\nschieden war (BGHSt 26, 165, 166; 30, 189, 191) und zum anderen die Verle-\n\ngung nur vorübergehend aus Anlaß der Anhörung beim Amtsgericht Bingen\n\nerfolgte (BGHSt 26, 165, 166; BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Aufnahme 1 und 2).\n\nSchließlich entfiel die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Land-\n\ngerichts Kassel auch nicht durch die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt\n\nR. zum Zwecke der Vollstreckung der Sicherungshaft, da in der Sache\n\nweiterhin nicht abschließend entschieden war und im übrigen Sicherungshaft\n\nkeine die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer begründende Frei-\n\nheitsstrafe im Sinne von § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist (vgl. BGHSt 30, 223).\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Otten Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs___4-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-25/2-ars-4-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs___4-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs___4-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-25/2-ars-4-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs___4-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:16:01.709617+00:00"}}