{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_433-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-01-19","aktenzeichen":"2 ARs 433/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 433/04 \n2 AR 263/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Januar 2005 \n\nin den Strafvollstreckungssachen \n\ngegen \n\nhier: Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof \n gemäß § 14 StPO \n\nAz.: 21 VRs 17889/01 Staatsanwaltschaft Ingolstadt \nAz.: 6 VRs 1731/00 Staatsanwaltschaft Bayreuth \nAz.: BwR 8 Ls 21 Js 17889/01 Amtsgericht Ingolstadt \nAz.: 7 Ds 6 Js 1731/00 Amtsgericht Bayreuth \nAz.: 2 Ns 6 Js 1731/00 Landgericht Bayreuth \nAz.: 2 NöStVK 702, 719/04 Auswärtige Strafvollstreckungskammer des \n Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen/Zweigstelle \n Donauwörth \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 19. Januar 2005 beschlossen: \n\n1. Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entschei-\n\ndungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus \n\ndem Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 13. November 2000 \n\n(2 Ns 6 Js 1731/00) beziehen, ist die Auswärtige Strafvoll- \n\nstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsge-\n\nricht Nördlingen/Zweigstelle Donauwörth zuständig. \n\n2. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts durch \n\nden Bundesgerichtshof für die Bewährungsaufsicht und die \n\nnachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafausset-\n\nzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Ingol-\n\nstadt vom 19. Juni 2002 beziehen, wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt: \n\n\"1. Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Ent-\n\nscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil \n\ndes Landgerichts Bayreuth vom 13. November 2000 beziehen, ist die vorle-\n\ngende Auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg. \n\nDiese ist gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO mit der Aufnahme des Verurteilten \n\nin die JVA Kaisheim für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung \n\naus allen Verurteilungen zuständig geworden und ist es auch nach der \n\nallen Verurteilungen zuständig geworden und ist es auch nach der Entlassung \n\ndes Verurteilten aus der Strafhaft geblieben (BGH NStZ-RR 2001, 343; Fischer \n\nin KK StPO 5. Aufl. § 462 a Rdnrn. 11-13 m.w.N.). Diese allgemeine Fortset-\n\nzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird durch die Regelung \n\ndes § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgehoben. Danach ist zwar für die Ent-\n\nscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung in den Fällen des § 36 \n\nBtMG das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig; jedoch ist die Frage, wel-\n\nches Gericht nach einer solchen Strafaussetzung die Bewährungsaufsicht zu \n\nführen hat, in § 36 Abs. 5 BtMG nicht geregelt. Insoweit verbleibt es bei der \n\nallgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (BGHR BtMG § 36 \n\nAbs. 2 Zuständigkeit 1; BGH NStZ-RR 2001, 343). \n\nDer vom vorliegenden Gericht aufgeführte Beschluss des Oberlandesge-\n\nrichts München ist mit der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs nicht vereinbar. Der zunächst erfolgten Abgabe der Bewährungsüberwa-\n\nchung an das Amtsgericht Karlsruhe und der Rückübernahme der Bewäh-\n\nrungsaufsicht nach erneutem Wohnsitzwechsel durch das Amtsgericht Bay-\n\nreuth kam wegen deren Unzuständigkeit eine Bindungswirkung nach § 462 a \n\nAbs. 2 Satz 2 2. Halbs. StPO nicht zu (BGH NStZ-RR 2001, 343; vgl. auch \n\nBGHR StPO § 462 a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1). \n\n2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den \n\nBundesgerichtshof nach § 14 StPO in Hinsicht auf die Bewährungsaufsicht und \n\ndie nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Be-\n\nwährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 19. Juni 2002 bezie-\n\nhen, liegen nicht vor, weil nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlan-\n\ndesgericht München insoweit das gemeinschaftliche obere Gericht der beteilig-\n\nten Gerichte ist. Die vollstreckungsrechtliche Regelung über die Zuständig-\n\nkeitskonzentration nach § 462 a Abs. 4 StPO kann das Fehlen dieser zwingen-\n\nden Voraussetzung des § 14 StPO für eine Zuständigkeitsbestimmung durch \n\nden Bundesgerichtshof nicht ersetzen.\" \n\nDem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf die Senatsbe-\n\nschlüsse vom 27. September 2000 - 2 ARs 69/00 = NStZ 2001, 110 und vom \n\n10. April 2002 - 2 ARs 88/02 - an. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_433-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/2-ars-433-04","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_433-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_433-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-19/2-ars-433-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_433-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:17:15.764108+00:00"}}