{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_386-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-03-04","aktenzeichen":"2 ARs 386/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 386/04 \n2 AR 250/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. März 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Urkundenfälschung u.a. \n\nAz.: 560 Js 8995/04 Staatsanwaltschaft Osnabrück \nAz.: 180 Js 962/02 Staatsanwaltschaft Arnsberg \nAz.: 8 Ds 180 Js 962/02 - 302/02 Amtsgericht Meschede \nAz.: 23 Ds (560 Js 8995/04) 358/04 Amtsgericht Bad Iburg \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 4. März 2005 gemäß § 13 StPO beschlossen: \n\nDer Antrag des Amtsgerichts Meschede, das dort anhängige Ver-\n\nfahren 8 Ds 180 Js 962/02 - 302/02 zu dem beim Amtsgericht Bad \n\nIburg anhängigen Verfahren 23 Ds (560 Js 8995/04) 358/04 zu \n\nverbinden, wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nDie Staatsanwaltschaft Osnabrück hat gegen den Angeklagten beim \n\nAmtsgericht Bad Iburg Anklage erhoben, die Staatsanwaltschaft Arnsberg beim \n\nAmtsgericht Meschede. Beide Gerichte haben das Hauptverfahren eröffnet. \n\nDas Amtsgericht Meschede hat beantragt, das dort anhängige Verfahren zu \n\ndem beim Amtsgericht Bad Iburg anhängigen Verfahren zu verbinden. Das \n\nAmtsgericht Bad Iburg ist bereit, das Verfahren zu übernehmen. \n\nDer Antrag, die beiden Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 StPO miteinander \n\nzu verbinden, hat keinen Erfolg. Dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftli-\n\nchem oberen Gericht ist eine Entscheidung verwehrt, weil die beteiligten \n\nStaatsanwaltschaften keinen übereinstimmenden Antrag auf eine Verfahrens-\n\nverbindung gestellt haben. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO können mehrere zu-\n\nsammenhängende Strafsachen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig \n\ngemacht worden sind, durch Vereinbarung der Gerichte miteinander verbunden \n\nwerden. Der Vereinbarung müssen entsprechende Anträge der beteiligten \n\nStaatsanwaltschaften vorausgehen, das heißt, die Staatsanwaltschaften müs-\n\nsen sich über die Verbindung einig sein. Erst wenn eine solche Vereinbarung \n\nder beteiligten Gerichte nicht zustande kommt, entscheidet auf Antrag der \n\nStaatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten das gemeinschaftliche obere \n\nGericht (vgl. BGHSt 21, 247). Diese Voraussetzungen für eine Verbindung sind \n\nhier nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaften Arnsberg und Osnabrück hatten \n\nbisher keine Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Verfahrensverbindung zu \n\näußern und haben auch keine übereinstimmenden Anträge zur Verfahrensver-\n\nbindung gestellt. Das gemeinschaftliche obere Gericht kann aber nur die Ver-\n\neinbarung der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren anhängig sind, nicht \n\naber die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_386-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-04/2-ars-386-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_386-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_386-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-04/2-ars-386-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_386-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:29:01.109306+00:00"}}