{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_280-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-08-25","aktenzeichen":"2 ARs 280/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 280/04 \n2 AR 177/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. August 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Fälschung beweiserheblicher Daten pp. \n\nhier: Gerichtliche Festsetzung einer Sachverständigenentschädigung \n\nAz.: 117 Js 196/99 Staatsanwaltschaft Köln \nAz.: 102-7/03 Landgericht Köln \nAz.: 501 Js 708/01 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach \nAz.: 12 Kls 30/03 (1) Landgericht Mönchengladbach \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 25. August 2004 beschlossen: \n\nZuständig für die Entscheidung über den Antrag der D. \n\n AG vom 18. Dezember 2002 auf Festsetzung einer \n\nSachverständigenentschädigung ist das Landgericht Mönchen-\n\ngladbach. \n\nGründe: \n\n I. \n\nIm Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen der Manipulation von \n\nTelefonkarten, das seit dem Jahre 1999 bei der Staatsanwaltschaft Köln ge-\n\nführt wurde, beauftragte die ermittelnde Polizeidienststelle nach Einholung der \n\nZustimmung der Staatsanwaltschaft die D. AG mit der Erstattung \n\neines Sachverständigengutachtens. \n\nAm 2. Dezember 2002 beantragte die D. AG bei der \n\nStaatsanwaltschaft Köln die Erstattung von Sachverständigenkosten in Höhe \n\nvon 481.469,36 €. Der Staatsanwalt verwies sie zunächst an die Polizei. Dar-\n\naufhin stellte die D. AG unter dem Datum des 18. Dezember \n\n2002, eingegangen am 19. Dezember 2002, einen Antrag auf gerichtliche Fest-\n\nsetzung der Sachverständigenentschädigung nach § 16 Abs. 1 ZSEG in Höhe \n\ndes genannten Betrages bei dem Landgericht Köln. \n\nIm Verlaufe des Jahres 2003 wurde im Hauptsacheverfahren Anklage \n\nvor dem Landgericht Mönchengladbach erhoben. Am 28. Januar 2004 verwarf \n\ndas Landgericht Köln den Entschädigungsantrag als unzulässig mit der Be-\n\ngründung, daß es aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Anklageerhebung \n\nnicht mehr zuständig sei. Der Entschädigungsantrag wurde daraufhin dem \n\nLandgericht Mönchengladbach vorgelegt, welches sich ebenfalls für unzustän-\n\ndig erklärte und die Sache mit Beschluß vom 19. Mai 2004 an das Landgericht \n\nKöln zurückgab. \n\nMit Beschluß vom 25. Juni 2004 hat das Landgericht Köln das Verfahren \n\ngemäß § 14 StPO dem Bundesgerichtshof zwecks Bestimmung des zuständi-\n\ngen Gerichts vorgelegt. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Landge-\n\nricht Mönchengladbach für zuständig zu erklären. \n\n II. \n\nDer Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur \n\nEntscheidung des Zuständigkeitsstreites entsprechend § 14 StPO berufen. \n\nZuständig ist das Landgericht Mönchengladbach nach § 16 Abs. 1 Satz \n\n2 ZSEG. \n\nNach § 25 JVEG sind vorliegend noch die Vorschriften des ZSEG an-\n\nwendbar, da die Heranziehung des Sachverständigen vor Inkrafttreten des \n\nJVEG am 1. Juli 2004 erfolgte. \n\nDie Vorschriften des ZSEG sind direkt anwendbar, obwohl die unmittel-\n\nbare Beauftragung des Sachverständigen durch die Polizei erfolgte. Die Poli-\n\nzeibeamten wurden im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens \n\nals Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§§ 161 StPO, 152 GVG) tätig, so daß \n\nihr Verhalten der Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens \n\n(§ 152 StPO) zuzurechnen ist (OLG Düsseldorf JurBüro 1989, 1459; OLG Düs-\n\nseldorf JurBüro 1993, 494; OLG Nürnberg JurBüro 1979, 1336, 1337; OLG \n\nZweibrücken NJW 1997, 2692). \n\nDas Landgericht Köln war zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 16 \n\nAbs. 1 Satz 3 ZSEG als Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft errichtet ist, \n\nursprünglich zuständig. Zu diesem Zeitpunkt war noch keine Anklage erhoben, \n\nso daß eine Heranziehung des Sachverständigen allein durch die Staatsan-\n\nwaltschaft Köln vorlag. Mit der späteren Anklageerhebung vor dem Landgericht \n\nMönchengladbach ist die Zuständigkeit auf dieses übergegangen, da § 16 \n\nAbs. 1 Satz 3 ZSEG nur als Auffangregelung für den Fall zu verstehen ist, daß \n\nkein Gericht mit dem Verfahren befaßt wird (OLG Düsseldorf MDR 1993, 290; \n\nOLG Hamm MDR 1995, 104; OLG Hamm NStZ 1989, 32; OLG Koblenz NStZ-\n\nRR 2001, 30; Bleutge ZSEG, 3. Aufl., § 16 Rdn. 7). Im Falle einer gerichtlichen \n\nBefassung mit der Hauptsache greift indes grundsätzlich die Vorschrift des § \n\n16 Abs. 1 Satz 2 ZSEG ein und begründet eine Zuständigkeit des für die \n\nHauptsache zuständigen Gerichts auch für die Festsetzung der durch Ermitt-\n\nlungshandlungen der Staatsanwaltschaft begründeten Sachverständigenent-\n\nschädigung. Gründe der Sachgerechtigkeit, welche nunmehr auch in der Rege-\n\nlung des neuen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG ihren Niederschlag gefunden zu \n\nhaben scheinen, sprechen für einen solchen Zuständigkeitsübergang. So wird \n\nmit dem Zuständigkeitsübergang eine mehrfache Befassung unterschiedlicher \n\nGerichte mit demselben Begutachtungskomplex vermieden, wenn sich das re-\n\ngelmäßig sachnähere Gericht der Hauptsache ohnehin mit diesem auseinan-\n\ndersetzen muß (vgl. OLG Hamm Rechtspfleger 1971, 78; OLG München \n\nRechtspfleger 1976, 113 f.). \n\nRissing-van Saan Detter RiBGH Bode und Fischer \n sind urlaubsbedingt an \n der Unterschrift gehindert. \n\n Rothfuß Rissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_280-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-25/2-ars-280-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_280-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_280-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-25/2-ars-280-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_280-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:50:59.498428+00:00"}}