{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_189-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-07-21","aktenzeichen":"2 ARs 189/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 189/04 \n2 AR 117/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juli 2004 \n\nin der Bewährungssache \n\ndes \n\nAz.: 74 Gs 130/03 (502 Js 7420/93) Staatsanwaltschaft Bremen \n\nAz.: 613 StVK 926/02 Landgericht Hamburg \n\nAz.: 82 Ls 502 Js 7420/03 und 74 (82) BRs 14/95 Amtsgericht Bremen \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 21. Juli 2004 beschlossen: \n\nZuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die \n\nStrafaussetzung zur Bewährung aus dem Gesamtstrafenbeschluß \n\ndes Amtsgerichts Bremen vom 25. Januar 1996 - 82 Ls 502 Js \n\n7420/03 - beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Land-\n\ngerichts Hamburg. \n\nGründe: \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-\n\nführt: \n\n\"Die Zuständigkeit richtet sich vorliegend nach § 462 a Abs. 4 StPO. \n\nDurch diese Vorschrift, der das Konzentrationsprinzip zugrunde liegt, wird die \n\nZuständigkeit eines Gerichts für nachträgliche Entscheidungen in allen Verfah-\n\nren begründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem Einzelverfahren, in dem die \n\nEntscheidungen zu treffen sind, an sich nicht gegeben wäre. Die Strafvollstre-\n\nckungskammer des Landgerichts Hamburg, die, wie sich aus deren Beschluß \n\nvom 20. Februar 2002 ergibt, unter 613 StVK 926/03 ein Strafvollstreckungs-\n\nverfahren gegen den Verurteilten führt, ist daher nach § 462 a Abs. 4 Satz 1, 3 \n\nStPO zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich aus allen an-\n\nderen Verurteilungen ergeben (BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192; BGH NStZ \n\n2001, 222; KK-Fischer StPO 5. Aufl. § 462 a Rdn. 11, 13 m.w.N.). Mit der Zu-\n\nständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet die Zuständigkeit des Ge-\n\nrichts des ersten Rechtszuges auch dann, wenn es zu maßgeblichem Zeitpunkt \n\nschon mit einer konkreten Entscheidung befaßt ist (Fischer aaO Rdn. 11). Der \n\nZuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, daß das \n\nAmtsgericht Bremen als Gericht des ersten Rechtszuges durch Beschluß vom \n\n22. Juni 2001 die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsge-\n\nrichts Bremen vom 31. Januar 1995 widerrufen hat. Dieser Widerrufsbeschluß \n\nging ins Leere und war deshalb ohne Wirkung, weil die Strafe aus dem Urteil \n\ndes Amtsgerichts Bremen vom 31. Januar 1995 in die nachträgliche Gesamt-\n\nstrafenbildung durch Beschluß gemäß § 460 StPO des Amtsgerichts Bremen \n\nvom 25. Januar 1996 einbezogen worden war und damit ihre selbständige Be-\n\ndeutung verloren hatte (OLG Düsseldorf JR 2000, 302 f; Meyer-Goßner StPO \n\n47. Aufl. § 460 Rdn. 17). Die Gegenauffassung (Wohlers JR 2000, 304 ff.) \n\nübersieht, daß es sich nicht um einen Fall der Nichtigkeit, sondern der Gegen- \n\nstandslosigkeit der Entscheidung handelt. Auch eine Berichtigung des Wider-\n\nrufsbeschlusses \n\nist, wie das Amtsgericht Bremen mit Beschluß vom \n\n16. September 2003 zutreffend dargelegt hat, rechtlich nicht statthaft. Anhalts-\n\npunkte dafür, daß eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung zwischen der dem \n\nVollstreckungsverfahren der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts \n\nHamburg zugrunde liegenden Verurteilung und der dem Beschluß des Amtsge-\n\nrichts Bremen nach § 460 StPO vom 25. Januar 1996 zugrunde liegenden Stra-\n\nfen in Betracht kommt, bestehen nach Aktenlage nicht.\" \n\nDem tritt der Senat bei. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_189-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-21/2-ars-189-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_189-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_189-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-21/2-ars-189-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_189-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:50:09.190607+00:00"}}