{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_153-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-05-07","aktenzeichen":"2 ARs 153/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 153/04 \n2 AR 73/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Mai 2004 \n\nin dem Ermittlungsverfahren \n\ngegen \n\nwegen Verdachts des Diebstahls \n\nAz.: 8 (A) Gs 558/03 Amtsgericht Wuppertal \nAz.: 503 Gs 415/04 Amtsgericht Köln \nAz.: 70 UJs 104/03 Staatsanwaltschaft Wuppertal \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 7. Mai 2004 beschlossen: \n\nDer Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Wuppertal hat über den \n\nAntrag der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 16. Juni 2003 zu \n\nentscheiden. \n\nGründe: \n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt: \n\n\"1. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat bei dem Amtsgericht Wupper-\n\ntal beantragt, die molekulargenetische Untersuchung einer in ihrem Bezirk auf-\n\ngefundenen und asservierten Blutspur anzuordnen. Das angerufene Amtsge-\n\nricht hat diesen Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es sei ört-\n\nlich nicht zuständig. Im vorliegenden Fall bedürfe es keiner Entnahme von Kör-\n\nperzellen und eine richterliche Anordnung sei nur hinsichtlich der Untersu-\n\nchung notwendig. Die Vollziehung finde am Sitz des Instituts statt. Das von der \n\nStaatsanwaltschaft sodann angerufene Amtsgericht Köln hat seine Zuständig-\n\nkeit gleichfalls verneint und zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofes verwiesen. \n\n2. Die Voraussetzung einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Bun-\n\ndesgerichtshof gemäß § 14 StPO sind gegeben. \n\n3. Zuständig ist hier das Amtsgericht Wuppertal (§ 162 Abs. 1 Satz 1 \n\nStPO). \n\na) Gemäß § 81f Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StPO gilt der Richtervorbehalt \n\nauch für die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung von Spuren-\n\nmaterial (§ 81e Abs. 2 StPO) in solchen Fällen, in denen ein Beschuldigter \n\nnoch nicht ermittelt worden ist (LR-Krause StPO § 81f Rdnr. 8). \n\nb) Für die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und ihrer an-\n\nschließenden molekulargenetischen Untersuchung zur Feststellung des DNA-\n\nMusters ist örtlich der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts am Entnahmeort zu-\n\nständig; dies gilt auch dann, wenn die Untersuchung der Körperzellen im Be-\n\nzirk eines anderen Amtsgerichts erfolgen soll (Senat NJW 2000, 1204; Be-\n\nschluss vom 25. Februar 2000 - 2 ARs 24/2000 -). Dies begründet sich daraus, \n\ndass Entnahme und Untersuchung zusammen eine einheitliche Untersu-\n\nchungshandlung bilden. Die Entnahme hat ohne nachfolgende Untersuchung \n\nkeinen Sinn, die Untersuchung ist ohne vorangegangene Entnahme nicht mög-\n\nlich. Die beantragte richterliche Untersuchung nimmt mit der Entnahme der \n\nKörperzellen ihren Anfang. Entnahme und Untersuchung stellen sich rechtlich \n\nals einheitliche Untersuchungshandlung dar, die auf die Gewinnung auch nur \n\neines Erkenntnisses gerichtet ist (BGH StV 1999, 302). Dementsprechend wird \n\nauch im Falle der freiwilligen Abgabe einer Speichelprobe die örtliche Zustän-\n\ndigkeit bestimmt. Auch dort wird im Hinblick auf Teilakte einer einheitlichen Un-\n\ntersuchungshandlung auf den Ort der Körperzellenentnahme abgestellt. Der \n\nUmstand, dass die Untersuchung der Körperzellen in einem anderen amtsge-\n\nrichtlichen Bezirk durchgeführt wird, hat keinen Einfluss auf die örtliche Zu-\n\nständigkeit (OLG Düsseldorf NJW 2002, 1814; BGH StV 1999, 302 mit Verweis \n\nauf die Entscheidung des AG Bad Kreuznach NJW 1999, 303). \n\n§ 81e Abs. 2 i.V.m. § 81f Abs. 1 StPO kommt auch bei beschlagnahm-\n\ntem Spurenmaterial zur Anwendung, bei dem eine richterliche Bestätigung ge-\n\nmäß § 98 Abs. 2 StPO erforderlich wird. Auch in diesem Fall können keine zwei \n\nisoliert betrachtete richterliche Untersuchungshandlungen angenommen wer-\n\nden. Beschlagnahme und Untersuchung stellen sich rechtlich als einheitliche \n\nUntersuchungshandlung dar mit der Folge, daß ebenfalls der Ermittlungsrichter \n\nam Ort der Beschlagnahme zuständig ist. \n\nDie Zuständigkeit des Ermittlungsrichters am Sitz der Untersuchungsein-\n\nrichtung ergibt sich in keinem der Fälle. \n\nDer vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich davon, dass der ange-\n\nstrebten Untersuchung nicht die (freiwillige) Entnahme oder die Beschlagnah-\n\nme von Körperzellen zugrunde liegt, sondern bereits vorhandenes Spurenma-\n\nterial untersucht werden soll. Die oben genannten Entscheidungen gelten in-\n\ndes auch für den hier vorliegenden Fall von aufgefundenem Spurenmaterial. \n\nAuch bei Spurenmaterial nimmt die Untersuchungshandlung ihren Anfang mit \n\nder Aufnahme der Körperzellen, die auf spätere Gewinnung der DNA-\n\nErkenntnisse gerichtet ist. Die Sicherstellung und die Asservierung leiten die \n\nmolekulargenetische Untersuchung als Vorstufe ein. Dass für aufgefundenes \n\nund sichergestelltes Material keine richterliche Anordnung im Hinblick auf die \n\nAsservierung gesetzlich vorgeschrieben ist, steht dem nicht entgegen. \n\nAus § 81f Abs. 1 Satz 3 StPO folgt, dass es nicht gerechtfertigt ist für \n\naufgefundenes Spurenmaterial eine Zuständigkeit des Ermittlungsrichters am \n\nSitz der Untersuchungseinrichtung anzunehmen (a. A.: KK-Senge StPO § 81f \n\nRdnr. 3a; LR-Krause StPO 25. Aufl. § 81f Rdnr. 5). Denn erst in der schriftli-\n\nchen Anordnung des Ermittlungsrichters ist der für die Untersuchung zu beauf-\n\ntragende Sachverständige zu bestimmen. Das Bestimmungsrecht liegt aus-\n\nschließlich beim Richter, der Staatsanwaltschaft steht ein bloßes Vorschlags-\n\nrecht zu (BR-Drucks. 729/93 S. 13; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 81f Rdnr. 3; \n\nKK-Senge StPO 5. Aufl. § 81f Rdnr. 3). Vor der Entscheidung über die Anord-\n\nnung steht somit der Untersuchungsort noch nicht fest, so dass der Sitz des \n\nvon der Staatsanwaltschaft vorgeschlagenen Instituts die örtliche Zuständigkeit \n\ndes Ermittlungsrichters nicht begründen kann. In seinem Beschluss vom \n\n22. Juli 2003 ging das Amtsgericht Wuppertal fälschlicherweise davon aus, \n\ndass die Untersuchung in Köln stattfindet. Die Untersuchungseinrichtung zu \n\nbenennen ist aber erst Aufgabe des Amtsgerichts (§ 81f Abs. 1 Satz 3 StPO). \n\nBei einer Untersuchung zwecks Spurenvergleichs (§ 81e StPO) bietet \n\nauch der Auffindeort des Spurenmaterials eine größere Sachnähe zum laufen-\n\nden Ermittlungsverfahren als der Sitz der in Aussicht genommenen Sachver-\n\nständigeninstitution (OLG Düsseldorf NJW 2002, 1814). Eine Konzentrierung \n\nder Verfahren beim Ermittlungsrichter am Sitz der Untersuchungseinrichtung \n\nerscheint auch unzweckmäßig.\" \n\nDem tritt der Senat bei. \n\nBode Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_153-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-07/2-ars-153-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81f","ref_norm":"81f","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81e","ref_norm":"81e","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_153-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_153-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-07/2-ars-153-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_153-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:33:45.804554+00:00"}}