{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_135-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-04-28","aktenzeichen":"2 ARs 135/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 ARs 135/04 \n2 AR 82/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. April 2004 \n\nin dem Ermittlungsverfahren \n\nder Staatsanwaltschaft Köln gegen Unbekannt \n\nwegen eines versuchten Tötungsdeliktes zum Nachteil der \n\n1. Az.: 91 Js 49/90 Staatsanwaltschaft Köln \n2. Az.: Amtsgericht Wuppertal \n3. Az.: Amtsgericht Köln \n4. Az.: 23 Qs 36/04 Landgericht Wuppertal \n5. Az.: 112 Qs 4/03 Landgericht Köln \n6. Az.: 4107 a E - 9.118/04 Generalstaatsanwaltschaft Köln \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts am 28. April 2004 beschlossen: \n\nZuständig zur Bescheidung des Antrages der Staatsanwaltschaft \n\nKöln vom 21. Juli 2003 auf Durchführung molekular-genetischer \n\nMaßnahmen nach §§ 81 e, 81 f StPO ist der Ermittlungsrichter \n\ndes Amtsgerichts Köln. \n\nGründe: \n\nDer Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts \n\nan, der ausgeführt hat: \n\n\"Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites \n\nder Amtsgerichte Wuppertal und Köln gemäß § 14 StPO als gemeinschaftli-\n\nches oberes Gericht gemäß § 14 StPO zuständig. \n\nIn der Sache zuständig ist gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO der Ermitt-\n\nlungsrichter des Amtsgerichts Köln. Im vorliegenden Verfahren wurden bereits \n\nzwei Anträge auf Vornahme von richterlichen Untersuchungshandlungen ge-\n\nstellt, und zwar am 2. Oktober 1989 beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts \n\nWermelskirchen der Antrag auf richterliche Vernehmung der Geschädigten, \n\ndem entsprochen wurde (vgl. SA Bd. I Bl. 177 bis 178 R), und am folgenden \n\nTag der Antrag auf Erlass eines Haftbefehls beim Amtsgericht Bergisch-\n\nGladbach gegen einen Beschuldigten, der abgelehnt wurde (SA Bd. I Bl. 193 \n\nbis 199). Bereits durch diese beiden Anträge auf Vornahme richterlicher Unter-\n\nsuchungshandlungen war die Zuständigkeitskonzentration des § 162 Abs. 1 \n\nSatz 2 StPO eingetreten, so dass über den nunmehr gestellten Antrag der \n\nStaatsanwaltschaft Köln auf Vornahme einer richterlichen Untersuchungshand-\n\nlung im Sinne von §§ 81 e, 81 f StPO der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts \n\nKöln gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 StPO zu befinden hat. Dass dieser dritte An-\n\ntrag auf Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung den beiden be-\n\nreits gestellten Anträgen zeitlich nachfolgt, steht der Annahme der Zuständig-\n\nkeitskonzentration ebenso wenig entgegen (vgl. BGHSt 48, 23), wie der Um-\n\nstand, dass das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 4. Oktober 1990 zwi-\n\nschenzeitlich eingestellt worden war (SA Bd. I Bl. 229 bis 239). Staatsanwalt-\n\nschaftliche Einstellungsverfügungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO erwachsen \n\nnicht in Rechtskraft mit der Maßgabe, dass die Ermittlungen - sofern keine \n\nStrafverfolgungsverjährung eingetreten ist - jederzeit wieder aufgenommen \n\nwerden können. Das ist hier bereits am 7. Dezember 1990 aufgrund ergänzen-\n\nder Angaben der Geschädigten auch geschehen (vgl. SA Bd. II, Bl. 257); die \n\nErmittlungen wurden sodann bis 1997 kontinuierlich fortgeführt. Der nunmehr \n\ngestellte Antrag auf Vornahme einer richterlichen Untersuchungshandlung ist \n\ndaher entgegen der Ansicht des Landgerichts Köln in seiner Beschwerdeent-\n\nscheidung vom 21. November 2003 (SA Bd. II, Bl. 459 bis 462) im demselben \n\nErmittlungsverfahren wie die Anträge aus dem Jahre 1989 gestellt worden, was \n\nzudem dadurch belegt wird, dass die Ermittlungen durchgängig unter demsel-\n\nben Aktenzeichen geführt worden sind.\" \n\nBode Detter Otten \n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-28/2-ars-135-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-28/2-ars-135-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2004/2_ARs_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:29:02.846292+00:00"}}