{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-03-05","aktenzeichen":"2 StR 5/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 5/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. März 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. März 2003 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 22. August 2002 mit den Feststellungen\n\naufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des\n\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden\n\nist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen,\n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n\n17 Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen\n\nsowie wegen Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den\n\nVerfall von 16.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:9)(cid:1)(cid:12)(cid:5)(cid:12)(cid:13)(cid:15)(cid:14)\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen\n\nRechts.\n\nDas Rechtsmittel ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Es beschwert den Angeklagten nicht, daß sich\n\ndas Landgericht im Fall 22 nicht am maßgeblichen Grenzwert von 30 Gramm\n\nMethamphetamin-Base für die nicht geringe Menge (vgl. BGH NStZ 2001, 381;\n\n2002, 267) orientiert hat, denn er hat gewerbsmäßig gehandelt und damit den\n\n§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG im Strafrahmen entsprechenden § 29 Abs. 3 Nr. 1\n\nBtMG verwirklicht.\n\nAufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit eine Entscheidung zur Frage\n\nder Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64\n\nStGB unterblieben ist.\n\nNach den Feststellungen begann der Angeklagte im Spätsommer/Herbst\n\n1999, Amphetamin zu konsumieren, zu Beginn des Jahres 2000 zusätzlich\n\nEcstasy. Ab Ende 2000/Anfang 2001 konsumierte er auch Kokain. Bis zur Mitte\n\ndes Jahres 2001 hatte sich sein täglicher Konsum auf bis zu zwei bis drei\n\nGramm Kokain gesteigert; zudem rauchte er Haschisch, um die Wirkung des\n\nKokains auszugleichen und nachts gut schlafen zu können. Die abgeurteilten\n\nTaten beging er, um seinen Kokainkonsum zu finanzieren. Zur Bekämpfung\n\nseines Hanges zum Konsum von Betäubungsmitteln beabsichtigt der Ange-\n\nklagte eine Drogenentwöhnungstherapie zu machen.\n\nAngesichts dieser Feststellungen hätte der Tatrichter prüfen und ent-\n\nscheiden müssen, ob beim Angeklagten die Gefahr besteht, daß er auch in\n\nZukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.\n\nDie Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtli-\n\nchen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (st. Rspr. vgl. BGH bei\n\nDetter NStZ 2003, 133, 135; 2002, 415, 419). Die Bereitschaft des Angeklag-\n\nten, sich freiwillig einer stationären Therapie zu unterziehen, ist für sich ge-\n\nnommen kein Grund, von der Anordnung einer zwangsweisen Unterbringung\n\nabzusehen (BGH, Beschl. vom 05.12.1997 - 2 StR 504/97).\n\nDaß bei dem Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht eines\n\nBehandlungserfolgs besteht, ist nicht ersichtlich, zumal er selbst eine Therapie\n\nanstrebt. Der Nachholung der Unterbringungsanordnung steht nicht entgegen,\n\ndaß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat. Die Nichtanwendung des § 64\n\nStGB durch das Tatgericht hat der Beschwerdeführer auch nicht vom Rechts-\n\nmittelangriff ausgenommen.\n\nDer Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei Anordnung der\n\nUnterbringung geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheits-\n\nstrafe verhängt hätte.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Otten Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-05/2-str-5-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-05/2-str-5-03","retrieved":"2026-07-10 14:07:57.692582+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-05/2-str-5-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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