{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__98-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-05-14","aktenzeichen":"2 StR 98/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 98/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 4. November 2002 aufgehoben:\n\na) im Ausspruch über die Einzelstrafe für die gefährliche Kör-\n\nperverletzung (begangen am 13. März 2002) und\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihre Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die\n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtmittel hat mit der\n\nSachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übri-\n\ngen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nII.\n\nDer Ausspruch über die Einzelstrafe für die gefährliche Körperverletzung\n\n(begangen am 13. März 2002) hat keinen Bestand.\n\nBei dieser Tat hatte die Angeklagte, der der Tatrichter für den Tatzeit-\n\npunkt rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 21 StGB zugebilligt hat, dem\n\nOpfer mit bedingtem Tötungsvorsatz ein Messer in den Bauch gestoßen, an-\n\nschließend aber seine Rettung veranlaßt. Zutreffend ist der Tatrichter davon\n\nausgegangen, daß die Angeklagte vom Totschlagsversuch freiwillig zurückge-\n\ntreten ist.\n\nBei der Strafzumessung für diese Tat hat der Tatrichter einen minder\n\nschweren Fall gemäß § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB verneint auch unter\n\nBerücksichtigung, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht wurden. Der\n\nTatrichter hat dabei insbesondere strafschärfend gewertet: \"Durch ihre Tat hat\n\nsich die Angeklagte bewußt über das höchste Rechtsgut eines Menschen hin-\n\nweggesetzt und letztlich den Tod des Opfers in Kauf genommen.\"\n\nDies ist eine rechtsfehlerhafte Strafzumessungserwägung. Ist der Täter\n\nvom Versuch einer Straftat strafbefreiend zurückgetreten, gleichwohl aber we-\n\ngen eines zugleich verwirklichten vollendeten Delikts zu bestrafen, darf jeden-\n\nfalls der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz nicht strafschärfend be-\n\nrücksichtigt werden (vgl. BGHSt 42, 43 f.). Daß der Tatrichter hier mit dem an-\n\nschließenden Satz (die Angeklagte hat andererseits nach dem Stich alles un-\n\nternommen, um das Leben des Geschädigten zu retten) die strafschärfende\n\nÜberlegung relativiert, räumt den Rechtsfehler nicht in seinem gesamten Ge-\n\nwicht aus. Der Senat kann - trotz der maßvollen Strafe - nicht mit Sicherheit\n\nausschließen, daß der Tatrichter ohne die rechtsfehlerhafte Erwägung eine\n\nniedrigere Strafe verhängt hätte.\n\nHinzu kommt, daß der Tatrichter in den Urteilsgründen nicht deutlich\n\nmacht, ob er von der Milderungsmöglichkeit gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB\n\nGebrauch gemacht hat. Das Urteil verhält sich hierzu nicht. Die Strafzumes-\n\nsungserwägungen beschränken sich insoweit darauf zu betonen, daß auch die\n\nBejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht zur Annahme eines min-\n\nder schweren Falles führt.\n\nDie Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe\n\nnach sich. Die zugehörigen Feststellungen können jedoch bestehen bleiben,\n\nda sie vom Rechtsfehler nicht berührt sind. Ergänzende - nicht in Widerspruch\n\nstehende - Feststellungen sind insoweit möglich.\n\nDie Teilaufhebung zwingt hier nicht zur Aufhebung der weiteren Einzel-\n\nstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe für die Tat vom 13. Februar 2002.\n\nDaß der Tatrichter bei dieser zugunsten der Angeklagten gewertet hat, daß\n\nneben der Strafe die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an-\n\ngeordnet worden ist, beschwert die Angeklagte jedenfalls nicht.\n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__98-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-14/2-str-98-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__98-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__98-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-14/2-str-98-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__98-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:23:33.348890+00:00"}}