{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__94-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-06-17","aktenzeichen":"2 StR 94/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 94/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Juni 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wiesbaden vom 28. November 2002 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in 49 Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von\n\nBetäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren unter Einbeziehung der Geld-\n\nstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom 14. September\n\n2000 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revisi-\n\non rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es ist\n\nbereits zweifelhaft, ob die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar\n\n2002 eine hinreichende Verfahrensgrundlage für die Verurteilung wegen aller\n\n49 Taten bildet. Jedenfalls tragen die Feststellungen nicht den Schuldspruch\n\nauch wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen\n\nunter 18 Jahren in 49 Fällen. Zudem hat das Landgericht - worauf es in den\n\nUrteilsgründen selbst hinweist - bei der Gesamtstrafenbildung die Zäsurwir-\n\nkung des Strafbefehls vom 14. September 2000 nicht berücksichtigt.\n\n1. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:\n\nDer Angeklagte verkaufte Marihuana für einen \" P. \". Von die-\n\nsem erhielt er von Januar bis April 2000 monatlich eine Lieferung (Fälle 1-4)\n\nund von Mai 2000 bis Juli 2001 monatlich drei Lieferungen (Fälle 5-49). Jede\n\nLieferung bestand aus 75 g Marihuana mit 5,1 g THC, portioniert in 150 Tüt-\n\nchen zu je 0,5 g Marihuana. Der Angeklagte verkaufte die Tütchen für 20 DM\n\nund sollte für jede Lieferung 3.000 DM erlösen. Nach dem Verkauf einer jeden\n\nLieferung übergab der Angeklagte dem \" P. \" jeweils den Erlös abzüg-\n\nlich der vereinbarten Provision von 800 DM, in einem Fall auch 1.000 DM. Bei\n\ndemselben Treffen erhielt der Angeklagte auch die nächste Lieferung. Am\n\n25. Juli 2001 verwahrte er in seiner Wohnung noch 97 Tütchen mit 75,26 g Ma-\n\nrihuana und einem Wirkstoffgehalt von 5,1 g THC.\n\nDer Angeklagte verkaufte das Marihuana in seiner Wohnung nahe einer\n\nHauptschule nicht nur an Erwachsene, sondern aus allen Lieferungen auch an\n\nSchüler im Alter unter 18 Jahren. Folgende neun Verkäufe an Minderjährige\n\nhat das Landgericht konkret festgestellt: Zwei Verkäufe an den zwölfjährigen\n\nZeugen N. im Februar 2000; fünf Verkäufe an den fünfzehn- bis sech-\n\nzehnjährigen Zeugen D. in dem Zeitraum von Sommer 2000 bis Winter\n\n2000/2001; den in der Anklage genannten Verkauf am 30. März 2001 an den\n\nfünfzehnjährigen Zeugen S. ; einen Verkauf an den siebzehnjährigen Zeugen\n\nSi. vor dem 18. Juni 2001.\n\n2. Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob alle vom Landge-\n\nricht abgeurteilten 49 Fälle angeklagt sind oder ob es teilweise an dieser Ver-\n\nfahrensvoraussetzung fehlt.\n\nDie Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten in ihrer unverändert zu-\n\ngelassenen Anklage zur Last, er habe in 18 Fällen mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge Handel getrieben, davon in einem Fall (Verkauf an den\n\nZeugen S. am 30. März 2001) tateinheitlich mit gewerbsmäßiger Abgabe an\n\neine Person unter 18 Jahren. Gleichwohl hat das Landgericht dem Angeklagten\n\naufgrund seines weitergehenden Geständnisses wegen 49 Taten verurteilt,\n\nweil der Angeklagte ab Mai 2000 monatlich nicht nur eine, sondern drei Liefe-\n\nrungen verkauft hat. Für diesen Schuldspruch bildet die bisherige Anklage nur\n\ndann eine hinreichende Verfahrensgrundlage, wenn die darin bezeichneten\n\n18 Taten oder zumindest eine von ihnen mit den 31 weiteren Taten verfahrens-\n\nrechtlich eine Tat im Sinne von § 264 StPO bilden. Der Verkauf einer jeden\n\nLieferung von 150 Tütchen an verschiedene Käufer bildet zwar eine Bewer-\n\ntungseinheit. Das gilt auch, soweit es um die Abgabe an Minderjährige aus\n\nderselben Erwerbsmenge geht. Handeltreiben und Abgabe an Minderjährige\n\nstehen dann in Tateinheit (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Mai 2003 - 3 StR 123/03 -\n\nm.w.N.). Der Senat hat auch bereits wiederholt entschieden, daß zwei Rausch-\n\ngiftgeschäfte dann in Tateinheit stehen, wenn sie in einem Handlungsteil - etwa\n\nder gemeinsamen Zahlung des (Rest)Kaufpreises in einem Betrag - zusam-\n\nmentreffen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; § 29 Strafzu-\n\nmessung 29; BGH, Beschl. vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 294/02 jew. m.w.N.).\n\nDas ist aber nicht ohne weiteres der Fall und bedarf einer näheren Begrün-\n\ndung.\n\nDa das Landgericht diese Problematik und ihre Auswirkungen für die\n\nVerfahrensvoraussetzung einer hinreichenden Anklage bisher jedoch nicht er-\n\nkennbar bedacht hat, kann der Senat nicht völlig ausschließen, daß in einer\n\nneuen Hauptverhandlung ergänzende Feststellungen getroffen werden kön-\n\nnen, die die Annahme von Tateinheit rechtfertigen können. Der Senat kann\n\ndeshalb nicht abschließend beurteilen, ob die bisherige Anklage eine hinrei-\n\nchende Verfahrensgrundlage bildet, so daß eine teilweise Einstellung wegen\n\nder 31 in der Anklage nicht genannten Fälle nicht gerechtfertigt ist. Die Staats-\n\nanwaltschaft wird gegebenenfalls eine weitere Anklage zu erwägen haben.\n\n3. Der neue Tatrichter muß insgesamt neu prüfen, in welchem Umfang\n\nsich die Abgabe an Minderjährige konkret feststellen läßt und welchen Liefe-\n\nrungen sie jeweils zuzuordnen ist. Hierzu wird er unter Beachtung des Zwei-\n\nfelssatzes mit Tatsachen belegte Feststellungen treffen müssen (vgl. BGHR\n\nBtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5 m.w.N.).\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__94-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-17/2-str-94-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__94-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__94-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-17/2-str-94-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__94-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:29:37.722830+00:00"}}