{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__85-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-04-16","aktenzeichen":"2 StR 85/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 85/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. April 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vollrauschs u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. April 2003 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aachen vom 28. Oktober 2002 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben\n\na) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nb) soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt abgelehnt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei\n\nFällen und Vollrauschs unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von neun Mo-\n\nnaten aus einem Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 23. September 2002\n\n(das in den Entscheidungsgründen fälschlicherweise als ein Urteil des Amtsge-\n\nrichts Düren bezeichnet wird - UA S. 6) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren und sechs Monaten verurteilt sowie den im Urteil des Amtsgerichts\n\nEschweiler angeordneten Entzug der Fahrerlaubnis aufrechterhalten.\n\nDie gegen diese Entscheidung gerichtete Revision, die die Verletzung\n\nsachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch und den Einzelstrafaussprüchen\n\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Keinen Bestand haben können\n\naber die Gesamtstrafe und die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten\n\nin einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StPO.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte die erste ihm zur Last ge-\n\nlegte als Körperverletzung gewertete Tat im Sommer oder Herbst 1999 began-\n\ngen. Am 15. Juli 1999 wurde er aber durch das Amtsgericht Düren (Az. 12 Ds\n\n42 Js 51/99 - 458/99) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Be-\n\nwährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die Strafe ist ersichtlich noch nicht erlas-\n\nsen. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht prüfen müssen, ob nicht mit\n\ndieser Strafe eine Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden war. Das Urteil des\n\nAmtsgerichts Düren vom 15. Juli 1999 würde dann eine Zäsur bedeuten, es\n\nwären zwei Gesamtstrafen zu bilden, eine aus der Strafe für die Tat vom Som-\n\nmer/Herbst 1999 (Freiheitsstrafe von vier Monaten) mit der Strafe aus dem Ur-\n\nteil des Amtsgerichts Düren (Freiheitsstrafe von sechs Monaten) sowie eine\n\nweitere Gesamtstrafe aus den Strafen für die Taten vom Mai/Juni 2001 (Frei-\n\nheitsstrafe von sechs Monaten) und vom 11. November 2001 (Freiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr und zehn Monaten) und der Strafe aus dem Urteil des Amtsge-\n\nrichts Eschweiler vom 23. September 2002.\n\nDiese unterbliebene Gesamtstrafenbildung beschwert den Angeklagten,\n\nda der Senat nicht ausschließen kann, daß die neu zu bildenden Gesamtfrei-\n\nheitsstrafen jeweils für sich aussetzungsfähig wären und - vor allem angesichts\n\nder Ausführungen der Strafkammer zur Frage der Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt - eine Strafaussetzung zur Bewährung beider neu zu bildender\n\nGesamtfreiheitsstrafen nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann.\n\nDer Senat hat die an sich rechtsfehlerfreie Ablehnung der Unterbringung\n\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit aufgehoben, um Widersprü-\n\nche zwischen der Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung und\n\nderjenigen über die Unterbringung zu vermeiden. Eine möglicherweise erfor-\n\nderliche Täterprognose müßte nämlich auf denselben Gesichtspunkten beru-\n\nhen.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Otten Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__85-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-16/2-str-85-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__85-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__85-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-16/2-str-85-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__85-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:17:56.834633+00:00"}}