{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__83-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-06-11","aktenzeichen":"2 StR 83/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Juni 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 83/03\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 11. Juni 2003 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten F. und S. wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15. August 2002\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten im\n\nFall 13 der Urteilsgründe der Verabredung zum schweren Raub\n\nschuldig sind.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten F. - nach Beschränkung der\n\nStrafverfolgung nach § 154 a StPO - wegen schweren Raubes in acht Fällen,\n\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb einer\n\nhalbautomatischen Selbstladekurzwaffe, vorsätzlicher unerlaubter Ausübung\n\nder tatsächlichen Gewalt über sie und vorsätzlichem Führen dieser Waffe, so-\n\nwie des weiteren wegen versuchten schweren Raubes in drei Fällen, schwerer\n\nräuberischer Erpressung, Verabredung eines Verbrechens und vorsätzlichen\n\nunerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe in Tatein-\n\nheit mit vorsätzlicher Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie unter Auflö-\n\nsung verschiedener Gesamtfreiheitsstrafen und Einbeziehung früherer Urteile\n\nzu Gesamtfreiheitsstrafen von sieben Jahren, sechs Jahren und acht Jahren\n\nverurteilt.\n\nDen Angeklagten S. hat das Landgericht - nach Beschränkung der\n\nStrafverfolgung nach § 154 a StPO - wegen schweren Raubes in fünf Fällen,\n\nversuchten schweren Raubes in zwei Fällen und schwerer räuberischer Er-\n\npressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten F. und S. die\n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der\n\nSachrüge den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen geringen Erfolg, im übri-\n\ngen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Revisionen führen im Fall 13 zu einer Änderung des Schuld-\n\nspruchs.\n\na) Nach den Feststellungen des Landgerichts beschlossen die Ange-\n\nklagten F. und S. die Sparkasse L. in\n\nH. am Montag, den 19. März 2001, zu überfallen. Nach ihrem Tatplan\n\nwollten sie vor Erscheinen der Bankangestellten in die Bank eindringen, bei\n\nderen Eintreffen diese unter Bedrohung mit einer geladenen Schreckschuß-\n\npistole zum Öffnen des Tresors zwingen und dessen Inhalt an sich nehmen.\n\nZur Vorbereitung des Überfalls öffneten sie in der Nacht von Samstag auf\n\nSonntag die Außentür der Sparkasse mit einer bei einem früheren Überfall er-\n\nbeuteten Kundenkarte und gelangten so in den Vorraum. Der Angeklagte\n\nF überklebte die Kameralinsen der Überwachungskameras und brach die\n\nTür zum Schalterraum auf. Beim Verlassen der Bank verdrehte der Angeklagte\n\nF. eine Lamelle des sich an der Tür zum Schalterraum befindlichen Lamel-\n\nlenvorhangs. Am Sonntag, den 18. März 2001, betrat der Filialleiter das Ge-\n\nbäude. Er richtete die vom Angeklagten F. verdrehte Lamelle und ent-\n\ndeckte einige der von den Angeklagten getroffenen Vorbereitungen. Die von\n\nihm informierte Polizei postierte sich daraufhin in der Bank, um auf die Täter zu\n\nwarten. Als die Angeklagten S. und F. am Sonntagabend gemeinsam\n\nzur Sparkasse fuhren, bemerkte der Angeklagte F. , daß die von ihm\n\nverdrehte Lamelle gerichtet worden war. Daraufhin sahen die Angeklagten von\n\neinem Überfall ab, weil sie befürchteten, daß jemand in der Bank gewesen sei\n\nund den Einbruch entdeckt habe.\n\nb) Der Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubes gemäß\n\n§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b, 22, 23 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand. Die Annahme, das Handeln der Angeklagten habe bereits die Schwelle\n\nzum Versuch überschritten, begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nEine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Ver-\n\nwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Dafür ist nicht erforderlich,\n\ndaß der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es genügt, daß er\n\nHandlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Verwirklichung eines Tat-\n\nbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert sind und im Fall des ungestörten\n\nFortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar ein-\n\nmünden. Das ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum \"jetzt geht\n\nes los\" überschreitet, es eines weiteren \"Willensimpulses\" nicht mehr bedarf\n\nund er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt (st. Rspr.,\n\nBGHSt 26, 201, 202 f.; 48, 34, 35 f. m.w.Nachw.).\n\nNach diesen Kriterien fehlt es schon an einem engen zeitlichen Zusam-\n\nmenhang mit Tatbestandshandlungen des Raubes, da die Angeklagten mehr\n\nals einen Tag vor dem geplanten Überfall in die Bank eindrangen, die Räum-\n\nlichkeiten \"präparierten\" und die Bank wieder verließen. Darin liegt nur eine\n\nstraflose Vorbereitungshandlung. Aber auch durch die Fahrt zur Sparkasse am\n\nSonntagabend haben die Angeklagten nicht unmittelbar zur Tatbestandsver-\n\nwirklichung angesetzt, weil noch weitere erhebliche Zwischenschritte erforder-\n\nlich waren. Denn sie hätten zunächst in die \"vorbereiteten\" Bankräume eindrin-\n\ngen und dort auf das Eintreffen der Bankmitarbeiter am nächsten Morgen war-\n\nten müssen, um sie in ihre Gewalt zu bringen. Ein \"Zurück\" war für die Täter,\n\ndie sich zu diesem Zeitpunkt außerhalb der Bank befanden noch ohne weiteres\n\nmöglich, eine konkrete Gefährdung der durch § 250 StGB geschützten Rechts-\n\ngüter war noch nicht gegeben.\n\nDie Angeklagten haben sich jedoch einer Verabredung zum schweren\n\nRaub schuldig gemacht (§§ 30 Abs. 2, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Der geplante\n\nEinsatz einer geladenen Schreckschußwaffe stellt die beabsichtigte Verwen-\n\ndung einer Waffe i.S. von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar (Beschluß des Großen\n\nSenats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs v. 4. Februar 2003 - GSSt 2/02\n\n(= NJW 2003, 1677)). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n\n§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da ausgeschlos-\n\nsen werden kann, daß sich die geständigen Angeklagten gegen die abwei-\n\nchende rechtliche Würdigung der Tat anders als geschehen hätten verteidigen\n\nkönnen.\n\n2. Die im Fall 13 festgesetzten Einzelstrafen von jeweils drei Jahren und\n\ndie Gesamtstrafen von acht Jahren bei dem Angeklagten F. (weitere einbe-\n\nzogene Einzelstrafen: sieben Jahre drei Monate, fünf Jahre, sieben Jahre\n\nsechs Monate, zwei Jahre und ein Jahr) sowie von vierzehn Jahren bei dem\n\nAngeklagten S. (weitere Einzelstrafen: sechs Jahre sechs Monate, fünf\n\nJahre sechs Monate, fünf Jahre, vier Jahre neun Monate, sieben Jahre, drei\n\nJahre sechs Monate) können bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß\n\nbei einer Verurteilung wegen Verabredung zu einem Verbrechen des schweren\n\nRaubes statt wegen Versuchs die jeweiligen Einzelstrafen und die Gesamt-\n\nstrafen milder ausgefallen wären. Der nach § 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB\n\ngemilderte Strafrahmen entspricht dem des Versuchsstrafrahmens. Zudem wä-\n\nre die Strafe nach der Änderung der Rechtsprechung durch den Beschluß des\n\nGroßen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 2003\n\n(aaO) dem nach § 30 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2\n\nNr. 1 StGB (zwei Jahre bis elf Jahre drei Monate) zu entnehmen, der schärfer\n\nist als der von der Strafkammer angewandte, nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49\n\nAbs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (sechs\n\nMonate bis elf Jahre drei Monate).\n\nDie Schuldspruchänderung stellt keinen solchen Erfolg der Revision dar,\n\nder eine Belastung des Angeklagten mit den vollen Kosten des Rechtsmittels\n\nunbillig erscheinen ließe (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nRissing-van Saan Bode Otten\n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__83-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-11/2-str-83-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__83-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__83-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-06-11/2-str-83-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__83-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:29:08.067102+00:00"}}