{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-05-28","aktenzeichen":"2 StR 74/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 74/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2003 einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 29. August 2002 wird mit folgenden Maß-\n\ngaben als unbegründet verworfen:\n\na) Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, daß der Ange-\n\nklagte des Betrugs in 346 tateinheitlich begangenen Fällen\n\nschuldig ist.\n\nb) Der Angeklagte wird freigesprochen, soweit er nicht verur-\n\nteilt wurde oder die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2\n\nStPO beschränkt wurde.\n\n2. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die\n\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-\n\ngeklagten der Staatskasse zur Last. Der Beschwerdeführer hat\n\ndie verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheits-\n\nstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Überprüfung des Urteils\n\naufgrund der Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem\n\nNachteil ergeben. Der Senat sah sich lediglich zu einer Klarstellung und Er-\n\ngänzung der Urteilsformel veranlaßt.\n\nIm Grundsatz nicht zu beanstanden ist die Annahme der Wirtschafts-\n\nstrafkammer, der Angeklagte habe sich als Mittäter wegen einer Tat des Be-\n\ntrugs in mehreren rechtlich nicht selbständigen Fällen strafbar gemacht, soweit\n\ner als treuhänderisch tätiger Rechtsanwalt in den Geschäftsbetrieb der Kapi-\n\ntalanlagefirma eingebunden war. Der Angeklagte wirkte auf vielfältige Weise\n\ndaran mit, daß bei den Anlegern der Anschein eines sicheren Geldanlagesys-\n\ntems erweckt werden konnte; gemeinsam mit dem Geschäftsführer gewähr-\n\nleistete er die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft, deren Werbekonzept ent-\n\nscheidend auf die Einbindung eines anwaltlichen Treuhänders aufgebaut war.\n\nAngesichts dieses - im Vorfeld geleisteten - Tatbeitrages ist das Landgericht zu\n\nRecht davon ausgegangen, daß die dem Angeklagten zuzurechnenden, an\n\nsich selbständigen Vertragsabschlüsse in seiner Person zur Tateinheit verbun-\n\nden sind (vgl. aus der neueren Rechtsprechung BGHR StGB § 263 Täterschaft\n\n1 und 2; BGH StV 2000, 196; wistra 2001, 57, 144, 386; StV 2002, 73). Dies\n\nhat der Senat im Schuldspruch klarstellend zum Ausdruck gebracht.\n\nEs beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkammer nicht darüber\n\nhinaus diejenigen Einzelfälle, in denen feststellbar war, daß der Angeklagte\n\nselbst auf Anleger vor Vertragsschluß täuschend einwirkte, als rechtlich selb-\n\nständige Betrugsfälle abgeurteilt hat (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1, Handlung,\n\ndieselbe 29; § 263 Täterschaft 2; BGH StV 2002, 73).\n\nDie Urteilsformel war um den Teilfreispruch zu ergänzen: Die Strafkam-\n\nmer konnte in 30 Einzelfällen, welche als selbständige Taten angeklagt waren,\n\neine Mitwirkung des Angeklagten nicht mit der erforderlichen Gewißheit fest-\n\nstellen. Der Angeklagte war insoweit freizusprechen, um Anklage und Eröff-\n\nnungsbeschluß zu erschöpfen; dies gilt auch dann, wenn das Gericht, wie hier,\n\ndas Konkurrenzverhältnis anders beurteilt als die Anklage und von Tateinheit\n\nausgeht (vgl. BGHSt 44, 196, 202; BGH, Beschluß vom 30. Januar 2003 - 3\n\nStR 437/02).\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Otten Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-28/2-str-74-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-28/2-str-74-03","retrieved":"2026-07-10 14:24:28.093226+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-28/2-str-74-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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