{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__60-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-04-16","aktenzeichen":"2 StR 60/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 60/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. April 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. April 2003 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 6. November 2002 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des An-\n\ngeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt wurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu der\n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revi-\n\nsion des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und\n\nStrafausspruch richtet. Keinen Bestand hat das Urteil jedoch, soweit es das\n\nLandgericht abgelehnt hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Be-\n\nschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.\n\nNach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts\n\nbesteht bei dem 37-jährigen Angeklagten ein Hang zum übermäßigen Drogen-\n\nkonsum mit körperlicher Abhängigkeit. Er konsumierte seit dem 14. Lebensjahr\n\nHeroin, seit dem 18. Lebensjahr spritzte er sich regelmäßig Heroin und Kokain.\n\nNach wiederholten Entgiftungen wurde er schnell rückfällig. Vor zwei Jahren\n\nwurde er auch von Methadon abhängig. Eine Entgiftung ohne professionelle\n\nHilfe war danach nicht mehr möglich. Eine Entgiftung in einer Einrichtung in\n\nWiesloch brach er ab. Im Januar 2002 beantragte er eine stationäre Drogen-\n\ntherapie, fiel aber kurz danach in sein altes Suchtverhalten zurück und konsu-\n\nmierte Heroin, Kokain und Tabletten. Erst im September 2002 nahm er wieder\n\nKontakt zur Drogenberatung auf. Der Angeklagte ist wegen eines Verkehrsun-\n\nfalls und Unterhaltspflichten hoch verschuldet. Zu dem vom Landgericht abge-\n\nurteilten schweren Raub, einem bewaffneten Überfall auf ein Bäckereigeschäft,\n\nkam es, weil der Angeklagte und der Mitangeklagte Geld zum Kauf von Heroin\n\nbenötigten. Die Täter hatten Heroin konsumiert und - als der Vorrat erschöpft\n\nwar - Wodka getrunken. Auf dem Weg zur Drogenbeschaffung nahmen sie\n\nDiazepam-Tabletten, so daß sie vorübergehend einschliefen. Danach waren\n\nder Suchtdruck und die Angst vor den einsetzenden Entzugserscheinungen so\n\ngroß, daß die Täter sich zu dem Überfall entschlossen. Der Angeklagte stand\n\nzur Tatzeit unter dem Einfluß einer mittelgradigen bis schweren Mischintoxika-\n\ntion, hinzu kam die Angst vor Entzugserscheinungen. Seine Steuerungsfähig-\n\nkeit war deshalb erheblich vermindert.\n\nDanach hält das Landgericht bei dem Angeklagten rechtsfehlerfrei einen\n\nHang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel für gegeben. Die abge-\n\nurteilte Tat geht als Beschaffungstat auch unmittelbar auf diesen Hang zurück.\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht die Gefahr verneint, der Ange-\n\nklagte werde infolge seines Hangs in Zukunft erneut erhebliche rechtswidrige\n\nTaten begehen, ist jedoch rechtsfehlerhaft, weil sie die für die Prognosebeur-\n\nteilung erforderliche Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Tat ver-\n\nmissen läßt. Das Landgericht führt lediglich aus, es halte die Gefahr für nicht\n\nderart naheliegend, daß die Maßregelanordnung gerechtfertigt sei. Es bestehe\n\nkein Erfahrungssatz, daß bei Drogenabhängigen grundsätzlich die Gefahr\n\nneuer Straftaten bestehe. Die zahlreichen Vorstrafen stünden nicht im Zusam-\n\nmenhang mit der Drogenabhängigkeit des Angeklagten. Mit diesen pauschalen\n\nErwägungen werden die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben und\n\nseine Tat aber nicht hinreichend gewürdigt. Das Landgericht meint selbst, der\n\nAngeklagte könne seine Drogenabhängigkeit nur mit einer Langzeittherapie\n\nbewältigen, und es werde eine solche Therapie durch Maßnahmen nach §§ 35,\n\n36 BtMG unterstützen. Freiwillige Maßnahmen zur Behandlung seiner Drogen-\n\nabhängigkeit hat der Angeklagte aber bisher regelmäßig abgebrochen. Das\n\nLandgericht begründet nicht, warum jetzt damit zu rechnen sein soll, der Ange-\n\nklagte werde eine freiwillige Therapie durchstehen. Zudem lassen der Verlauf\n\nder Abhängigkeit und die Entwicklung bis zu der jetzt abgeurteilten Beschaf-\n\nfungstat eine Steigerung erkennen, die die Gefahr weiterer Beschaffungstaten\n\nnahelegen, zumal da der Angeklagte hoch verschuldet ist, lediglich \"Schwarz-\n\narbeit\" verrichtet hat und somit nicht über geregelte Einkünfte verfügt. Allein mit\n\nder Erwägung, die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten stünden nicht in\n\nZusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit, werden daher die für die Pro-\n\ngnosebeurteilung maßgebenden Gesichtspunkte nicht hinreichend erörtert.\n\nDie Frage der Maßregelanordnung bedarf danach neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung. Dagegen kann die festgesetzte Freiheitsstrafe bestehen\n\nbleiben. Der Senat kann ausschließen, daß bei Anordnung der Maßregel die\n\nStrafe niedriger bemessen würde.\n\nDer neue Tatrichter wird zu berücksichtigen haben, daß die Unterbrin-\n\ngung nach § 64 StGB zwingend anzuordnen ist, wenn die rechtlichen Voraus-\n\nsetzungen der Maßregel gegeben sind. Hiervon darf nicht abgesehen werden,\n\nweil eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG vorgesehen ist\n\n(vgl. BGH, Beschl. vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 330/02 - m.w.N.). Es ist nicht\n\nersichtlich, daß bei dem Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht ei-\n\nnes Behandlungserfolgs besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.). Dem steht schon ent-\n\ngegen, daß sich das Landgericht in den Urteilsgründen ausdrücklich positiv zu\n\neiner Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG geäußert hat.\n\nDaß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung\n\neiner Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der\n\nBeschwerdeführer hat die Ablehnung der Maßregelanordnung nach § 64 StGB\n\nauch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).\n\nEine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den Mitange-\n\nklagten, bei dem ebenfalls eine Drogenabhängigkeit festgestellt wurde (UA S. 7\n\nf., 15), scheidet aus, da die Entscheidung nach § 64 StGB bei jedem Ange-\n\nklagten auf individuellen Erwägungen beruht (BGHR StPO § 357 Erstreckung 4\n\nm.w.N.).\n\nVRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan und\nRiBGH Dr. h.c. Detter sind durch\nUrlaub an der Unterschrift gehindert.\n Bode\n Otten \n\nBode\n\n Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-16/2-str-60-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-16/2-str-60-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__60-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:16:23.671548+00:00"}}