{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__52-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-04-23","aktenzeichen":"2 StR 52/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 52/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. April 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. April 2003 beschlossen:\n\n1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. November 2002\n\nwird dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\ngewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-\n\nteil mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-\n\nrichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die\n\nallgemeine Sachrüge gestützte Revision hat – nach Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist – Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Zeuge R. verkaufte für den Angeklagten auf dem W. \n\n Platz in T. dem späteren Tatopfer I. \n\nein Heroin-Bobble für 10 Euro. I. konsumierte das Bobble und rekla-\n\nmierte, daß es zu klein gewesen sei. Der Angeklagte lehnte eine Geldrück-\n\nzahlung ab. Zwischen dem Angeklagten und I. begann ein gegenseiti-\n\nges Geschubse, das durch einen Faustschlag I. zu einer Schlägerei es-\n\nkalierte. Der körperlich unterlegene Angeklagte ging zweimal zu Boden und\n\nblutete aufgrund eines herausgerissenen Ohrrings. Als I. auf den am Bo-\n\nden liegenden Angeklagten eintrat, schubste ihn R. weg und drängte ihn in\n\nRichtung eines Blumenkübels, in den beide hineinfielen. Nachdem ein anderer\n\nR. und I. aus dem Blumenkübel herausgezogen hatte, schlug I. \n\n auf R. ein. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte ein\n\nTaschenmesser mit einer Klingenlänge von 9,5 cm und einer Klingenbreite von\n\n2,5 cm aus der Hosentasche gezogen, es aufgeklappt und stach I. in den\n\nlinken oberen Brustkorb, wobei er den Tod des Opfers zumindest billigend in\n\nKauf nahm. I. brach wenige Meter vom Blumenkübel entfernt zusammen\n\nund starb infolge inneren Verblutens.\n\n2. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Annahme des Land-\n\ngerichts, der Angeklagte habe zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz ge-\n\nhandelt, durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Die Ausführungen\n\ndes Landgerichts genügen nicht den Anforderungen, die an die Darlegung und\n\nBegründung des Tatvorsatzes zu stellen sind.\n\na) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den Eintritt\n\ndes tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt,\n\nferner, daß er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tat-\n\nbestandsverwirklichung abfindet; bewußte Fahrlässigkeit liegt hingegen dann\n\nvor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung\n\nnicht einverstanden ist und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tat-\n\nbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. Da diese beiden Schuldformen im\n\nGrenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten\n\nVorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissensele-\n\nment als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und\n\ndurch tatsächliche Feststellungen belegt werden (BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHR\n\nStGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 33). Bei äußerst gefährlichen Ge-\n\nwalthandlungen liegt es zwar nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet,\n\ndas Opfer könne zu Tode kommen. Ob dies im Einzelfall zutrifft, bedarf jedoch\n\nim Hinblick auf die hohe Hemmschwelle bei Tötungsdelikten einer besonders\n\nsorgfältigen tatrichterlichen Prüfung. Insbesondere bei einer spontanen, un-\n\nüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung kann aus dem\n\nWissen von einem möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung\n\nder sich aus der Persönlichkeit des Täters und der Tat ergebenden Besonder-\n\nheiten geschlossen werden, daß auch das – selbständig neben dem Wissens-\n\nelement stehende – voluntative Vorsatzelement gegeben ist. Die Würdigung\n\nhierzu muß sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des An-\n\ngeklagten auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen\n\nUmstände mit in Betracht ziehen (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 4).\n\nb) Hier enthält das Urteil schon keine tragfähig belegten Angaben dazu,\n\nob der Angeklagte die Gefährlichkeit des Messerstichs in den linken oberen\n\nBrustkorb erkannt und den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen hat. Dar-\n\nüber hinaus hat das Landgericht auch die billigende Inkaufnahme des Er-\n\nfolgseintritts nicht begründet und sich nicht mit den festgestellten Tatumstän-\n\nden auseinandergesetzt, die möglicherweise dagegen sprechen könnten. Nach\n\nden Urteilsgründen (UA S. 22) hat der Angeklagte aus Wut über die ihm zuge-\n\nfügten Mißhandlungen zum Messer gegriffen und I. den tödlichen Stich\n\nversetzt, also spontan und in affektiver Erregung gehandelt. Was er sich in\n\ndem Moment vorgestellt hat, ist nicht festgestellt, das Urteil enthält lediglich die\n\nAngabe, daß der Angeklagte bei der Tathandlung den – später eingetretenen –\n\nTod des Opfers zumindest billigend in Kauf nahm (UA S. 10). Hinzukommt, daß\n\ndas Geschehen vor zahlreichen Zeugen stattfand; der Angeklagte mußte da-\n\nnach mit seiner Überführung als Täter rechnen. Dies könnte dafür sprechen,\n\ndaß der Angeklagte zwar die Gefährdung I. , nicht aber auch dessen\n\nTod in sein Bewußtsein und seinen Willen aufgenommen hatte. Möglicherwei-\n\nse war für die innere Tatseite beim Angeklagten auch von Bedeutung, daß ob-\n\njektiv eine Nothilfelage zugunsten des Zeugen R. bestand. Auch hiermit\n\nsetzt sich das Urteil in Bezug auf die Vorstellungen des Angeklagten bei der\n\nTatausführung nicht auseinander.\n\nVRiinBGH Dr. Rissing-van Saan,\n\nBode\n\nRiBGH Dr. h.c. Detter und RiBGH\n\nProf. Dr. Fischer sind durch Urlaub\n\nan der Unterschrift gehindert.\n\n Bode \n\nRoggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-23/2-str-52-03","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-23/2-str-52-03","retrieved":"2026-07-10 14:16:52.544231+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-23/2-str-52-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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