{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__45-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-07-09","aktenzeichen":"2 StR 45/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 45/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2003 beschlos-\n\nsen:\n\nDer als Gegenvorstellung bezeichnete Antrag des Angeklagten\n\nvom 21. Mai 2003 auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen den\n\nBeschluß des Senats vom 16. April 2003 wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat gegen den Beschluß des Senats vom 16. April 2003,\n\ndurch den seine Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Darmstadt vom\n\n2. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen wurde, \"Gegenvorstel-\n\nlung\" erhoben und beantragt:\n\n\"1. Den Angeklagten C. , B. , \n\nK. , gemäß § 33 a StPO rechtliches Gehör zu gewähren, oder\n\nsie wenigstens zu hören.\n\n2. Unverzüglich die Akteneinsicht in die Gerichtsakten zu einer ordent-\n\nlichen Verteidigung zu ermöglichen.\n\n3. Die Gerichtsprotokolle der Hauptverhandlungstermine des LG Darm-\n\nstadt vom 09.04. - 02.08.2002 herauszugeben. Bis heute werden\n\ndieselben geheim gehalten.\n\n4. Den Rechtskraftvermerk auf dem Beschluß vom 27.11.2002, zum\n\nZwecke der Zwangsvollstreckung mit Zwangsgeld wegen richterli-\n\nchen Ungehorsams gegenüber dem Bundesgerichtshof anzubringen.\n\n5. Diese Anträge sind über die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs\n\nin die Strafakte aufzunehmen.\n\n6. Die Pflichtverteidiger müssen entpflichtet werden, weil sie das Ver-\n\ntrauen der Angeschuldigten mißbrauchten und Gebührenüberhebung\n\nbetrieben.\n\nBegründung:\n\n1. Den Angeschuldigten C. , B. , \n\nK. , gemäß § 33 a StPO wurde bisher kein rechtliches Gehör\n\ngewährt. Sie wurden auch sonst nicht gehört.\n\n2. Den Angeschuldigten wurde bis heute die Akteneinsicht in die Ge-\n\nrichts-, Neben- und Beiakten verweigert, sodaß es zu keiner ordentli-\n\nchen Verteidigung kommen konnte.\n\n3. Die Gerichtsprotokolle der Hauptverhandlungstermine des LG Darm-\n\nstadt vom 09.04. - 02.08.2002 herauszugeben. Bis heute werden die-\n\nselben verfassungswidrig geheim gehalten.\n\n4. Den Rechtskraftvermerk auf dem Beschluß vom 27.11.2002, zum\n\nZwecke der Zwangsvollstreckung mit Zwangsgeld wegen richterlichen\n\nUngehorsams gegenüber dem Bundesgerichtshof anzubringen, das\n\nist trotz fünfmaliger Mahnung nicht geschehen. Hier zeigt der Bun-\n\ndesgerichtshof sein wahres Gesicht und deckt parteiische, befangene\n\nLG- und OLG-Richter, stellt seine eigene Entscheidung vom\n\n27.11.2002 in Divergenz zu der Scheinentscheidung vom 26. April\n\n2003.\n\n5. Diese Anträge sind über die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs\n\nin die Strafakte aufzunehmen.\n\n6. Die Pflichtverteidiger müssen entpflichtet werden, weil sie das Ver-\n\ntrauen der Angeschuldigten mißbrauchten, Gebührenüberhebung be-\n\ntrieben und als Parteiverräter entlarvt sind. Ohne den Parteiverrat wä-\n\nre die Untersuchungshaft-Überdehnung nicht möglich gewesen. Wir\n\nbitten um Eingangs- und Gegenbestätigung und um Veranlassung,\n\ndaß uns der Divergenzbeschluß des Bundesgerichtshofs vom\n\n16. April 2003 ordentlich, zwecks EMRK-Beschwerde zugestellt wird.\"\n\nÜber diese Eingabe hat der Senat nur zu entscheiden, soweit ein Antrag\n\nnach § 33 a StPO gestellt ist. Im übrigen hat der Senat den Vorgang dem\n\nLandgericht Darmstadt zur weiteren Behandlung und Entscheidung zugeleitet.\n\nDer Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33 a StPO\n\nhat keinen Erfolg.\n\nEin nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO ergangener Beschluß kann grund-\n\nsätzlich weder aufgehoben noch geändert oder ergänzt werden (vgl. BGHSt\n\n17, 94, 97; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2 m.w.Nachw.). Die Vorausset-\n\nzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO, in dem eine Überprüfung des\n\nVerwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglich wäre, liegen nicht vor. Der\n\nSenat hat bei seiner Entscheidung über die Revision keine Tatsachen oder\n\nBeweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte selbst oder sein Vertei-\n\ndiger nicht hätten Stellung nehmen können.\n\nRissing-van Saan Detter Bode\n\n Otten Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__45-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-09/2-str-45-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__45-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__45-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-09/2-str-45-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__45-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:33:15.197796+00:00"}}