{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__31-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2003-07-11","aktenzeichen":"2 StR 31/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n11. Juli 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StR 31/03\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2003,\n\naufgrund der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2003, an denen teilgenommen ha-\n\nben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß,\n\nProf. Dr. Fischer,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nRoggenbuck,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten Wadim W. \n - in der Verhandlung - ,\n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten Waldemar W. \n - in der Verhandlung -,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kassel vom 21. Juni 2002, soweit der Angeklagte Waldemar\n\nW. vom Vorwurf des Einschleusens von Ausländern freigespro-\n\nchen wurde, mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen\n\nzum äußeren Sachverhalt bleiben jedoch aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ande-\n\nre Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten Wadim W. gegen das vorge-\n\nnannte Urteil wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\n3. Die Revision der Nebenklägerin gegen das vorgenannte Urteil sowie\n\nihre sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung werden\n\nverworfen. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie\n\ndie dem Angeklagten Wadim W. hierdurch entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\n4. Die Staatskasse hat die Kosten der hinsichtlich des Angeklagten Wa-\n\ndim W. zurückgenommenen Revision sowie die dem Angeklag-\n\nten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Wadim W. wegen Einschleu-\n\nsens von Ausländern zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 EU-\n\nRO verurteilt. Von dem Vorwurf der Vergewaltigung in zwei Fällen hat es ihn\n\nfreigesprochen.\n\nDen Angeklagten Waldemar W. hat es vom Vorwurf der Verge-\n\nwaltigung sowie schweren Menschenhandels in Tateinheit mit bandenmäßigem\n\nund gewerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern freigesprochen. Die hier-\n\ngegen vom Angeklagten Wadim W. und von der Nebenklägerin P. \n\n hinsichtlich dieses Angeklagten eingelegten Revisionen sind unbe-\n\ngründet. Die von der Staatsanwaltschaft nur noch hinsichtlich des Angeklagten\n\nWaldemar W. aufrecht erhaltene Revision hat Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Wadim W. ist unbegründet.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wandten sich die beiden\n\nZeuginnen G. und P., die schon in Rußland der Prostitution nachgingen, dort\n\nan den Zeugen J. mit der Bitte, sie nach Deutschland als Prostituierte zu ver-\n\nmitteln. J. setzte sich mit dem Angeklagten in Verbindung und teilte diesem mit,\n\ner werde mit zwei Frauen, die hier der Prostitution nachgehen wollten, nach\n\nDeutschland kommen. Der Angeklagte sagte zu, nach der Einreise für Woh-\n\nnung zu sorgen. Zusammen mit K. beantragte J. nun für die beiden Frauen bei\n\nder Deutschen Botschaft in Moskau Touristenvisa mit einer Laufzeit von zwei\n\nWochen, wobei der Wahrheit zuwider als Reisegrund eine Urlaubsreise und\n\nals Beruf der Frauen \"Managerinnen\" angegeben wurden. Nach Erteilung der\n\nVisa reisten J., K. sowie die beiden Frauen auf dem Landweg über Polen nach\n\nDeutschland ein. Sie wurden zunächst in einer von dem Angeklagten vorbe-\n\nreiteten Wohnung in Kassel untergebracht. Am 1. Dezember 2001, nach Ablauf\n\nder Touristenvisa, wurden die Frauen von dem Mitangeklagten Waldemar\n\nW. und dem Zeugen St. in ein Bordell nach Altena verbracht, wo sie die\n\nProstitution ausübten, aber nach einem zunächst gescheiterten Fluchtversuch\n\nam nächsten Tag von der Polizei aufgefunden und festgenommen wurden.\n\n2. Die umfassende Beweiswürdigung des Landgerichts, auf welche die-\n\nses die Feststellung gestützt hat, daß dem Angeklagten bekannt war, daß die\n\nFrauen zum Zweck der Ausübung der Prostitution einreisen sollten, daß die\n\nErteilung von Visa daher nur durch falsche Angaben zu erreichen war und daß\n\nseine Bereitschaft, für Unterkunft in Deutschland zu sorgen, dieses Unterneh-\n\nmen förderte, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDer Angeklagte hat damit im Sinne des § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG zu ei-\n\nner Tat nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG Hilfe geleistet.\n\n3. Auf diese Tat ist entgegen der Auffassung der Revision das deutsche\n\nStrafrecht anwendbar. Der Senat teilt zwar nicht die Auffassung des Landge-\n\nrichts, die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ergebe sich aus § 9 Abs. 2\n\nSatz 2 StGB (so auch 3. Strafsenat, Urteil vom 11. Februar 2000 - 3 StR\n\n308/99, NJW 2000, 1752). Denn § 92 a Abs. 2 Nr. 2 AuslG beschreibt keine\n\nBeihilfehandlung im Sinne des § 27 StGB, sondern eine zur Täterschaft ver-\n\nselbständigte Tathandlung. Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf\n\ndiese Tat ergibt sich daher aus § 9 Abs.1 i.V.m. § 3 StGB. Da die Anwendung\n\ndieser Regelungen hier gleichfalls zur Strafbarkeit des Angeklagten führt,\n\nkommt es auf eine Abweichung von der Rechtsansicht des 3. Strafsenats nicht\n\nan.\n\nGegen die Auslegung des Landgerichts, wonach das Merkmal \"mehrere\n\nAusländer\" i.S.d. § 92 a Abs. 1 Nr. 2, 2. Alternative, AuslG bei einer Anzahl von\n\nzwei Personen gegeben ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nDas gilt auch für das von der Revision erörterte Verhältnis des Strafrah-\n\nmens der Tat nach § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG zu dem der \"Haupttat\" nach § 92\n\nAbs. 2 Nr. 2 AuslG. Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Einwen-\n\ndungen verkennen den Charakter des § 92 a Abs. 2 Nr. 2 AuslG als selbstän-\n\ndigen Tatbestand; dem steht nicht entgegen, daß er Tathandlungen erfaßt,\n\nwelche ohne seine Geltung (nur) als Beihilfehandlungen strafbar wären. Es\n\nentsprach gerade der Zielrichtung des Gesetzgebers des § 92 a Abs. 1 Nr. 2\n\nAuslG, solche im Inland begangenen, auf Einschleusung von Ausländern ge-\n\nrichteten Handlungen als selbständige Taten zu erfassen und mit gegenüber\n\nder bloßen Teilnahme an Taten nach § 92 AuslG erhöhter Strafe zu bedrohen.\n\nDaher fehlt es auch für die von der Revision angestrebte Anwendung des § 27\n\nAbs. 2 StGB auf die Tat nach § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG an einer Grundlage.\n\nII. Die hinsichtlich des Angeklagten Waldemar W. wirksam auf den\n\nFreispruch vom Vorwurf des Einschleusens von Ausländern beschränkte Revi-\n\nsion der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nDie Beweiswürdigung, welche das Landgericht zur Verneinung einer\n\nStrafbarkeit gemäß § 92 a Abs. 1 Nr. 2 AuslG wegen Beteiligung an dem unter\n\nVerstoß gegen das AuslG bewirkten unerlaubten Aufenthalt der Nebenkläge-\n\nrinnen in Deutschland geführt hat, hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil der\n\nTatrichter überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung hinsicht-\n\nlich der subjektiven Tatseite gestellt hat. Nach den Feststellungen hatte der\n\nAngeklagte bereits mehrfach früher aus Osteuropa eingereiste Frauen zum\n\nZweck der Prostitutionsausübung in ein Bordell der Zeugin H. verbracht. In die\n\nGeschehnisse um die Einreise der Nebenklägerinnen, ihre Unterbringung und\n\nVermittlung war er von Anfang an eingebunden. Daß er gleichwohl, als er die\n\nFrauen am 1. Dezember 2001 in das Bordell nach Altena verbrachte, ange-\n\nnommen haben könnte, diese seien mit gültigen, noch nicht abgelaufenen Visa\n\neingereist, liegt eher fern. Soweit das Landgericht eine objektive Handlung des\n\nHilfeleistens nicht festzustellen vermochte (UA S. 66), ist nicht hinreichend ge-\n\nwürdigt, daß der Angeklagte von dem Zeugen J. gebeten worden war, die\n\nFrauen in das Bordell zu verbringen, diesen Auftrag an den Zeugen St. weiter-\n\ngab und diesen auf der Fahrt begleitete (UA 66, 67). Da der Rechtsfehler sich\n\nauf die Beweiswürdigung und die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand\n\nbeschränkt, können die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt aufrechter-\n\nhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen sind zulässig.\n\nIII. Die Revision der Nebenklägerin P. ist zulässig; die mißver-\n\nständliche Formulierung, es werde Revision eingelegt, \"soweit der Beschul-\n\ndigte Wadim W. lediglich zu einer Geldstrafe wegen Beihilfe zum Ein-\n\nschleusen von Ausländern verurteilt worden ist\", ist dahin auszulegen, daß sich\n\ndie Revision gegen die Freisprechung dieses Angeklagten im übrigen wendet.\n\nDie Revision ist unbegründet. Die überaus breite und detaillierte Be-\n\nweiswürdigung des Landgerichts, aufgrund derer eine Verurteilung nach\n\n§§ 181 Abs. 1 Nr. 3, 180 b Abs. 1 StGB und §§ 181 a, 180 a StGB nicht erfolgt\n\nist, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und ist daher vom Revisionsgericht\n\nhinzunehmen.\n\nAuch die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist unbe-\n\ngründet; sie ist, soweit ersichtlich, auf eine unzutreffende Auslegung der Vor-\n\nschrift des § 397 a Abs. 1 StPO gestützt.\n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß\n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-11/2-str-31-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-11/2-str-31-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR__31-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:35:15.833777+00:00"}}