{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_523-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-08-06","aktenzeichen":"2 StR 523/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"OWiG § 77 b Abs. 1 Satz 3; GVG § 121 Abs. 2 Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt für den bei der Urteils- verkündung abwesenden Betroffenen auch dann mit der Zustellung des Urteils, wenn dieses nicht mit Gründen versehen ist und die Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 Satz 3 OWiG nicht vorlagen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 523/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. August 2004 \n\nin dem Bußgeldverfahren \n\ngegen \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\nOWiG § 77 b Abs. 1 Satz 3; GVG § 121 Abs. 2 \n\nDie Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt für den bei der Urteils-\n\nverkündung abwesenden Betroffenen auch dann mit der Zustellung des Urteils, \n\nwenn dieses nicht mit Gründen versehen ist und die Voraussetzungen des \n\n§ 77 b Abs. 1 Satz 3 OWiG nicht vorlagen. \n\nBGH, Beschluß vom 6. August 2004 - 2 StR 523/03 - OLG Koblenz \n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Bußgeldsachen hat auf \n\nVorlagebeschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Dezember 2003 \n\n- 2 Ss 245/03 - am 6. August 2004 beschlossen: \n\nDie Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt für den bei \n\nder Urteilsverkündung abwesenden Betroffenen auch dann mit \n\nder Zustellung des Urteils, wenn das Urteil nicht mit Gründen ver-\n\nsehen ist und die Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 Satz 3 \n\nOWiG nicht vorlagen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1. Der Betroffene wurde durch das Amtsgericht Linz am Rhein am \n\n27. Mai 2003 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit \n\naußerorts um 65 km/h zu einer Geldbuße von 400 € verurte ilt. Daneben wurde \n\nein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet. An der Hauptverhandlung hatten \n\nweder der von der Anwesenheitspflicht gemäß § 73 Abs. 2 OWiG entbundene \n\nBetroffene noch ein Verteidiger teilgenommen. Das Urteil, das keine Gründe \n\nenthielt, wurde dem Betroffenen am 31. Mai 2003 zugestellt. Hiergegen legte er \n\ndurch seinen Verteidiger am 1. Juli 2003 Rechtsbeschwerde ein, die er mit am \n\n21. Juli 2003 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. \n\nDas Amtsgericht Linz verwarf die Rechtsbeschwerde am 28. Juli 2003 als un-\n\nzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden sei. Die Frist zur Einlegung des \n\nRechtsmittels habe mit der Zustellung des Urteils am 31. Mai 2003 begonnen. \n\nVon einer schriftlichen Begründung des Urteils habe nach § 77 b Abs. 1 Satz 1 \n\nOWiG abgesehen werden können, weil innerhalb der Frist keine Rechtsbe-\n\nschwerde eingelegt worden sei. Hiergegen beantragte die Verteidigung mit am \n\n8. August 2003 eingegangenem Schriftsatz gemäß § 346 Abs. 2 StPO i.V.m. \n\n§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. \n\n2. Das zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht Koblenz hält die \n\nRechtsbeschwerde für zulässig und beabsichtigt, den Beschluß des Amtsge-\n\nrichts Linz am Rhein vom 28. Juli 2003 auf den Antrag des Betroffenen aufzu-\n\nheben, weil die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels durch die Zustellung des \n\nfehlerhaft nicht mit Gründen versehenen Urteils am 31. Mai 2003 nicht in Gang \n\ngesetzt worden sei. Die Voraussetzungen, bei denen nach § 77 b Abs. 1 OWiG \n\nvon der schriftlichen Begründung eines im Ordnungswidrigkeitenverfahren er-\n\ngangenen Urteils abgesehen werden könne, hätten nicht vorgelegen. Da - wie \n\nim Strafverfahren allgemein anerkannt sei - bei einem in Abwesenheit des An-\n\nfechtungsberechtigten verkündeten Urteil nur die Zustellung eines vollständi-\n\ngen, d.h. eines auch mit Gründen versehenen Urteils die Einlegungsfrist in \n\nLauf setze, liege eine wirksame Zustellung bisher nicht vor. Das Amtsgericht \n\nkönne allerdings das Urteil nachträglich begründen und das begründete Urteil \n\nzustellen und damit die Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist in Lauf setzen. Aller-\n\ndings könnten die nachgeschobenen Urteilsgründe im Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren im übrigen - also bei der Überprüfung des Urteils auf die Begründetheit \n\nder Rechtsbeschwerde - keine Berücksichtigung finden. \n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht \n\ndurch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena vom 30. Juni 2003 \n\n(1 Ws 30/03, NStZ-RR 2003, 273) gehindert. Dieses ist bei einer Entscheidung \n\nüber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der \n\nRechtsbeschwerdebegründungsfrist davon ausgegangen, daß auch die Zustel-\n\nlung eines unzulässig abgekürzten Urteils für den Betroffenen die Frist zur Ein-\n\nlegung der Rechtsbeschwerde und dadurch mittelbar auch die sich an die Ein-\n\nlegungsfrist anschließende Monatsfrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde \n\n(§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) in Lauf setze. \n\nDas Oberlandesgericht Koblenz hat deshalb die Sache gemäß §§ 79 \n\nAbs. 3 Satz 1 OWiG, 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entschei-\n\ndung und Beantwortung der Rechtsfrage vorgelegt: \n\n\"Beginnt die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für den Betroffe-\n\nnen mit der Zustellung eines nicht mit Gründen versehenen Urteils, wenn das \n\nUrteil gemäß § 74 Abs. 1 StPO (gemeint: OWiG) in seiner Abwesenheit ergan-\n\ngen ist und die Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 Satz 3 OWiG nicht vorlie-\n\ngen?\" \n\n3. Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen: \n\n\"Ist das Urteil gemäß § 74 Abs. 1 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen \n\nergangen und liegen die Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 Satz 3 OWiG \n\nnicht vor, läuft die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde erst mit Zustel-\n\nlung eines mit Gründen versehenen Urteils.\" \n\nZur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt, daß nach allgemei-\n\nner Ansicht die Rechtsmittelfrist gegen ein im Strafverfahren ergangenes Ab-\n\nwesenheitsurteil erst mit der Zustellung eines mit Gründen versehenen Urteils \n\nbeginnt. Dies gelte nach § 79 Abs. 3 OWiG grundsätzlich auch für die Zustel-\n\nlung von Entscheidungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren, die gemäß § 74 \n\nOWiG in Abwesenheit des Betroffenen ergangen seien. Zwar lasse die Spezi-\n\nalregelung des § 77 b Abs. 1 OWiG in bestimmten Ausnahmefällen das Abse-\n\nhen von Urteilsgründen und damit die Zustellung allein der Urteilsformel zu, ein \n\nsolcher Fall sei hier jedoch nicht gegeben. Einer erweiternden Auslegung oder \n\nanalogen Anwendung stünden der Regelungszweck der Norm, den abwesen-\n\nden Betroffenen über die Entscheidungsgründe zu unterrichten, und verfas-\n\nsungsrechtliche Bedenken entgegen. \n\nII. \n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. \n\n§ 121 Abs. 2 GVG liegen vor. \n\nDas Oberlandesgericht Koblenz kann in dem von ihm beabsichtigten \n\nSinne nicht entscheiden, ohne in einer Rechtsfrage von dem Beschluß des \n\nOberlandesgerichts Jena abzuweichen. Das Oberlandesgericht Jena hatte \n\nzwar unmittelbar nur über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in einem Fall \n\nzu befinden, bei dem diese innerhalb einer Woche nach Zustellung eines Ur-\n\nteils ohne Urteilsbegründung eingelegt worden war. Die Rechtsbeschwerde \n\nwar jedoch nicht innerhalb der an die Einlegungsfrist anschließenden Begrün-\n\ndungsfrist begründet worden, sondern erst nach Zustellung des nachträglich \n\nmit Gründen versehenen Urteils. Über die Rechtsfrage, ob die Rechtsbe-\n\nschwerdeeinlegungsfrist durch die Zustellung des unzulässig nicht begründe-\n\nten Urteils in Gang gesetzt worden war, hat es jedoch inzidenter entschieden, \n\nweil es für den Beginn der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nach \n\n§§ 341 Abs. 2, 345 Abs. 1 Satz 1 StPO auf den Ablauf der mit der Zustellung \n\ndes abgekürzten Urteils in Gang gesetzten Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist \n\nankam. \n\nIII. \n\nIn der Sache folgt der Senat der Rechtsansicht des vorlegenden Ober-\n\nlandesgerichts nicht: \n\n1. Ist der Betroffene - wie hier - bei der Urteilsverkündung nicht anwe-\n\nsend, beginnt nach § 79 Abs. 4 OWiG die Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist für \n\nihn mit der Zustellung des Urteils (entsprechend der Regelung im Strafverfah-\n\nren nach § 341 StPO). Da die Zustellung von Schriftstücken als Mittel der Ge-\n\nwährung rechtlichen Gehörs dazu dienen soll, dem Adressaten Gelegenheit zu \n\ngeben, von dem Schriftstück Kenntnis zu nehmen (BGH NJW 1978, 1858; \n\nWendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 35 Rdn. 17; Meyer-Goßner, \n\nStPO 47. Aufl. § 35 Rdn. 10; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht \n\n16. Aufl. § 72 I 1), setzt eine wirksame Zustellung voraus, daß ihm das Schrift-\n\nstück auch vollständig zugänglich gemacht wird. Weil im Strafverfahren Urteile \n\nmit Gründen zu versehen sind, erfordert dies grundsätzlich, daß das Urteil mit \n\n(ggfs. abgekürzten) Gründen und nicht nur die Urteilsformel zugestellt wird. \n\n2. Für das Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt im Grundsatz nichts ande-\n\nres. Es besteht allerdings die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen \n\nvon einer schriftlichen Urteilsbegründung ganz abzusehen. Dies ist u.a. dann \n\nder Fall, wenn das Urteil mit der Rechtsbeschwerde nicht angefochten oder auf \n\nRechtsmittel verzichtet wird (§ 77 b Abs. 1 OWiG). Findet die Hauptverhand-\n\nlung in Abwesenheit des Betroffenen statt und war dieser von der Verpflichtung \n\nzum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, ist seine Rechtsmittel-\n\nverzichtserklärung unter bestimmten Voraussetzungen entbehrlich. \n\na) Daß bei einem zulässigen Absehen von einer schriftlichen Urteilsbe-\n\ngründung die Zustellung des nicht mit Gründen versehenen Urteils die Frist zur \n\nEinlegung der Rechtsbeschwerde in Gang setzt, erfordern Sinn und Zweck der \n\nVorschrift, mit der eine Vereinfachung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens \n\nerreicht werden soll, und ist unstreitig (vgl. BGHSt 44, 190, 193; BayObLG JR \n\n1996, 433 = NStZ-RR 1997, 48 zu § 77 b a.F.; OLG Celle Nds. Rpfl. 1990, 257; \n\nSenge in KK-OWiG 2. Aufl. § 77 b Rdn. 16). Dem steht nicht entgegen, daß in \n\ndiesen Fällen die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde erst beginnt, \n\nwenn das Urteil mit den zulässigerweise nachgeschobenen Gründen zugestellt \n\nworden ist (BGHSt 44, 190, 193). \n\nb) Ein Fall, bei dem von der Urteilsbegründung abgesehen werden \n\nkonnte, war hier jedoch nicht gegeben. Die Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 \n\nSatz 1 2. Alt. OWiG - von denen das Amtsgericht ausgegangen ist - lagen nicht \n\nvor, da die Sonderregelung des § 77 b Abs. 1 OWiG nicht auf das Abwesen-\n\nheitsverfahren nach § 74 OWiG anwendbar ist, es sei denn, § 77 b Abs. 1 \n\nSatz 3 OWiG greift ein (Senge aaO 4; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG § 77 b \n\nRdn. 3). Ein Absehen von der Begründung gemäß § 77 b Abs. 1 Satz 3 OWiG \n\nkam nicht in Betracht, weil eine Verzichtserklärung des Betroffenen hier weder \n\nvorlag noch entbehrlich war. Der Betroffene war bei der in seiner Abwesenheit \n\nstattfindenden Hauptverhandlung nicht anwaltlich vertreten, die gegen ihn ver-\n\nhängten Sanktionen überschritten die Grenzen des § 77 b Abs. 1 Satz 3 OWiG. \n\n3. Das unzulässige Absehen von den Urteilsgründen führt jedoch nicht \n\nzur Unwirksamkeit der Zustellung des nur aus der Urteilsformel bestehenden \n\nUrteils an den Betroffenen. Denn der Zweck des Zustellungsverfahrens, den \n\nAdressaten der Urteilsurkunde in die Lage zu versetzen, das vollständige \n\nSchriftstück zur Kenntnis zu nehmen, ist auch in diesem Fall erfüllt, weil das im \n\nkonkreten Verfahren vorliegende Urteil vom Richter in dieser Form abgefaßt, \n\nals verfahrensabschließend gewollt und aus dem inneren Dienstbetrieb he-\n\nrausgegeben worden ist (vgl. auch KG NZV 1992, 332; OLG Celle Nds. Rpfl. \n\n1990, 257). Für das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist in der Rechtsprechung \n\nder Oberlandesgerichte die Zustellung eines unzulässigerweise nicht mit Grün-\n\nden versehenen Urteils denn auch überwiegend als wirksam angesehen wor-\n\nden (u. a. BayObLG NStZ 1992, 136; wohl auch OLG Stuttgart ZfS 1996, 434, \n\ndas für die Unwirksamkeit der Zustellung lediglich auf die fehlende Verteidiger-\n\nvollmacht und die unwirksame Anordnung der Zustellung, nicht aber auf das \n\nFehlen der Urteilsgründe abstellt). \n\nDaß nach Rechtsprechung und h. M. (BGHSt 25, 234; Meyer-Goßner \n\naaO § 341 Rdn. 11, Hanack in Löwe/Rosenberg aaO § 341 Rdn. 21, § 345 \n\nRdn. 6; Mutzbauer in KMR, StPO § 341 Rdn. 72; Lintz JR 1977, 127) eine wirk-\n\nsame Urteilszustellung im Strafverfahren grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn \n\ndas mit Gründen versehene Urteil zugestellt wird, steht dem nicht entgegen. Da \n\nein Strafurteil - anders als ein Urteil im Ordnungswidrigkeitenverfahren - nach \n\n§ 267 StPO zwingend mit - sei es auch abgekürzten - Gründen zu versehen ist, \n\nist ein Fall, bei dem das Gericht rechtsirrig davon ausgegangen sein könnte, \n\nvon einer Begründung des Urteils gänzlich absehen zu können, kaum denkbar \n\nund, soweit ersichtlich, bisher nicht entschieden. Die von der Rechtsprechung \n\nentschiedenen Fälle betreffen andere Sachverhalte. \n\nSo ist der Bundesgerichtshof bei einem unzulässig nach § 267 Abs. 4 \n\nStPO abgekürzten Urteil auch nicht davon ausgegangen, daß die Zustellung \n\nunwirksam sei, weil die Urteilsgründe unvollständig seien, sondern hat den auf \n\nVerfristung gestützten Verwerfungsbeschluß des Landgerichts nach § 346 \n\nAbs. 2 StPO aus anderen Gründen aufgehoben (BGH MDR 1990, 490). Auch \n\nim übrigen hat der Bundesgerichtshof bei Urteilen, die bereits in ihrer Urschrift \n\nAuslassungen aufwiesen, in diesem Sinne \"unvollständig\" waren, nicht generell \n\neinen die Wirksamkeit der Zustellung hindernden Verstoß gesehen (vgl. etwa \n\nBGH NStZ 1989, 584 und 1994, 47 f. [Rubrum lückenhaft]; NJW 1999, 800 \n\n[Tenor unvollständig]; BGHSt 46, 204 [Fehlen einer Unterschrift]). Denn in der-\n\nartigen Fällen handelt es sich gerade nicht um einen Mangel der Zustellung, \n\nsondern um einen Fehler des Urteils selbst (BGHSt 46, 204, 205). In diesem \n\nSinne besagt der Grundsatz, daß ein Urteil vollständig, d. h. mit Gründen zu-\n\ngestellt werden muß, daher nicht mehr, als das die zugestellte Urteilsausferti-\n\ngung die abgesetzten, d. h. vorhandenen Urteilsgründe enthalten muß. \n\n4. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts verstößt dieses \n\nErgebnis auch nicht gegen gesetzessystematische oder verfassungsrechtliche \n\nGrundsätze. \n\na) Der Fall eines unzulässigerweise nicht mit Gründen versehenen Ur-\n\nteils ist im Gesetz nicht geregelt. Auch aus der Ratio des § 77 b OWiG folgt \n\nnicht, daß die Zustellung eines solchen Urteils unwirksam und nicht geeignet \n\nist, Rechtsmittelfristen in Lauf zu setzen. Daß diese Bestimmung, die das zu-\n\nlässige Absehen von Urteilsgründen und vor allem das zulässige Nachschie-\n\nben von Urteilsgründen regelt, nicht einer am Sinn, Zweck und Regelungsge-\n\nhalt des § 77 b OWiG orientierten Auslegung und Anwendung auch auf andere \n\nFälle entgegensteht, hat der Bundesgerichtshof bereits für den Fall einer \n\nRechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft entschieden. Danach ist bei einem \n\nirrtümlichen Absehen von schriftlichen Urteilsgründen nicht nur die Zustellung \n\ndieses Urteils an die Staatsanwaltschaft als wirksam erachtet worden, obwohl \n\ndiese die Begründung des Urteils beantragt hatte, sondern auch das Nach-\n\nschieben von Gründen für zulässig angesehen worden (BGHSt 43, 22, 28). \n\nb) Ob diese Rechtsprechung zum Nachschieben von Urteilsgründen auf \n\nden Fall einer Rechtsbeschwerde des Betroffenen übertragbar ist, dem ein Ur-\n\nteil ohne Urteilsgründe zugestellt worden ist, obwohl die Voraussetzungen des \n\n§ 77 b Abs. 1 Satz 1, Satz 3 OWiG nicht vorlagen, ist in jener Entscheidung \n\noffen geblieben und muß auch hier nicht abschließend entschieden werden \n\n(zustimmend Gollwitzer Anmerkung zu BGHSt 43, 22 f. JR 1998, 77 f). Gegen \n\neine Gleichbehandlung könnte allerdings sprechen, daß mit § 77 b OWiG zwar \n\ninsgesamt der Zweck verfolgt wird, die Justiz zu entlasten (BGHSt 43, 22, 29), \n\nmit den unterschiedlichen Voraussetzungen, bei denen für die Staatsanwalt-\n\nschaft und für den Betroffenen eine Erklärung des Rechtsmittelverzichts ent-\n\nbehrlich ist, aber auch den Belangen des Betroffenen Rechnung getragen wer-\n\nden sollte. \n\nc) Da die Urteilsgründe den Betroffenen über die vom Gericht getroffe-\n\nnen Feststellungen und die Rechtsauffassung des Gerichts informieren sollen, \n\nwird allerdings die Entscheidungsgrundlage des Betroffenen für die Frage, ob \n\nein Rechtsmittel überhaupt eingelegt werden soll, verkürzt, wenn Urteilsgründe \n\nfehlen. Nach Auffassung des Senats sind dadurch gravierendere Nachteile für \n\nden Betroffenen als die nachteiligen Folgen, die sich aus der vom vorlegenden \n\nGericht vorgeschlagenen Lösung ergäben, nicht zu besorgen. \n\naa) Bei den Ordnungswidrigkeitenverfahren handelt es sich um Massen-\n\nverfahren, die auf eine einfache, schnelle und summarische Erledigung ausge-\n\nrichtet sind (BGHSt 39, 291, 299; 41, 376, 381; 43, 22, 26) und denen in der \n\nRegel überschaubare Sachverhalte des täglichen Lebens zugrunde liegen. Der \n\nBetroffene, der zuvor einen Bußgeldbescheid erhalten hat, zu dem er angehört \n\nworden ist, weiß, was ihm vorgeworfen wird und welche Sanktion ihm droht. \n\nWird er verurteilt, so mag er zwar auch dann von der Einlegung eines Rechts-\n\nmittels absehen, wenn er mit der Verurteilung nicht einverstanden ist, etwa weil \n\ner weiteren Aufwand an Zeit und Kosten scheut. Daß er allein deshalb von ei-\n\nner Urteilsanfechtung absieht, weil ihm die Urteilsgründe nicht mitgeteilt wor-\n\nden sind, erscheint nicht naheliegend. Im Gegenteil wird zu erwarten sein, daß \n\nder Betroffene gerade in diesem Fall an einer Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts interessiert ist. \n\nbb) Soweit der Betroffene eine zulässige Rechtsbeschwerde einlegt, von \n\nder er bei ordnungsgemäßer Begründung des Urteils abgesehen hätte, entste-\n\nhen ihm in der Sache dadurch keine Nachteile. Die Rechtsbeschwerde hätte \n\nschon mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge ohne weiteres Erfolg, weil \n\nein Urteil ohne Urteilsgründe an einem sachlich-rechtlichen Mangel leidet. Die \n\ndanach erforderliche erneute Verhandlung und der damit verbundene Zeitge-\n\nwinn werden dem rechtsmitteleinlegenden Betroffenen regelmäßig erwünscht \n\nsein. \n\ncc) Zu Recht weist der Generalbundesanwalt allerdings daraufhin, daß \n\njedenfalls dann, wenn ein Nachschieben der Gründe nicht für zulässig erachtet \n\nwird, dem Betroffenen zusätzliche Kosten und Auslagen entstehen können, \n\nwenn die Rechtsbeschwerde durchgeführt und er nach Zurückverweisung ver-\n\nurteilt wird. Ein solcher Nachteil entsteht aber auch bei anderen Fehlern des \n\nGerichts, die nur zu einem vorläufigen Erfolg in der Rechtsmittelinstanz führen \n\nund kann hier durch die Nichterhebung von Verfahrenskosten, die bei richtiger \n\nSachbehandlung nicht entstanden wären (§ 8 Abs. 1 GKG a.F. = § 21 Abs. 1 \n\nSatz 1 GKG n.F.), jedenfalls teilweise ausgeglichen werden. \n\nd) Demgegenüber ist zu beachten, daß die vom vorlegenden Gericht \n\nvorgeschlagene Lösung sich nicht nur als wenig praktikabel erweist, sondern \n\nihrerseits rechtsstaatlichen Bedenken begegnet: \n\naa) Das Nachholen der Urteilsbegründung allein zum Zwecke der Infor-\n\nmation des Betroffenen und zum Ingangsetzen der Rechtsmitteleinlegungsfrist, \n\nohne daß sie im Rechtsbeschwerdeverfahren Berücksichtigung finden dürfte, \n\nist mit den Zwecken des auf Vereinfachung und Beschleunigung angelegten \n\nOrdnungswidrigkeitenverfahrens nur schwer zu vereinbaren, zumal möglicher-\n\nweise erst nach Monaten gefertigte Urteilsgründe auch ihrer Informationsfunk-\n\ntion nicht uneingeschränkt gerecht werden können. Angesichts der Vielzahl der \n\non nicht uneingeschränkt gerecht werden können. Angesichts der Vielzahl der \n\nVerfahren wird der Richter sich kaum an die jeweilige Hauptverhandlung erin-\n\nnern können und sich deshalb möglicherweise mit einer Bezugnahme auf den \n\nBußgeldbescheid begnügen. Zudem führt auch diese Lösung - da das Urteil \n\nwegen des Fehlens der Urteilsgründe an einem sachlich-rechtlichen Mangel \n\nleidet und auf die Rechtsbeschwerde aufzuheben ist - insoweit zu den gleichen \n\ndem Betroffenen nachteiligen kosten- und auslagenrechtlichen Konsequenzen. \n\nZu einem anderen Ergebnis käme man nur, wenn man - wie es der General-\n\nbundesanwalt offenbar erwägt - eine analoge Anwendung des § 77 b OWiG im \n\nHinblick auf das Nachschieben der Urteilsgründe für zulässig erachtete. Diesen \n\nFall hat der Senat jedoch nicht zu entscheiden. \n\nbb) Die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagene Lösung führt insbe-\n\nsondere zu einem schwer erträglichen Zustand der Rechtsunsicherheit. Hinge \n\ndie Wirksamkeit der Zustellung eines unzulässig nicht mit Gründen versehenen \n\nUrteils nämlich davon ab, daß es durch nachgeschobene Gründe ergänzt wird, \n\nkönnte die Entscheidung erst nach der Zustellung des ergänzten Urteils rechts-\n\nkräftig werden. War der Tatrichter irrtümlich davon ausgegangen, die Voraus-\n\nsetzungen für ein Absehen von den schriftlichen Gründen hätten vorgelegen, \n\nwird er sich regelmäßig erst durch die Einlegung der Rechtsbeschwerde veran-\n\nlaßt sehen, die Urteilsgründe nachzuholen. Wird eine Rechtsbeschwerde aber \n\nnicht eingelegt, bleibt das Verfahren - worauf das Oberlandesgericht Jena zu \n\nRecht hingewiesen hat - dauerhaft in der Schwebe, weil die Verjährung gemäß \n\n§ 32 Abs. 2 OWiG bis zur Rechtskraft des Urteils des ersten Rechtszugs ge-\n\nhemmt ist. Abgesehen davon, daß in diesem Fall die Gefahr der Vollstreckung \n\nnichtrechtskräftiger Urteile besteht, weil es jeweils zunächst der Prüfung be-\n\ndürfte, ob die Voraussetzungen des § 77 b OWiG vorgelegen haben oder nicht, \n\nwiderspräche ein solcher Schwebezustand dem Erfordernis der Rechtssicher-\n\nheit. Die Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element des in Art. 20 Abs. 3 \n\nGG verankerten Rechtsstaatsgebots (BVerfGE 60, 253, 267 m.w.N.; Herzog in \n\nMaunz/Dürig, GG Art. 20 VII Rdn. 60 f.; Schnapp in von Münch, Grundgesetz-\n\nkommentar 5. Aufl. Bd. II Art. 20 Rdn. 30) und ist, auch wo sie durch gerichtli-\n\nche Verfahren herbeigeführt werden soll, binnen angemessener Frist zu ver-\n\nwirklichen (BVerfGE 60, 253, 269). \n\nBei Abwägung aller Umstände erscheint die Lösung, nach der auch die \n\nZustellung der Urteilsformel die Rechtsmittelfrist in Gang setzt, vorzugswürdig. \n\nSie entspricht - wie ausgeführt - auch den allgemeinen Grundsätzen zur Wirk-\n\nsamkeit der Zustellung von fehlerhaften Urteilen. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Fischer Roggenbuck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_523-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-06/2-str-523-03","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":17},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":6},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_523-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_523-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-06/2-str-523-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_523-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:51:19.793926+00:00"}}