{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_518-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-04-28","aktenzeichen":"2 StR 518/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 518/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. April 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. April 2005 beschlossen: \n\n1. Soweit das Vorbringen des Angeklagten als Antrag nach \n\n§ 356 a StPO anzusehen ist, wird dieser zurückgewiesen. \n\n2. Soweit das Begehren des Angeklagten sich als Antrag nach \n\n§ 33 a StPO darstellt, bleibt es beim Beschluß des Senats \n\nvom 16. Juni 2004. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Vorbringen des Angeklagten hat als Antrag nach § 356 a StPO kei-\n\nnen Erfolg; es kann daher - wie auch der Generalbundesanwalt darlegt - offen \n\nbleiben, ob die Wahrung des rechtlichen Gehörs über den § 145 a StPO hin-\n\naus eine Mitteilung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemäß § 349 \n\nAbs. 2 StPO an den Revisionsführer persönlich erforderte. \n\nHinsichtlich des Antrags nach § 356 a StPO hat der Generalbundesan-\n\nwalt zutreffend ausgeführt: \n\n\"§ 356a StPO, in Kraft seit 1. Januar 2005, sieht bei Gehörsverletzungen \n\nin der Revisionsinstanz den Eintritt in das Nachverfahren nur bei \"entschei-\n\ndungserheblichen\" Verstößen vor. Dies soll nach dem Willen des Gesetzge-\n\nbers (vgl. BT-DrS 15/3966, 3 iVm BT-DrS 15/3706, 17f.) nur dann der Fall sein, \n\nwenn und soweit sich eine unterbliebene Anhörung auf das Ergebnis der Revi-\n\nsionsentscheidung ausgewirkt hat. Davon ist nicht auszugehen, hätte der Be-\n\ntroffene nichts anderes als bereits geschehen vorgetragen, sich also nicht an-\n\nders verteidigen können. Gleiches gilt, sofern ansonsten auszuschließen ist, \n\ndass das Revisionsgericht bei ordnungsgemäßer Anhörung anders entschie-\n\nden hätte. \n\nGemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben kann der Antrag nicht durch-\n\ndringen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der im Beschluss vom 16. Juni 2004 \n\nenthaltenen Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nals auch für die Verwerfung der Revision und die Zurückweisung des An-\n\ntrags, Sachverständigengutachten einzuholen. \n\na) Es ist auszuschließen, dass der BGH den Antrag über die Wiedereinset-\n\nzung abweichend beschieden und weitergehend Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gewährt hätte. Der BGH ist davon ausgegangen, dass das \n\nBegehren des Angeklagten, die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle \n\nzu erklären, am 10. November 2003 beim zuständigen Rechtspfleger be-\n\nkannt geworden ist, und hat daraus die Zahl der Tage errechnet, an de-\n\nnen der Angeklagte unverschuldet an der Einhaltung der Revisionsbe-\n\ngründungsfrist gehindert war. Der Antragsteller irrt demgegenüber, wenn \n\ner meint, der BGH habe seine Entscheidung auf die Feststellung gestützt, \n\nder Angeklagte habe an diesem Tag den entsprechenden Antrag erst ge-\n\nstellt. Der Umstand der Kenntniserlangung durch den Rechtspfleger steht \n\nin zeitlicher Hinsicht zum einen in Einklang mit dem in einem an das \n\nLandgericht Trier gerichteten Schreiben des Angeklagten vom 21. No-\n\nvember 2003 enthaltenen Hinweis, er habe am 11. November 2003 die \n\nMitteilung erhalten, Frau Vorsitzende Richterin Fi. habe die JVA \n\nFr. im Hinblick auf die beantragte Protokollierung der Revision, \n\ndie ihm zugleich für den 18. November 2003 angekündigt worden wäre, \n\nangerufen (SA Bd. XII, 2919ff). Zum anderen fügt es sich ohne weiteres in \n\ndas Vorbringen des Antragstellers aus seinem Schreiben vom 16. Juli \n\n2004 ein, der Antrag auf Protokollierung datiere vom 2. November 2003 \n\nund sei einen Tag später, allerdings an eine für die Protokollierung unzu-\n\nständige Stelle, nicht an den Rechtspfleger des zuständigen Amtsge-\n\nrichts, abgesendet worden. Diese zeitliche Einordnung, die das Revisi-\n\nonsgericht vornimmt, beruht so auf den vom Antragsteller selbst vorgetra-\n\ngenen Umständen und findet seine Bestätigung im Übrigen in den Verfah-\n\nrensakten, aus denen sich ergibt, dass der an das Landgericht Trier ge-\n\nrichtete Antrag des Angeklagten auf Protokollierung der Revisionsbe-\n\ngründung vom 3. November 2003 dort am 7. November 2003 eingegan-\n\ngen ist (SA Bd. XI, 2598ff.) und die Vorsitzende Richterin am 10. Novem-\n\nber 2003 zu einer Mitteilung dieses ausdrücklich als eilbedürftig bezeich-\n\nneten Antrags an die JVA Fr. veranlasst hat (SA Bd. XI, 2603). \n\nDies rechtfertigt ohne weiteres die der Entscheidung des BGH zugrunde \n\nliegende Feststellung, der damalige Angeklagte habe seinen Antrag ver-\n\nzögert, mehr als zwei Wochen nach Beginn der durch die Zustellung vom \n\n20. Oktober 2003 in Gang gesetzten Revisionsbegründungsfrist, gestellt. \n\nSoweit der Antragsteller darüber hinaus Weiteres für sich geltend macht \n\n(vgl. Schreiben vom 16. Juli 2004, S. 8ff: er sei Ausländer, was eine Pro-\n\ntokollierung erschwert habe; er habe nicht wissen können, wie lange eine \n\nsolche Protokollierung dauere; er habe die Protokolle der Hauptverhand-\n\nlung zur Erhebung von Verfahrensrügen nach seiner Aufforderung vom \n\n22. Oktober 2003 an seine Pflichtverteidigerin erst am 1. November 2003 \n\nerhalten und erst dann einen Antrag auf Protokollierung stellen können), \n\nsind diese - zum Teil ohnehin wenig konkreten - Umstände schon ange-\n\nsichts ihres verspäteten Vorbringens nicht geeignet, eine Änderung der \n\nEntscheidung herbeizuführen (vgl. OLG Nürnberg MDR 1963, 699; OLG \n\nCelle MDR 1976, 336). \n\nb) Auch im Hinblick auf die die Revision des Angeklagten verwerfende Ent-\n\nscheidung des BGH ist genauso wie bei den Anträgen auf Einholung von \n\nSachverständigengutachten auszuschließen, dass sich eine unterbliebe-\n\nne Anhörung darauf ausgewirkt haben könnte. Dies ergibt sich ohne Wei-\n\nteres hinsichtlich derjenigen Punkte in der Stellungnahme des General-\n\nbundesanwalts vom 6. April 2004, zu denen es - wie der Antragsteller \n\nselbst einräumt - \"weiterer Ausführungen nicht bedarf\". Dies gilt aber auch \n\nmit Blick auf die Teile in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts, \n\nzu denen er sich nunmehr ausdrücklich, im Wesentlichen in Wiederho-\n\nlung bereits mit der Begründung der Revision vorgebrachter Überlegun-\n\ngen, etwa zur Frage einer Genehmigung des V-Mann-Einsatzes in \n\nL. , der nicht gegebenen Verwertbarkeit der Angaben des Zeugen \n\nO. \n\noder zum Fehlen einer ordnungsgemäßen Verteidigung, äußert. Im Übri-\n\ngen kommt die Annahme eines Verfahrenshindernisses auch bei Berück-\n\nsichtigung des sich auch insoweit wiederholenden Vorbringens des An-\n\ntragstellers nicht in Betracht. Soweit er darauf hinweist, der damalige \n\nPflichtverteidiger Zi. habe bereits im April 2001 vom Beschluss des \n\nAmtsgerichts Trier vom 12. April 2004 erfahren, ist auch dieser Vortrag \n\n- vor allem mit Blick auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung vor \n\ndem LG (UA S. 42 f.) - nicht geeignet, daraus eine der weiteren Durchfüh-\n\nrung des Verfahrens entgegenstehende Beeinflussung des Zeugen \n\n- nunmehr durch Kenntnis des einen Brief beschlagnahmenden Gerichts-\n\nbeschlusses - herzuleiten, die dieser Zeuge \"detailliert, anschaulich und \n\nnachvollziehbar\" ausgeschlossen hat.\" \n\nII. \n\nDa der Antrag des Angeklagten vor Inkrafttreten des § 356 a StPO ge-\n\nstellt wurde, hat der Senat diesen auch nach § 33 a StPO behandelt. Es kann \n\ndahinstehen, ob dessen Voraussetzungen gegeben sind, jedenfalls hat der Se-\n\nnat vorsorglich das rechtliche Gehör des Angeklagten nachgeholt und ihm die \n\nMöglichkeit einer Gegenerklärung zu der Stellungnahme des Generalbundes-\n\nanwalts vom 6. April 2004 eröffnet. Der Senat hat über die Revision des Ange-\n\nklagten unter Berücksichtigung all seines Vorbringens erneut beraten und ent-\n\nschieden. In der Sache ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, daß der an-\n\ngegriffene Senatsbeschluß vom 16. Juni 2004 aufrechtzuerhalten ist. Denn \n\nauch das zusätzliche Vorbringen des Angeklagten führte zu keiner anderen \n\nBewertung, da es nicht entscheidungserheblich ist, wie den oben (I.) dargeleg-\n\nten Ausführungen des Generalbundesanwalts zu § 356 a StPO zu entnehmen \n\nist. \n\nRissing-van Saan \n\nRiBGH Detter ist Bode \nwegen Eintritts in den \nRuhestand an der Unter- \nschrift gehindert. \n Rissing-van Saan \n\n Rothfuß Fischer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_518-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-28/2-str-518-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_518-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_518-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-28/2-str-518-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_518-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:33:36.260268+00:00"}}