{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_516-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-03-17","aktenzeichen":"2 StR 516/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 516/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. März 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 2004 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Erfurt vom 2. Oktober 2003 wird \n\na) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin geändert, \n\ndaß der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit \n\nschwerer räuberischer Erpressung schuldig ist, \n\nb) der Strafausspruch dahin geändert, daß an die Stelle der Frei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten eine Frei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten tritt. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines mittäterschaftlich \n\nbegangenen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und \n\nneun Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu \n\nden aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderungen, im übrigen erweist es \n\nsich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift folgendes ausge-\n\nführt: \n\n\"Der Schuldspruch wegen schweren Raubes hat keinen Bestand. Der \n\nAngeklagte hat sich vielmehr wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tat-\n\neinheit mit schwerem Raub zu verantworten. Nach den Feststellungen des \n\nLandgerichts führte der Einsatz eines Messers durch den Angeklagten zur Her-\n\nausgabe von jeweils 100,00 Euro an den Angeklagten und seinen Mittäter; dies \n\nstellt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bei der \n\nAbgrenzung von Raub zur räuberischen Erpressung auf das äußere Erschei-\n\nnungsbild abstellt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl.; § 253, Rdnr. 11), eine \n\nunter Verwendung eines anderen gefährlichen Werkzeugs (nicht einer Waffe) \n\nbegangene schwere räuberische Erpressung dar. Dagegen erweist sich die im \n\nAnschluss daran erfolgte Ansichnahme der übrigen 500,00 Euro als eine neue \n\nWegnahmehandlung, die - noch vor der rechtlichen Beendigung der räuberi-\n\nschen Erpressung begangen - hierzu in Tateinheit steht (BGH NStZ 1993, 77) \n\nund als schwerer Raub zu qualifizieren ist. Dem Gesamtzusammenhang der \n\nUrteilsgründe lässt sich noch hinreichend deutlich entnehmen, dass diese \n\nWegnahme unter Aufrechterhaltung und Ausnutzung der durch den Einsatz \n\ndes Messers entstandenen Zwangslage des Opfers erfolgte und es insoweit \n\nnicht um eine allein zeitlich der Gewalt ohne finale Verknüpfung nachfolgende \n\nHandlung ging. Dem Angeklagten war klar, dass der Geschädigte weiter unter \n\ndem 'Eindruck des Messers' stand; er hat diesen Umstand - ohne dass dies im \n\nUrteil der ausdrücklichen Feststellung bedurfte - dazu ausgenutzt, das Opfer, \n\ndas sich nicht weiter zu wehren wagte, weiteres Geld wegzunehmen (BGH \n\nNStZ 1982, 380). Bei dieser Sachlage wirkte die zuvor verübte Gewalt als ak-\n\ntuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung weiter. Insofern unterscheidet sich \n\ndieser Fall von Sachverhalten, in denen die Gewaltanwendung nicht mehr an-\n\ndauert, sondern nur noch in der Weise fortwirkt, dass sich das Opfer im Zu-\n\nstand der allgemeinen Einschüchterung befindet. \n\nDer insoweit notwendigen Änderung des Schuldspruchs steht § 265 \n\nStPO nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten \n\nSchuldvorwurf nicht anders verteidigen können. \n\nAuch der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im \n\nschriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte \n\nFreiheitsstrafe sechs Jahre und neun Monate, nach den Urteilsgründen hinge-\n\ngen nur sechs Jahre und sechs Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt \n\nsich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, \n\ndas eine Berichtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht. Auszuschließen \n\nist aber, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen \n\ngenannte verhängen wollte, da sie diese für tat- und schuldangemessen erach-\n\ntet hat. Auszuschließen ist ebenso, dass das Landgericht, das die Einheitlich-\n\nkeit des Tatgeschehens erkennbar berücksichtigt hat, bei zutreffender rechtli-\n\ncher Würdigung des Tatgeschehens auf eine Freiheitsstrafe erkannt hätte, die \n\nunter sechs Jahren und sechs Monaten liegt.\" \n\nDem folgt der Senat hier. \n\nRissing-van Saan \n\nRothfuß \n\nRiBGH Bode ist wegen \nUrlaubs an der Unterschrift \ngehindert. \n\nRissing-van Saan \n\nOtten \n\nRiBGH Fischer ist \nwegen Urlaubs an der \nUnterschrift gehindert. \n\nRissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_516-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/2-str-516-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_516-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_516-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-17/2-str-516-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2003/2_StR_516-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:24:28.215271+00:00"}}